465. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur 3. Änderung der Verordnung über Lizenzen für Marktordnungswaren
Auf Grund des § 110 Abs. 4 Z 1 des Marktordnungsgesetzes 1985 (MOG), BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 110, Absatz 4, Ziffer eins, des Marktordnungsgesetzes 1985 (MOG), BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2001,, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Lizenzen für Marktordnungswaren, BGBl. II Nr. 59/2002, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 126/2005, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Lizenzen für Marktordnungswaren, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2002,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 126 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 samt Überschrift lautet:Paragraph 2, samt Überschrift lautet:
„Zuständige Stelle
§ 2.Paragraph 2,
Für die Erteilung von Lizenzen, Bescheinigungen und Überwachungsdokumenten ist
im Bereich der gemeinsamen Marktorganisation für Wein sowie im Bereich der besonderen Maßnahmen für den Markt für Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und
im Bereich der übrigen gemeinsamen Marktorganisationen und Handelsregelungen gemäß § 1 die Agrarmarkt Austria (AMA)im Bereich der übrigen gemeinsamen Marktorganisationen und Handelsregelungen gemäß Paragraph eins, die Agrarmarkt Austria (AMA)
zuständig.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 5 Abs. 1 Z 3 lautet:Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:
Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden, ABl. Nr. L 172 vom 5. Juli 2005, S. 24, “Anhang römisch sechs der Verordnung (EG) Nr. 1043 aus 2005, zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang römisch eins des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden, Amtsblatt Nummer L 172 vom 5. Juli 2005, Seite 24, “
3.Novellierungsanordnung 3, § 6 samt Überschrift lautet:Paragraph 6, samt Überschrift lautet:
„Sonderbestimmung für Bescheinigungen
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die AMA hat Bescheinigungen der Antragsteller, die die Voraussetzungen des Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 erfüllen, in Form eines elektronischen Datenblatts aufzubewahren.Die AMA hat Bescheinigungen der Antragsteller, die die Voraussetzungen des Artikel 24, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1043 aus 2005, erfüllen, in Form eines elektronischen Datenblatts aufzubewahren.
(2)Absatz 2,Die Übermittlung der Unterlagen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 zwischen AMA und Zahlstelle für Erstattungen in Österreich, insbesondere im Zusammenhang mit der Erteilung von Bescheinigungen gemäß Abs. 1, nachträglichen Vorausfestsetzungen sowie im Rahmen vorzeitig zurückgegebener und nicht vollständig ausgeschöpfter oder zu mindestens 95% ausgeschöpfter Bescheinigungen, erfolgt im Wege automationsunterstützter Datenübertragung.“Die Übermittlung der Unterlagen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1043 aus 2005, zwischen AMA und Zahlstelle für Erstattungen in Österreich, insbesondere im Zusammenhang mit der Erteilung von Bescheinigungen gemäß Absatz eins,, nachträglichen Vorausfestsetzungen sowie im Rahmen vorzeitig zurückgegebener und nicht vollständig ausgeschöpfter oder zu mindestens 95% ausgeschöpfter Bescheinigungen, erfolgt im Wege automationsunterstützter Datenübertragung.“
Pröll