454. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Luftverkehrsregeln 1967 geändert werden
Auf Grund von § 124 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/2005, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung verordnet:Auf Grund von Paragraph 124, des Luftfahrtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2005,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung verordnet:
Die Luftverkehrsregeln 1967 (LVR 1967), zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 385/2003, werden wie folgt geändert:Die Luftverkehrsregeln 1967 (LVR 1967), zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 385 aus 2003,, werden wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 61 Abs. 2 werden nach dem Wort „Instrumentenflugregeln“ die Worte „sowie nach Sonder-Sichtflugregeln“ eingefügt.Im Paragraph 61, Absatz 2, werden nach dem Wort „Instrumentenflugregeln“ die Worte „sowie nach Sonder-Sichtflugregeln“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 72 wird folgender Abs. 3 angefügt:Im Paragraph 72, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„Absatz 3,(3) Die Anflugkontrollstelle oder die Flugplatzkontrollstelle kann im Einzelfall und wenn die Sicherheit der Luftfahrt nicht gefährdet ist, dem Piloten eines Luftfahrzeuges im Endanflug mit dessen Zustimmung die Freigabe auch ohne Gewährleistung der Staffelung zu einem unmittelbar voraus fliegenden Luftfahrzeug erteilen, wenn der Pilot meldet, dass er das voraus fliegende Luftfahrzeug in Sicht hat und den erforderlichen Sicherheitsabstand davon einhalten kann. In diesem Fall hat der Pilot selbst für die Einhaltung des erforderlichen Sicherheitsabstands vom voraus fliegenden Luftfahrzeug zu sorgen. Wird dabei der nach dem jeweiligen Stand der Verfahren, die einen sicheren Betrieb von Luftfahrzeugen gewährleisten, zur Vermeidung von Gefahren durch Wirbelschleppen erforderliche Abstand zum voraus fliegenden Luftfahrzeug unterschritten, so hat die Flugverkehrskontrollstelle den Piloten vor möglichen Wirbelschleppen zu warnen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 76 wird folgender Abs. 6 angefügt:Im Paragraph 76, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„Absatz 6,(6) Die §§ 61 Abs. 2 und 72 Abs. 3, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 454/2005, treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“(6) Die Paragraphen 61, Absatz 2 und 72 Absatz 3,, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 454 aus 2005,, treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“
Gorbach