458. Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung, mit der die Verordnung über das Führen militärischer Dienstgrade geändert wird
Auf Grund der §§ 152 Abs. 6 und 271 Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2005, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 152, Absatz 6 und 271 Absatz 2, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2005,, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über das Führen militärischer Dienstgrade, BGBl. II Nr. 418/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 272/2004 wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über das Führen militärischer Dienstgrade, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 418 aus 2002,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 272 aus 2004, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In der Promulgationsklausel wird die Zitierung „BGBl. I Nr. 130/2003“ durch die Zitierung „BGBl. I Nr. 80/2005“ ersetzt.In der Promulgationsklausel wird die Zitierung „BGBl. römisch eins Nr. 130/2003“ durch die Zitierung „BGBl. römisch eins Nr. 80/2005“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 2 wird nach der Z 2 folgende Z 2a eingefügt:Im Paragraph 2, wird nach der Ziffer 2, folgende Ziffer 2 a, eingefügt:
der Kommandant des Streitkräfteführungskommandos,“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 3 werden nach der Z 9 folgende Z 9a und 9b eingefügt:Im Paragraph 3, werden nach der Ziffer 9, folgende Ziffer 9 a und 9 b eingefügt:
der Stellvertreter des Kommandanten des Streitkräfteführungskommandos,
der Chef des Stabes im Streitkräfteführungskommando,“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 4 Abs. 3 wird nach der Z 1 folgende Z 1a eingefügt:Im Paragraph 4, Absatz 3, wird nach der Ziffer eins, folgende Ziffer eins a, eingefügt:
der Vorsitzende der Disziplinaroberkommission für Soldaten,“
5.Novellierungsanordnung 5, § 5 Abs. 6 lautet:Paragraph 5, Absatz 6, lautet:
„Absatz 6,(6) Auf Militärpersonen und Berufsoffiziere, die
nicht mit einer Verwendung nach § 4 betraut sind,nicht mit einer Verwendung nach Paragraph 4, betraut sind,
am Stichtag 1. Juli 2002 den Amtstitel „Oberst“ geführt haben,
am Stichtag nach Z 2 auf einem Arbeitsplatz verwendet wurden, auf dem der Amtstitel „Brigadier“ nach der bis zum Ablauf des 30. November 2002 geltenden Rechtslage erreicht werden konnte, undam Stichtag nach Ziffer 2, auf einem Arbeitsplatz verwendet wurden, auf dem der Amtstitel „Brigadier“ nach der bis zum Ablauf des 30. November 2002 geltenden Rechtslage erreicht werden konnte, und
auf demselben oder einem gleich- oder höherwertigen Arbeitsplatz wie zum Stichtag nach Z 2 verwendet werden,auf demselben oder einem gleich- oder höherwertigen Arbeitsplatz wie zum Stichtag nach Ziffer 2, verwendet werden,
ist hinsichtlich des Erreichens des Dienstgrades „Brigadier“ bis einschließlich 1. Jänner 2007 die bis zum Ablauf des 30. November 2002 geltende Rechtslage für die Erreichung dieses Amtstitels weiter anzuwenden.“
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 7 wird nach Abs. 1a folgender Abs. 1b eingefügt:Im Paragraph 7, wird nach Absatz eins a, folgender Absatz eins b, eingefügt:
„Absatz eins b,(1b) Die Promulgationsklausel, § 2, § 3, § 4 Abs. 3 sowie § 5 Abs. 6, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 458/2005, treten mit 2. Jänner 2006 in Kraft.“(1b) Die Promulgationsklausel, Paragraph 2,, Paragraph 3,, Paragraph 4, Absatz 3, sowie Paragraph 5, Absatz 6,, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 458 aus 2005,, treten mit 2. Jänner 2006 in Kraft.“
Platter