BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2005

Ausgegeben am 27. Dezember 2005

Teil römisch zwei

451. Verordnung:

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV

451. Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV)

Auf Grund der Paragraphen 8, Absatz 3, 9, Absatz 2, 19, Absatz 3, 24, Absatz eins und 81 Absatz 2, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, wird verordnet:

1. Abschnitt
Zu § 8 Abs. 3 NAG

Aussehen und Inhalt der Aufenthaltstitel

Paragraph eins,

Aufenthaltstitel (Paragraph 8, Absatz eins, NAG) werden als Karte entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1030 aus 2002, zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige, Amtsblatt Nummer L 157 vom 15.06.2002 Seite 1, erteilt und sind nach dem Muster der Anlage A auszustellen.

Aufenthaltszwecke

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Eine Niederlassungsbewilligung kann nur für folgende Aufenthaltszwecke erteilt werden:
    1. Ziffer eins
      „Schlüsselkraft“ (Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, NAG);
    2. Ziffer 2
      „ausgenommen Erwerbstätigkeit“ (Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, NAG);
    3. Ziffer 3
      „unbeschränkt“ (Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 3, NAG);
    4. Ziffer 4
      „beschränkt“ (Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 4, NAG);
    5. Ziffer 5
      „Angehöriger“ (Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 5, NAG).
  2. Absatz 2,Eine Aufenthaltsbewilligung kann nur für folgende Aufenthaltszwecke erteilt werden:
    1. Ziffer eins
      „Rotationsarbeitskraft“ (Paragraph 58, NAG);
    2. Ziffer 2
      „Betriebsentsandter“ (Paragraph 59, NAG);
    3. Ziffer 3
      „Selbständiger“ (Paragraph 60, NAG);
    4. Ziffer 4
      „Künstler“ (Paragraph 61, NAG);
    5. Ziffer 5
      „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ (Paragraph 62, NAG);
    6. Ziffer 6
      „Schüler“ (Paragraph 63, NAG);
    7. Ziffer 7
      „Studierender“ (Paragraph 64, NAG);
    8. Ziffer 8
      „Sozialdienstleistender“ (Paragraph 66, NAG);
    9. Ziffer 9
      „Forscher“ (Paragraph 67, NAG);
    10. Ziffer 10
      „Familiengemeinschaft“ (Paragraph 69, NAG);
    11. Ziffer 11
      „Humanitäre Gründe“ (Paragraph 72, NAG).
  3. Absatz 3,Der Bezeichnung der Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ und „Aufenthaltsbewilligung“ sind der jeweilige Aufenthaltszweck (Absatz eins, oder 2) und eine diesem entsprechende Information über den Zugang zum Arbeitsmarkt beizufügen.
  4. Absatz 4,Der Bezeichnung der Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ ist an Stelle der Information über den Zugang zum Arbeitsmarkt ein Hinweis auf den Aufenthaltszweck der Aufenthaltsbewilligung des Drittstaatsangehörigen, von der die Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ abgeleitet wird (Paragraph 69, NAG), beizufügen.

2. Abschnitt
Zu § 9 Abs. 2 NAG

Form und Inhalt der Anmeldebescheinigung

Paragraph 3,

Anmeldebescheinigungen für freizügigkeitsberechtigte EWR-Bürger und Schweizer Bürger (Paragraphen 53 und 57 NAG) sind nach dem Muster der Anlage B auszustellen.

Form und Inhalt des Lichtbildausweises für EWR-Bürger

Paragraph 4,

Lichtbildausweise für EWR-Bürger (Paragraph 9, Absatz 2, NAG) sind als Karten nach dem Muster der Anlage C auszustellen.

Form und Inhalt der Daueraufenthaltskarte

Paragraph 5,

Daueraufenthaltskarten (Paragraph 54, NAG) sind als Karten nach dem Muster der Anlage D auszustellen.

3. Abschnitt
Zu § 19 Abs. 3 NAG

Form der Urkunden und Nachweise

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die nach den Paragraphen 7 bis 9 bei der Antragstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise sind der Behörde oder Berufsvertretungsbehörde jeweils im Original und in Kopie vorzulegen.
  2. Absatz 2,Die Behörde oder Berufsvertretungsbehörde prüft die vorgelegten, dem Antrag anzuschließenden Kopien auf ihre vollständige Übereinstimmung mit dem Original und bestätigt dies mit einem Vermerk auf der Kopie.
  3. Absatz 3,Urkunden und Nachweise, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, sind auf Verlangen der Behörde oder Berufsvertretungsbehörde zusätzlich in einer Übersetzung ins Deutsche vorzulegen.
  4. Absatz 4,Urkunden und Nachweise sind auf Verlangen der Behörde nach den jeweils geltenden Vorschriften in beglaubigter Form vorzulegen.

Urkunden und Nachweise für alle Aufenthaltstitel

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph eins, Absatz eins,) sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Paragraphen 8 und 9 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      Kopie des gültigen Reisedokuments (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG);
    2. Ziffer 2
      Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument (nur bei Erstanträgen);
    3. Ziffer 3
      aktuelles Lichtbild des Antragstellers (von 3,5 x 4,5 cm bis 4,0 x 5,0 cm);
    4. Ziffer 4
      erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde;
    5. Ziffer 5
      Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft, insbesondere Miet- oder Untermietverträge, bestandrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise;
    6. Ziffer 6
      Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG);
    7. Ziffer 7
      Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts, insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweise über das Investitionskapital, Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe oder in den bundesgesetzlich vorgesehenen Fällen eine Haftungserklärung.
  2. Absatz 2,Beruft sich der Antragsteller betreffend Absatz eins, Ziffer 5, 6, oder 7 auf Leistungen eines verpflichteten Dritten, so ist jeweils ein Nachweis dieser Leistung durch den Dritten anzuschließen.

Weitere Urkunden und Nachweise für Aufenthaltsbewilligungen

Paragraph 8,

Zusätzlich zu den in Paragraph 7, genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:

  1. Ziffer eins
    für eine „Aufenthaltsbewilligung – Rotationsarbeitskraft“: Sicherungsbescheinigung oder Beschäftigungsbewilligung als Rotationsarbeitskraft;
  2. Ziffer 2
    für eine „Aufenthaltsbewilligung – Betriebsentsandter“: Sicherungsbescheinigung oder Beschäftigungsbewilligung als Betriebsentsandter;
  3. Ziffer 3
    für eine „Aufenthaltsbewilligung – Selbständiger“: schriftlicher Werkvertrag über die Leistung einer bestimmten selbständigen Tätigkeit, die länger als sechs Monate bestehen wird;
  4. Ziffer 4
    für eine „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“:
    1. Litera a
      im Fall einer unselbständigen künstlerischen Tätigkeit: Sicherungsbescheinigung oder Beschäftigungsbewilligung als Künstler;
    2. Litera b
      im Fall einer selbständigen künstlerischen Tätigkeit: der dieser Tätigkeit zugrunde liegende schriftliche Vertrag;
    3. Litera c
      Nachweis über die künstlerische Ausbildung oder Beschreibung der bisherigen künstlerischen Tätigkeit;
  5. Ziffer 5
    für eine „Aufenthaltsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“:
    1. Litera a
      der dieser Tätigkeit zugrunde liegende Dienstvertrag;
    2. Litera b
      erforderlichenfalls die Anzeigebestätigung des Arbeitsmarktservice nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz;
  6. Ziffer 6
    für eine „Aufenthaltsbewilligung – Schüler“:
    1. Litera a
      schriftliche Bestätigung der Schule oder der nichtschulischen Bildungseinrichtung über die Aufnahme des Schülers, sofern der Schüler nicht eine Pflichtschule besucht;
    2. Litera b
      bei minderjährigen Schülern ein Nachweis über die Pflege und Erziehung des Schülers durch eine volljährige, in Österreich wohnhafte natürliche Person;
    3. Litera c
      im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Schule oder der nichtschulischen Bildungseinrichtung über den Schulerfolg im vorangegangenen Schuljahr;
  7. Ziffer 7
    für eine „Aufenthaltsbewilligung – Studierender“:
    1. Litera a
      Aufnahmebestätigung der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität oder des Universitätslehrganges;
    2. Litera b
      im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität oder des Universitätslehrganges über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis gemäß Paragraph 75, Absatz 6, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120;
  8. Ziffer 8
    für eine „Aufenthaltsbewilligung – Sozialdienstleistender“:
    1. Litera a
      schriftliche Erklärung der Organisation über ihre Überparteilichkeit und Gemeinnützigkeit;
    2. Litera b
      schriftliche Erklärung des Antragstellers, dass der zu erbringende Dienst nicht dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unterliegt und bei einer überparteilichen und gemeinnützigen Organisation erbracht wird, die selbst keine Erwerbszwecke verfolgt;
    3. Litera c
      Beschreibung der vom Antragsteller zu erbringenden Tätigkeit;
    4. Litera d
      Haftungserklärung der Organisation.
  9. Ziffer 9
    für eine „Aufenthaltsbewilligung – Forscher“: Aufnahmevereinbarung der zertifizierten Forschungseinrichtung;
  10. Ziffer 10
    für eine „Aufenthaltsbewilligung – Familiengemeinschaft“: Nachweis des Bestehens der Familiengemeinschaft im Herkunftsstaat.

Weitere Urkunden und Nachweise für Niederlassungsbewilligungen

Paragraph 9,

Zusätzlich zu den in Paragraph 7, genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:

  1. Ziffer eins
    für eine „Niederlassungsbewilligung – Schlüsselkraft“ im Fall einer unselbständigen Schlüsselkraft: Arbeitergebererklärung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz;
  2. Ziffer 2
    für eine „Niederlassungsbewilligung – Schlüsselkraft“ im Fall einer selbständigen Schüsselkraft:
    1. Litera a
      Nachweis des Transfers von Investitionskapital oder der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen;
    2. Litera b
      Beschreibung und Ziele der beabsichtigten unternehmerischen Tätigkeit („Businessplan“);
  3. Ziffer 3
    für eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ im Fall des Paragraph 42, Absatz 2, NAG:
    1. Litera a
      Nachweis über die frühere Eigenschaft als Träger von Privilegien und Immunitäten nach Paragraph 95, FPG;
    2. Litera b
      Nachweis über die Versetzung in den Ruhestand.
  4. Ziffer 4
    für eine „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ in den Fällen der Paragraphen 44, Absatz 2 und 49 Absatz 4 :
    1. Litera a
      Nachweis über die selbständige Erwerbstätigkeit;
    2. Litera b
      Beschreibung und Ziele der beabsichtigten unternehmerischen Tätigkeit („Businessplan“);
  5. Ziffer 5
    für eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“:
    1. Litera a
      Haftungserklärung des Zusammenführenden;
    2. Litera b
      im Fall des Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer eins, NAG: schriftliche Erklärung des Zusammenführenden über die Art und den Umfang der Unterhaltsleistung;
    3. Litera c
      im Fall des Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 2, NAG: Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem Zusammenführenden im Herkunftsstaat und schriftliche Erklärung des Zusammenführenden über die Art und den Umfang der Unterhaltsleistung;
    4. Litera d
      im Fall des Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, Litera a, NAG: schriftliche Erklärung des Zusammenführenden über die Art und den Umfang sowie den Zeitraum des bereits geleisteten Unterhalts;
    5. Litera e
      im Fall des Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, Litera b, NAG: Nachweis über die häusliche Gemeinschaft im Herkunftsstaat und schriftliche Erklärung des Zusammenführenden über die Art, den Umfang und den Zeitraum des bereits geleisteten Unterhalts;
    6. Litera f
      im Fall des Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, Litera c, NAG: Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe und schriftliche Erklärung des Zusammenführenden über die zwingende Erforderlichkeit der persönlichen Pflege durch den Zusammenführenden.

4. Abschnitt
Zu § 24 Abs. 1 NAG

Form und Inhalt der Bestätigung über die rechtzeitige Stellung eines Verlängerungsantrages

Paragraph 10,

Bestätigungen über die rechtzeitige Stellung eines Verlängerungsantrages sind nach dem Muster der Anlage E in Form einer Vignette auszustellen.

5. Abschnitt
Zu § 81 Abs. 2 NAG

Weitergeltung von Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen

Paragraph 11

. (1) Die vor dem In-Kraft-Treten des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes erteilten Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach dem Fremdengesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 75 in der Fassung der FrG-Novelle 2002, BGBl. römisch eins Nr. 126 und zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, gelten nach ihrem Aufenthaltszweck als entsprechende Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz oder als Berechtigungen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, wie folgt weiter:

§ 11 .

(1) Die vor dem In-Kraft-Treten des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes erteilten Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach dem Fremdengesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 75 in der Fassung der FrG-Novelle 2002, BGBl. römisch eins Nr. 126 und zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, gelten nach ihrem Aufenthaltszweck als entsprechende Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz oder als Berechtigungen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, wie folgt weiter:

Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach dem Fremdengesetz 1997 (FrG)

Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) und Berechtigungen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG)

A. Niederlassungsbewilligungen nach dem FrG

 

1. Niederlassungsbewilligung jeglicher Aufenthaltsweck, Paragraph 13, Absatz 2, FrG

„Niederlassungsbewilligung – beschränkt“

2. Niederlassungsbewilligung begünstigter Drittstaat – EWR, Paragraph 47, Absatz 3, FrG

Dokumentation „Daueraufenthaltskarte“

3. Niederlassungsbewilligung begünstigter Drittstaat – Ö, Paragraph 49, Absatz eins, FrG

a) Ehegatten und Kinder bis 18 Jahre: Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“

b) Kinder über 18 Jahre: „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“

c) Angehörige in aufsteigender Linie mit aufrechtem Zugang zum Arbeitsmarkt: „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“

d) Angehörige in aufsteigender Linie ohne aufrechten Zugang zum Arbeitsmarkt: „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“

e) bei Freizügigkeitssachverhalten nach Paragraph 57, NAG: Dokumentation „Daueraufenthaltskarte“

4. Niederlassungsbewilligung Selbständig, Paragraph 30, Absatz 2, FrG

„Niederlassungsbewilligung – beschränkt“

5. Niederlassungsbewilligung Familiengemeinschaft, Paragraph 20, Absatz eins, FrG

„Niederlassungsbewilligung – beschränkt“

6. Niederlassungsbewilligung Privat – quotenpflichtig, Paragraph 18, Absatz 4, FrG

„Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“

7. Niederlassungsbewilligung Medienbediensteter, Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins, FrG

„Aufenthaltsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“

8. Niederlassungsbewilligung Künstler, Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, FrG

„Aufenthaltsbewilligung – Künstler“

9. Niederlassungsbewilligung für vom AuslBG ausgenommen unselbständig Erwerbstätige, Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 3, FrG

„Aufenthaltsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“

10. Niederlassungsbewilligung begünstigter Drittstaat – CH, Paragraph 48 a, FrG

bei drittstaatsangehörigen Familienangehörigen von freizügigkeitsberechtigten Schweizer Bürgern: Dokumentation „Daueraufenthaltskarte“

11. Niederlassungsbewilligung Schlüsselkraft – selbständig, Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, FrG

„Niederlassungsbewilligung – Schlüsselkraft“

12. Niederlassungsbewilligung Schlüsselkraft – unselbständig, Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, FrG

„Niederlassungsbewilligung – Schlüsselkraft“

13. Niederlassungsbewilligung Familiengemeinschaft mit selbständiger Schlüsselkraft, Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, FrG

„Niederlassungsbewilligung – beschränkt“

14. Niederlassungsbewilligung Familiengemeinschaft mit unselbständiger Schlüsselkraft, Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, FrG

„Niederlassungsbewilligung – beschränkt“

15. Niederlassungsbewilligung Privat – quotenfrei, Paragraph 19, Absatz 5, FrG

a) bei Familienangehörigen von Begünstigten nach dem FrG: „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“

b) bei Familienangehörigen von Künstlern, Medienbediensteten und vom AuslBG ausgenommenen unselbständig Erwerbstätigen: „Aufenthaltsbewilligung – Familiengemeinschaft“

16. Niederlassungsbewilligung Schlüsselkraft – Abkommen, Paragraph eins, Absatz 5, AuslBG

entfällt

B. Aufenthaltserlaubnisse nach dem FrG

 

1. Aufenthaltserlaubnis Ausbildung, Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, FrG

a) „Aufenthaltsbewilligung – Schüler“ oder

b) „Aufenthaltsbewilligung – Studierender“

2. Aufenthaltserlaubnis Familiengemeinschaft mit Ausbildung, Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 3, FrG

„Aufenthaltsbewilligung – Familiengemeinschaft“

3. Aufenthaltserlaubnis Rotationskraft, Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 2, FrG

„Aufenthaltsbewilligung – Rotationsarbeitskraft“

4. Aufenthaltserlaubnis Familiengemeinschaft mit Rotationskraft, Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 3, FrG

„Aufenthaltsbewilligung – Familiengemeinschaft“

5. Aufenthaltserlaubnis Volontär, Paragraph 12, Absatz 2, FrG

Aufenthalts-Reisevisum (Visum D+C, Paragraph 24, FPG)

6. Aufenthaltserlaubnis Grenzgänger, Paragraph eins, Absatz 11, FrG

entfällt

7. Aufenthaltserlaubnis Pendler, Paragraphen eins, Absatz 12,, 113 Absatz 3, FrG

entfällt

8. Aufenthaltserlaubnis befristete Beschäftigung, Paragraph 12, Absatz 2, FrG

Aufenthalts-Reisevisum (Visum D+C, Paragraph 24, FPG)

9. Aufenthaltserlaubnis Betriebsentsandter, Paragraph 12, Absatz 2, FrG

Aufenthalts-Reisevisum (Visum D+C, Paragraph 24, FPG)

10. Aufenthaltserlaubnis Selbständig, Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 4, FrG

Aufenthalts-Reisevisum (Visum D+C, Paragraph 24, FPG)

11. Aufenthaltserlaubnis Aufenthalt aus humanitären Gründen, Paragraph 10, Absatz 4, FrG

„Aufenthaltsbewilligung – Humanitäre Gründe“

12. Aufenthaltserlaubnis kurzfristig Kunstausübende selbständig, Paragraph 90, Absatz 4, FrG

Aufenthalts-Reisevisum (Visum D+C, Paragraph 24, FPG)

13. Aufenthaltserlaubnis kurzfristig Kunstausübende unselbständig, Paragraph 12, Absatz 2, FrG

Aufenthalts-Reisevisum (Visum D+C, Paragraph 24, FPG)

14. Aufenthaltserlaubnis für vom AuslBG ausgenommen unselbständig Erwerbstätige, Paragraph eins, Absatz 2 und 4 AuslBG

Aufenthalts-Reisevisum (Visum D+C, Paragraph 24, FPG)

15. Aufenthaltserlaubnis Praktikant, Paragraph 12, Absatz 2, FrG

Aufenthalts-Reisevisum (Visum D+C, Paragraph 24, FPG)

16. Aufenthaltserlaubnis bewilligungsfrei nach AuslBG, Paragraph 18, Absatz 2, AuslBG

Aufenthalts-Reisevisum (Visum D+C, Paragraph 24, FPG)

17. Pendler-Abkommen, Paragraph eins, Absatz 5, AuslBG

entfällt

C. Niederlassungsnachweis

 

Niederlassungsnachweis

a) bei Familienangehörigen von dauernd in Österreich wohnhaften Zusammenführenden: Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“

b) bei allen anderen:

Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“

c) bei Freizügigkeitssachverhalten nach Paragraph 57, NAG: Dokumentation „Daueraufenthaltskarte“

  1. Absatz 2,Die vor dem In-Kraft-Treten des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes erteilten Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen
    1. Ziffer eins
      nach dem Fremdengesetz 1997 (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997,, in der Fassung vor der FrG-Novelle 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,,
    2. Ziffer 2
      nach dem Aufenthaltsgesetz (AufG), Bundesgesetzblatt Nr. 466 aus 1992,,
    3. Ziffer 3
      nach dem Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992,, und
    4. Ziffer 4
      nach dem Paßgesetz 1969, Bundesgesetzblatt Nr. 422,
    gelten nach ihrem Aufenthaltszweck als entsprechende Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz oder als Berechtigungen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 wie folgt weiter:

Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach dem Fremdengesetz 1997 (FrG) in der Fassung vor der FrG-Novelle 2002, nach dem Fremdengesetz,  dem Aufenthaltsgesetz und dem Paßgesetz 1969

Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) und Berechtigungen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG)

A. Fremdengesetz 1997 (FrG) in der Rechtslage vor 1.1.2003

 

1. Niederlassungsbewilligung jeglicher Aufenthaltsweck

„Niederlassungsbewilligung – beschränkt“

2. Niederlassungsbewilligung Familiengemeinschaft mit EWR-Bürger

Dokumentation „Daueraufenthaltskarte“

3. Niederlassungsbewilligung Familiengemeinschaft mit Österreicher

a) Ehegatten und Kinder bis 18 Jahre: Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“

b) Kinder über 18 Jahre: „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“

c) Angehörige in aufsteigender Linie mit aufrechtem Zugang zum Arbeitsmarkt: „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“

d) Angehörige in aufsteigender Linie ohne aufrechten Zugang zum Arbeitsmarkt: „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“

e) Bei Freizügigkeitssachverhalten nach Paragraph 57, NAG: Dokumentation „Daueraufenthaltskarte“

4. Niederlassungsbewilligung jeglicher Aufenthaltszweck ausgenommen unselbständiger Erwerb

„Niederlassungsbewilligung – beschränkt“

5. Niederlassungsbewilligung Familiengemeinschaft – ausgenommen unselbständiger Erwerb

„Niederlassungsbewilligung – beschränkt“

6. Niederlassungsbewilligung Familiengemeinschaft – ausgenommen Erwerbstätigkeit

„Niederlassungsbewilligung – beschränkt“

7. Niederlassungsbewilligung Privat

„Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“

8. Niederlassungsbewilligung Medienbediensteter eines ausländischen Informationsmediums

„Aufenthaltsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“

9. Niederlassungsbewilligung Künstler

„Aufenthaltsbewilligung – Künstler“

10. Niederlassungsbewilligung vom AuslBG ausgenommen unselbständiger Erwerb

„Aufenthaltsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“

11. Aufenthaltserlaubnis Student

„Aufenthaltsbewilligung – Studierender“

12. Aufenthaltserlaubnis Familiengemeinschaft mit Student

„Aufenthaltsbewilligung – Familiengemeinschaft“

13. Aufenthaltserlaubnis Schüler

„Aufenthaltsbewilligung – Schüler“

14. Aufenthaltserlaubnis Familiengemeinschaft mit Schüler

„Aufenthaltsbewilligung – Familiengemeinschaft“

15. Aufenthaltserlaubnis Rotationskraft

„Aufenthaltsbewilligung – Rotationsarbeitskraft“

16. Aufenthaltserlaubnis Familiengemeinschaft mit Rotationskraft

„Aufenthaltsbewilligung – Familiengemeinschaft“

17. Aufenthaltserlaubnis Volontär

Aufenthalts-Reisevisum (Visum D+C, Paragraph 24, FPG)

18. Aufenthaltserlaubnis Grenzgänger

entfällt

19. Aufenthaltserlaubnis Pendler

entfällt

20. Aufenthaltserlaubnis Saisonarbeitskraft

Aufenthalts-Reisevisum (Visum D+C, Paragraph 24, FPG)

21. Aufenthaltserlaubnis Betriebsentsandter

a) bis zu sechs Monaten: Aufenthalts-Reisevisum (Visum D+C, Paragraph 24, FPG)

b) ab sechs Monaten: „Aufenthaltsbewilligung –Betriebsentsandter“

22. Aufenthaltserlaubnis Selbständiger ohne Niederlassung

a) bis zu sechs Monaten: Aufenthalts-Reisevisum (Visum D+C, Paragraph 24, FPG)

b) ab sechs Monaten: „Aufenthaltsbewilligung – Selbständiger“ 

23. Aufenthaltserlaubnis Aufenthalt aus humanitären Gründen

„Aufenthaltsbewilligung – Humanitäre Gründe“

24. Aufenthaltserlaubnis Künstler

Aufenthalts-Reisevisum (Visum D+C, Paragraph 24, FPG)

25. Aufenthaltserlaubnis für vom AuslBG ausgenommen unselbständiger Erwerb

Aufenthalts-Reisevisum (Visum D+C, Paragraph 24, FPG)

 

26. Praktikant

Aufenthalts-Reisevisum (Visum D+C, Paragraph 24, FPG)

B. Aufenthaltsgesetz (AufG), Bundesgesetzblatt Nr. 466 aus 1992,, Rechtslage vor 1.1.1998

 

 Aufenthaltsbewilligungen

„Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“

C. Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992,, Rechtslage vor 1.1.1998

 

gewöhnliche Sichtvermerke gem. Paragraph 6, Absatz eins, Z1

„Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“

D. Paßgesetz 1969, Bundesgesetzblatt Nr. 422

 

Sichtvermerke gem. Paragraph 24, Paßgesetz 1969

„Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“

  1. Absatz 3,Sofern die folgenden Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach Absatz 2, vor dem In-Kraft-Treten des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes unbefristet erteilt worden sind, gelten sie wie folgt weiter:
    1. Ziffer eins
      Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach lit. A Ziffer eins, 4, 5, 6 und 7 sowie nach lit. B, C und D als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“;
    2. Ziffer 2
      die Niederlassungsbewilligung Familiengemeinschaft mit Österreicher (lit. A Ziffer 3,)
      1. Litera a
        bei Ehegatten und Kindern bis 18 Jahre als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ und
      2. Litera b
        bei Kindern über 18 Jahre und bei Angehörigen in aufsteigender Linie als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“.

6. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Paragraph 12,

Die Paragraphen 6 bis 9 sind auf Verfahren, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits anhängig waren, aber noch nicht rechtskräftig entschieden worden sind, nicht anzuwenden.

Paragraph 13,

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft.

Prokop