457. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Änderung der INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2005
Auf Grund der §§ 96 Abs. 2, 99 und 108 des Marktordnungsgesetzes 1985 (MOG), BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 96, Absatz 2, 99 und 108 des Marktordnungsgesetzes 1985 (MOG), BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2001,, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen und über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen (INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2005), BGBl. II Nr. 474/2004, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen und über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen (INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2005), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 474 aus 2004,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 2 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:Nach Paragraph 2, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„Absatz 2 a,(2a) In Bezug auf die anderweitigen Verpflichtungen sind im Jahr 2006 zuständig:
für die Kontrolle der Einhaltung der Grundanforderungen gemäß Anhang III Z 1 bis 9 und – soweit es die Umsetzung des Art. 15 betrifft – Z 12 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustandes die AMA undfür die Kontrolle der Einhaltung der Grundanforderungen gemäß Anhang römisch drei Ziffer eins bis 9 und – soweit es die Umsetzung des Artikel 15, betrifft – Ziffer 12, der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustandes die AMA und
für die Kontrolle der Einhaltung der Grundanforderungen gemäß Anhang III Z 10, 11, 13 bis 15 und – soweit es die Umsetzung der Art. 7, 11, 12 und 13 betrifft – Z 12 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 der Landeshauptmann, der sich für diese Kontrollen auch anderer autorisierter Einrichtungen oder Dienststellen bedienen kann.“für die Kontrolle der Einhaltung der Grundanforderungen gemäß Anhang römisch drei Ziffer 10, 11, 13 bis 15 und – soweit es die Umsetzung der Artikel 7, 11, 12 und 13 betrifft – Ziffer 12, der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, der Landeshauptmann, der sich für diese Kontrollen auch anderer autorisierter Einrichtungen oder Dienststellen bedienen kann.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 3 Abs. 1 Z 4 lit. n lautet:Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera n, lautet:
Flächen mit mehrjährigen Kulturen und anderen Dauerkulturen als Hopfen,“
3.Novellierungsanordnung 3, § 3 wird folgender Abs. 6 angefügt:Paragraph 3, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„Absatz 6,(6) Die Beilage zur Identifizierung der Zahlungsansprüche gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 ist nur dann dem Sammelantrag beizulegen, wenn Zahlungsansprüche in einer bestimmten Reihenfolge zur Beantragung ausgewählt werden (manuelle Beantragung).“(6) Die Beilage zur Identifizierung der Zahlungsansprüche gemäß Artikel 12, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004, ist nur dann dem Sammelantrag beizulegen, wenn Zahlungsansprüche in einer bestimmten Reihenfolge zur Beantragung ausgewählt werden (manuelle Beantragung).“
4.Novellierungsanordnung 4, § 14 samt Überschrift lautet:Paragraph 14, samt Überschrift lautet:
„Mindestbetrag für Beihilfengewährung
§ 14. Paragraph 14,
Die AMA kann von der Gewährung einer Beihilfe absehen
im Falle der Erstberechnung, wenn der sich ergebende Betrag zehn Euro je Beihilfeantrag und Maßnahme nicht überschreitet, oder
im Falle der Neuberechnung, wenn der sich auf Grund der Neuberechnung ergebende Differenzbetrag je Beihilfeantrag und Maßnahme außer Verhältnis zu den dabei entstehenden Kosten und dem Verwaltungsaufwand steht.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 19 samt Überschrift lautet:Paragraph 19, samt Überschrift lautet:
„Meldepflichten
§ 19. Paragraph 19,
Der AMA sind zu den von Art. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erfassten Rechtsnormen folgende Informationen, die zur Wahrnehmung ihres gesetzlich übertragenen Aufgabenbereichs erforderlich sind, mitzuteilen:Der AMA sind zu den von Artikel 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erfassten Rechtsnormen folgende Informationen, die zur Wahrnehmung ihres gesetzlich übertragenen Aufgabenbereichs erforderlich sind, mitzuteilen:
Von den zur Vollziehung der von Art. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erfassten Rechtsnormen zuständigen Behörden alle Informationen, die für die Auswahl der Kontrollstichprobe gemäß Art. 45 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 erforderlich sind,Von den zur Vollziehung der von Artikel 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erfassten Rechtsnormen zuständigen Behörden alle Informationen, die für die Auswahl der Kontrollstichprobe gemäß Artikel 45, der Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004, erforderlich sind,
von den in § 2 Abs. 2 Z 2 und Abs. 2a Z 2 genannten Kontrollstellen die Berichte über die durchgeführten Kontrollen gemäß Art. 48 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 undvon den in Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 2 a, Ziffer 2, genannten Kontrollstellen die Berichte über die durchgeführten Kontrollen gemäß Artikel 48, der Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004, und
von den Gerichten und von den Verwaltungsstrafbehörden erster Instanz alle Informationen über den in Rechtskraft erwachsenen Ausgang von eingeleiteten Strafverfahren zu Verstößen, die bei landwirtschaftlichen Betrieben festgestellt wurden, für Zwecke der Beurteilung, ob Sanktionen gemäß Art. 66 und 67 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 zu verhängen sind.“von den Gerichten und von den Verwaltungsstrafbehörden erster Instanz alle Informationen über den in Rechtskraft erwachsenen Ausgang von eingeleiteten Strafverfahren zu Verstößen, die bei landwirtschaftlichen Betrieben festgestellt wurden, für Zwecke der Beurteilung, ob Sanktionen gemäß Artikel 66 und 67 der Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004, zu verhängen sind.“
Pröll