BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2005

Ausgegeben am 28. Dezember 2005

Teil II

462. Verordnung:

Bestimmung der Höchstgrenze der durchschnittlichen Gesamtkostenbelastung für die Förderung von Ökoenergie ab 1. Jänner 2006

462. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Höchstgrenze der durchschnittlichen Gesamtkostenbelastung für die Förderung von Ökoenergie ab 1. Jänner 2006 neu bestimmt wird

Auf Grund des § 22 Abs. 3 Ökostromgesetz, BGBl. römisch eins Nr. 149/2002, wird verordnet:

Die Höchstgrenze der durchschnittlichen Gesamtkostenbelastung für die Förderung von Ökoenergie, ausgenommen der aus Kleinwasserkraftanlagen erzeugten Energie, wird ab 1. Jänner 2006 mit 0,484 Cent/kWh neu bestimmt.

Bartenstein