453. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Sonderausbildungen für Lehraufgaben und für Führungsaufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege (Gesundheits- und Krankenpflege-Lehr- und Führungsaufgaben-Verordnung – GuK-LFV)
Auf Grund der §§ 65a und 73 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 69/2005, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 65 a und 73 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2005,, wird verordnet:
Inhaltsübersicht
1. Abschnitt |
Sonderausbildungen für Lehraufgaben und für Führungsaufgaben
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§ 1Paragraph eins | Allgemeine Bestimmungen |
§ 2Paragraph 2 | Ausbildungsziel – Qualitätssicherung |
§ 3Paragraph 3 | Ausbildungsablauf |
§ 4Paragraph 4 | Ausbildungsinhalte |
§ 5Paragraph 5 | Anwendung der GuK-SV |
§ 6Paragraph 6 | Qualifikation der Lehrkräfte |
§ 7Paragraph 7 | Prüfungen und Beurteilungen |
§ 8Paragraph 8 | Diplom |
2. Abschnitt |
Gleichhaltung von Universitäts- und Fachhochschulausbildungen
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§ 9Paragraph 9 | Gleichhaltung mit der Sonderausbildung für Lehraufgaben |
§ 10Paragraph 10 | Gleichhaltung mit der Sonderausbildung für Führungsaufgaben |
§ 11Paragraph 11 | Übergangsbestimmung |
§ 12Paragraph 12 | Außer-Kraft-Treten |
Anlagen |
Anlage 1 | Gliederung der Sonderausbildungen für Lehraufgaben und für Führungsaufgaben |
Anlage 2 | Gemeinsame Lernfelder der Sonderausbildungen für Lehraufgaben und für Führungs- |
aufgaben | |
Anlage 3 | Spezifische Lernfelder der Sonderausbildung für Lehraufgaben |
Anlage 4 | Spezifische Lernfelder der Sonderausbildung für Führungsaufgaben |
Anlage 5 | Diplom |
Anlage 6 | Gleichgehaltene Universitäts- und Fachhochschulausbildungen – Lehraufgaben |
Anlage 7 | Gleichgehaltene Universitäts- und Fachhochschulausbildungen – Führungsaufgaben |
Anlage 8 | Übergangsrecht |
1. Abschnitt
Sonderausbildungen für Lehraufgaben und für Führungsaufgaben
Allgemeine Bestimmungen
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen der Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung – GuK-SV, BGBl. II Nr. 452/2005, verwiesen wird, ist diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen der Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung – GuK-SV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 452 aus 2005,, verwiesen wird, ist diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2)Absatz 2,Soweit in dieser Verordnung auf nachstehende Bundesgesetze verwiesen wird, sind sie in folgender Fassung anzuwenden:
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2005,Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2005,,
Universitäts-Studiengesetz – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2002,Universitäts-Studiengesetz – UniStG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2002,,
Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2003,Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2003,,
Universitäts-Akkreditierungsgesetz – UniAkkG, BGBl. I Nr. 168/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2000,Universitäts-Akkreditierungsgesetz – UniAkkG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 1999,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2000,,
Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2005,Universitätsgesetz 2002, BGBl. römisch eins Nr. 120, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2005,,
Bundesgesetz über die Universität für Weiterbildung Krems – DUK-Gesetz 2004, BGBl. I Nr. 22,Bundesgesetz über die Universität für Weiterbildung Krems – DUK-Gesetz 2004, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 22,
Bundesgesetz über die Errichtung des Universitätszentrums für Weiterbildung mit der Bezeichnung Donau-Universität Krems – DUK-Gesetz, BGBl. Nr. 269/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/1998.Bundesgesetz über die Errichtung des Universitätszentrums für Weiterbildung mit der Bezeichnung Donau-Universität Krems – DUK-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1994,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 1998,.
Ausbildungsziel – Qualitätssicherung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Sonderausbildung für Lehraufgaben dient der Vermittlung von Kompetenzen für die Ausübung von Lehraufgaben gemäß §§ 23 ff GuKG.Die Sonderausbildung für Lehraufgaben dient der Vermittlung von Kompetenzen für die Ausübung von Lehraufgaben gemäß Paragraphen 23, ff GuKG.
(2)Absatz 2,Die Sonderausbildung für Führungsaufgaben dient der Vermittlung von Kompetenzen für die Ausübung von Führungsaufgaben gemäß § 26 GuKG.Die Sonderausbildung für Führungsaufgaben dient der Vermittlung von Kompetenzen für die Ausübung von Führungsaufgaben gemäß Paragraph 26, GuKG.
(3)Absatz 3,Das Ausbildungsziel dieser Sonderausbildungen ist der Erwerb wissenschaftlich fundierter Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Wahrnehmung von Lehraufgaben und von Führungsaufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege erforderlich sind.
(4)Absatz 4,Die Erreichung des Ausbildungsziels ist durch die Leitung der Sonderausbildung zum Zweck der Qualitätssicherung zu evaluieren.
Ausbildungsablauf
§ 3. (1) Die Paragraph 3, (1) Die
Sonderausbildungen für Lehraufgaben und für Führungsaufgaben werden in Form von Lernfeldern vermittelt.
(2)Absatz 2,Lernfelder sind didaktisch begründete, berufsrelevante Themen- und Ausbildungsbereiche, in denen die Bildungsaufgabe darin besteht, die definierten Kompetenzen zu erreichen.
(3)Absatz 3,Die Abfolge der einzelnen Lernfelder sowie deren didaktische Umsetzung sind variabel.
Ausbildungsinhalte
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Sonderausbildungen für Lehraufgaben und für Führungsaufgaben umfassen jeweils 1600 Stunden und sind in drei gemeinsame Lernfelder und jeweils vier spezifische Lernfelder gemäß Anlage 1 gegliedert.
(2)Absatz 2,Die Sonderausbildung für Lehraufgaben beinhaltet die in den Anlagen 2 und 3 angeführten Lernfelder im festgelegten Stundenausmaß.
(3)Absatz 3,Die Sonderausbildung für Führungsaufgaben beinhaltet die in den Anlagen 2 und 4 angeführten Lernfelder im festgelegten Stundenausmaß.
(4)Absatz 4,Im Rahmen der Sonderausbildungen sind die in den Anlagen 2 bis 4 angeführten Kompetenzen zu vermitteln.
Anwendung der GuK-SV
§ 5.Paragraph 5,
Bei der Durchführung von Sonderausbildungen für Lehraufgaben und für Führungsaufgaben sind, sofern die §§ 7 ff nicht anderes bestimmen, die Bestimmungen der GuK-SV hinsichtlich Bei der Durchführung von Sonderausbildungen für Lehraufgaben und für Führungsaufgaben sind, sofern die Paragraphen 7, ff nicht anderes bestimmen, die Bestimmungen der GuK-SV hinsichtlich
Lehrtätigkeit (§ 4 GuK-SV), räumliche und sachliche Ausstattung (§ 6 GuK-SV), Aufnahme in eine Sonderausbildung (§ 7 GuK-SV), Ausschluss von und Ausscheiden aus einer Sonderausbildung (§§ 8 und 25 GuK-SV), Ausbildungszeit (§ 9 GuK-SV), Teilnahmeverpflichtung (§ 10 GuK-SV), Unterbrechung der Ausbildung (§ 11 GuK-SV), Leitung (§ 12 GuK-SV), Ausbildungsordnung (§ 13 GuK-SV),Lehrtätigkeit (Paragraph 4, GuK-SV), räumliche und sachliche Ausstattung (Paragraph 6, GuK-SV), Aufnahme in eine Sonderausbildung (Paragraph 7, GuK-SV), Ausschluss von und Ausscheiden aus einer Sonderausbildung (Paragraphen 8 und 25 GuK-SV), Ausbildungszeit (Paragraph 9, GuK-SV), Teilnahmeverpflichtung (Paragraph 10, GuK-SV), Unterbrechung der Ausbildung (Paragraph 11, GuK-SV), Leitung (Paragraph 12, GuK-SV), Ausbildungsordnung (Paragraph 13, GuK-SV),
Prüfungen und Beurteilungen einschließlich der kommissionellen Abschlussprüfung (§§ 18 bis 39 GuK-SV) sowiePrüfungen und Beurteilungen einschließlich der kommissionellen Abschlussprüfung (Paragraphen 18, bis 39 GuK-SV) sowie
Nostrifikationen und EWR-Zulassungen (§§ 41 bis 49 GuK-SV)Nostrifikationen und EWR-Zulassungen (Paragraphen 41 bis 49 GuK-SV)
anzuwenden.
Qualifikation der Lehrkräfte
§ 6.Paragraph 6,
Als Lehrkräfte sind Personen zu bestellen, die
das erforderliche Fachwissen für das jeweilige Lernfeld gemäß Anlagen 2 bis 4 durch eine facheinschlägige wissenschaftliche oder berufliche Qualifikation nachweisen und
pädagogisch geeignet sind.
Prüfungen und Beurteilungen
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Beurteilung in den Lernfeldern hat in der in den Anlagen 2 bis 4 angeführten Form zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Abweichend von § 21 Abs. 3 GuK-SV sind die Leistungen der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen im Lernfeld VII (Praktikum) der Anlagen 3 und 4 mitAbweichend von Paragraph 21, Absatz 3, GuK-SV sind die Leistungen der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen im Lernfeld römisch sieben (Praktikum) der Anlagen 3 und 4 mit
zu beurteilen.
(3)Absatz 3,Abweichend von § 34 GuK-SV ist im Rahmen der Beurteilung der Gesamtleistung der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen eine Beurteilung der Praktika mit „Bestanden“ für die Beurteilungsstufen „Mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“, „Mit gutem Erfolg bestanden“ und „Mit Erfolg bestanden“ erforderlich.Abweichend von Paragraph 34, GuK-SV ist im Rahmen der Beurteilung der Gesamtleistung der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen eine Beurteilung der Praktika mit „Bestanden“ für die Beurteilungsstufen „Mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“, „Mit gutem Erfolg bestanden“ und „Mit Erfolg bestanden“ erforderlich.
Diplom
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Über eine erfolgreich abgelegte kommissionelle Abschlussprüfung ist ein Diplom gemäß dem Muster der Anlage 5 auszustellen. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen. Es ist zulässig, Diplome nur mit den jeweils erforderlichen geschlechtsspezifischen Bezeichnungen auszustellen.
(2)Absatz 2,Die Ausstellung des Diploms mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig. Die Datenverarbeitungsregisternummer (DVR-Nummer) ist nur im Fall einer automationsunterstützten Datenverarbeitung anzuführen.
(3)Absatz 3,Das Diplom ist vom/von der Vorsitzenden der Prüfungskommission und von der Leitung der Sonderausbildung zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel der Ausbildungseinrichtung zu versehen.
2. Abschnitt
Gleichhaltung von Universitäts- und Fachhochschulausbildungen
Gleichhaltung mit der Sonderausbildung für Lehraufgaben
§ 9.Paragraph 9,
Die in der Anlage 6 angeführten Ausbildungen gemäß UniStG, FHStG, UniAkkG, Universitätsgesetz 2002, DUK-Gesetz 2004 oder DUK-Gesetz sind der Sonderausbildung für Lehraufgaben für den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege gleichgehalten.
Gleichhaltung mit der Sonderausbildung für Führungsaufgaben
§ 10.Paragraph 10,
Die in der Anlage 7 angeführten Ausbildungen gemäß UniStG, FHStG, UniAkkG, Universitätsgesetz 2002, DUK-Gesetz 2004 oder DUK-Gesetz sind der Sonderausbildung für Führungsaufgaben für den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege gleichgehalten.
Übergangsbestimmung
§ 11.Paragraph 11,
Die in der Anlage 8 angeführten Ausbildungen,
die auf Grund der Sonderausbildungsgleichhaltungs-Verordnung – SGV, BGBl. Nr. 34/1995, gleichgeachtet worden sind, oderdie auf Grund der Sonderausbildungsgleichhaltungs-Verordnung – SGV, Bundesgesetzblatt Nr. 34 aus 1995,, gleichgeachtet worden sind, oder
die vor dem 1. September 1998 begonnen wurden,
sind der Sonderausbildung für Lehraufgaben oder für Führungsaufgaben des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gleichgehalten.
Außer-Kraft-Treten
§ 12.Paragraph 12,
Die Sonderausbildungsgleichhaltungs-Verordnung – SGV, BGBl. Nr. 34/1995, tritt mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft. Die Sonderausbildungsgleichhaltungs-Verordnung – SGV, Bundesgesetzblatt Nr. 34 aus 1995,, tritt mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.
Rauch-Kallat