BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2005

Ausgegeben am 28. Dezember 2005

Teil römisch zwei

458. Verordnung:

Änderung der Verordnung über das Führen militärischer Dienstgrade

458. Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung, mit der die Verordnung über das Führen militärischer Dienstgrade geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 152, Absatz 6 und 271 Absatz 2, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2005,, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über das Führen militärischer Dienstgrade, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 418 aus 2002,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 272 aus 2004, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In der Promulgationsklausel wird die Zitierung „BGBl. römisch eins Nr. 130/2003“ durch die Zitierung „BGBl. römisch eins Nr. 80/2005“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 2, wird nach der Ziffer 2, folgende Ziffer 2 a, eingefügt:

  1. Ziffer 2 a
    der Kommandant des Streitkräfteführungskommandos,“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 3, werden nach der Ziffer 9, folgende Ziffer 9 a und 9 b eingefügt:

  1. Ziffer 9 a
    der Stellvertreter des Kommandanten des Streitkräfteführungskommandos,
  2. Ziffer 9 b
    der Chef des Stabes im Streitkräfteführungskommando,“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 4, Absatz 3, wird nach der Ziffer eins, folgende Ziffer eins a, eingefügt:

  1. Ziffer eins a
    der Vorsitzende der Disziplinaroberkommission für Soldaten,“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 5, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,(6) Auf Militärpersonen und Berufsoffiziere, die
    1. Ziffer eins
      nicht mit einer Verwendung nach Paragraph 4, betraut sind,
    2. Ziffer 2
      am Stichtag 1. Juli 2002 den Amtstitel „Oberst“ geführt haben,
    3. Ziffer 3
      am Stichtag nach Ziffer 2, auf einem Arbeitsplatz verwendet wurden, auf dem der Amtstitel „Brigadier“ nach der bis zum Ablauf des 30. November 2002 geltenden Rechtslage erreicht werden konnte, und
    4. Ziffer 4
      auf demselben oder einem gleich- oder höherwertigen Arbeitsplatz wie zum Stichtag nach Ziffer 2, verwendet werden,
    ist hinsichtlich des Erreichens des Dienstgrades „Brigadier“ bis einschließlich 1. Jänner 2007 die bis zum Ablauf des 30. November 2002 geltende Rechtslage für die Erreichung dieses Amtstitels weiter anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 7, wird nach Absatz eins a, folgender Absatz eins b, eingefügt:

  1. Absatz eins b,(1b) Die Promulgationsklausel, Paragraph 2,, Paragraph 3,, Paragraph 4, Absatz 3, sowie Paragraph 5, Absatz 6,, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 458 aus 2005,, treten mit 2. Jänner 2006 in Kraft.“

Platter