450. Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung – FPG-DV)
Auf Grund des Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100, wird - hinsichtlich der §§ 17 Abs. 3, 28 Abs. 2 und 30 Abs. 3 im Einvernehmen mit der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten - verordnet:Auf Grund des Fremdenpolizeigesetzes 2005, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100, wird - hinsichtlich der Paragraphen 17, Absatz 3, 28, Absatz 2 und 30 Absatz 3, im Einvernehmen mit der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten - verordnet:
Ermächtigung zur Erteilung von Visa bei bestimmten Grenzübergangsstellen
§ 1.Paragraph eins,
Die jeweils örtlich zuständigen Behörden sind zur Erteilung von Visa bei folgenden Grenzübergangsstellen ermächtigt:
Heiligenkreuz im Lafnitztal
Flugfeld Hohenems-Dornbirn
Flughafen Wien-Schwechat und
Einschränkung der Passpflicht
§ 2.Paragraph 2,
Teilnehmer an Schulreisen mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union benötigen für einen Kurzaufenthalt im oder für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet keinen Reisepass, wenn
der Schüler als Mitglied einer Schülergruppe einer allgemein bildenden Schule im Rahmen eines Schulausfluges reist und
der Schüler von einem Lehrer der betreffenden Schule begleitet wird, der eine von dieser Schule ausgestellte Liste der mitreisenden Schüler vorweisen kann, die den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts oder der Durchreise belegt und die Identität des Schülers entweder durch ein aktuelles Foto in dieser Liste oder durch einen eigenen Lichtbildausweis festgestellt werden kann und
die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaates bestätigt, dass der Schüler in diesem Staat wohnhaft und zur Wiedereinreise berechtigt ist, und versichert, dass das Dokument beglaubigt ist.
Äußere Form der Visa
§ 3.Paragraph 3,
Visa werden in Form einer Visummarke gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 über eine einheitliche Visagestaltung, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 164/1995, erteilt. Visa werden in Form einer Visummarke gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 über eine einheitliche Visagestaltung, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 164 aus 1995,, erteilt.
Flugtransitvisum
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Staatsangehörige der folgenden Staaten sowie Drittstaatsangehörige, deren Reisedokument von einem dieser Staaten ausgestellt wurde, brauchen für den Transit über einen österreichischen Flugplatz ein Flugtransitvisum, sofern sie nicht bereits im Besitz eines anderen Visums oder eines Aufenthaltstitels sind:
Demokratische Republik Kongo
(2)Absatz 2,Drittstaatsangehörige gemäß Abs. 1 benötigen kein Flugtransitvisum, sofern sie für die Dauer des Transitaufenthaltes im BesitzDrittstaatsangehörige gemäß Absatz eins, benötigen kein Flugtransitvisum, sofern sie für die Dauer des Transitaufenthaltes im Besitz
eines Aufenthaltstitels von Andorra, Japan, Kanada, Monaco, San Marino, Schweiz, des Staates der Vatikanstadt oder der USA sind, der ein absolutes Rückkehrrecht gewährleistet,
eines Visums oder Aufenthaltstitels eines Vertragsstaates (§ 2 Abs. 4 Z 7 FPG) odereines Visums oder Aufenthaltstitels eines Vertragsstaates (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 7, FPG) oder
eines Aufenthaltstitels eines EWR-Mitgliedstaates sind.
Ausnahmen von der Sichtvermerkspflicht im öffentlichen Interesse
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Von der Sichtvermerkspflicht sind Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines Diplomaten-, Dienst- oder sonstigen amtlichen Passes im Sinne des Art. 4 Abs. 1 lit. a der Verordnung 539/01/EG, ABl. Nr. L 081 vom 21.03.2001 S. 1, sind, für die Dauer einer Reise ausgenommen,Von der Sichtvermerkspflicht sind Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines Diplomaten-, Dienst- oder sonstigen amtlichen Passes im Sinne des Artikel 4, Absatz eins, Litera a, der Verordnung 539/01/EG, Amtsblatt Nummer L 081 vom 21.03.2001 Seite 1, sind, für die Dauer einer Reise ausgenommen,
zu der sie vom Bundespräsidenten, einem Präsidenten des Nationalrates, dem Präsidenten des Bundesrates, der Bundesregierung, einem Mitglied der Bundesregierung oder einem Landeshauptmann eingeladen wurden oder
während der sie eine nach Z 1 eingeladene Person begleiten.während der sie eine nach Ziffer eins, eingeladene Person begleiten.
(2)Absatz 2,Von der Sichtvermerkspflicht sind Drittstaatsangehörige für die Dauer der Durchreise ausgenommen, die
als Flug- und Begleitpersonal eines Hilfs- oder Rettungsflugs mitwirken sowie sonstige Helfer bei Katastrophen- und Unglücksfällen oder
als Schiffspersonal auf Schiffen eines Unternehmens mit Sitz im Ausland durchreisen, wenn sie im Besitz eines Donauschifferausweises sind und in die Besatzungsliste eingetragen sind und das Schiff oder den Hafen (§ 2 Z 20 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2005) nicht verlassen.als Schiffspersonal auf Schiffen eines Unternehmens mit Sitz im Ausland durchreisen, wenn sie im Besitz eines Donauschifferausweises sind und in die Besatzungsliste eingetragen sind und das Schiff oder den Hafen (Paragraph 2, Ziffer 20, des Schifffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2005,) nicht verlassen.
(3)Absatz 3,Teilnehmer an Schulreisen mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union benötigen für einen Kurzaufenthalt im oder für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet keinen Sichtvermerk, wenn
die Voraussetzungen nach § 2 vorliegen oderdie Voraussetzungen nach Paragraph 2, vorliegen oder
die Voraussetzungen nach § 2 Z 1 und 2 vorliegen und der Betreffende ein Reisedokument vorweisen kann.die Voraussetzungen nach Paragraph 2, Ziffer eins und 2 vorliegen und der Betreffende ein Reisedokument vorweisen kann.
(4)Absatz 4,Von der Sichtvermerkspflicht sind weiters ausgenommen:
Inhaber von Diplomaten- oder Dienstpässen des Heiligen Stuhls;
Inhaber eines Laissez-passer der Vereinten Nationen;
Inhaber von Ausweisen der Europäischen Gemeinschaften;
Inhaber von türkischen Spezialpässen und
Inhaber von Diplomatenpässen des Souveränen Malteser Ritterordens.
Form und Inhalt von Fremdenpässen
§ 6.Paragraph 6,
Fremdenpässe werden gemäß der Verordnung des Bundesministers für Inneres betreffend Form und Inhalt der Reisepässe und Passersätze, BGBl. Nr. 861/1995 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 6/2002, gestaltet. Abweichend vom Reisepass führt der Fremdenpass den Titel ‚Fremdenpass' und zusätzlich wird der Titel am Umschlag in englischer und französischer Sprache angeführt; die Farbe des Einbandes ist braun. Fremdenpässe werden gemäß der Verordnung des Bundesministers für Inneres betreffend Form und Inhalt der Reisepässe und Passersätze, Bundesgesetzblatt Nr. 861 aus 1995, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 6 aus 2002,, gestaltet. Abweichend vom Reisepass führt der Fremdenpass den Titel ‚Fremdenpass' und zusätzlich wird der Titel am Umschlag in englischer und französischer Sprache angeführt; die Farbe des Einbandes ist braun.
Äußere Form des Rückkehrausweises für Staatsbürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union
§ 7.Paragraph 7,
Rückkehrausweise werden entsprechend den Regelungen des Beschlusses der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 25. Juni 1996 zur Ausarbeitung eines Rückkehrausweises (96/409/GASP), ABl. Nr. L 168 vom 6.7.1996 S. 4, ausgestellt. Rückkehrausweise werden entsprechend den Regelungen des Beschlusses der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 25. Juni 1996 zur Ausarbeitung eines Rückkehrausweises (96/409/GASP), Amtsblatt Nummer L 168 vom 6.7.1996 Seite 4, ausgestellt.
Äußere Form des Reisedokuments für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen
§ 8.Paragraph 8,
Reisedokumente für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen werden nach dem Muster der Empfehlung des Rates vom 30. November 1994 bezüglich der Einführung eines Standardreisedokuments für die Rückführung von Staatsangehörigen dritter Länder, ABl. Nr. C 274 vom 19.9.1996 S. 18, ausgestellt.
Pflichten und Information der Beförderungsunternehmer
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die vom Beförderungsunternehmer bekannt zu gebenden Daten (§ 111 Abs. 2 FPG) können in Form von Fotokopien der Dokumente oder unter Verwendung eines dem Beförderungsunternehmer zur Verfügung gestellten Formulars übermittelt werden.Die vom Beförderungsunternehmer bekannt zu gebenden Daten (Paragraph 111, Absatz 2, FPG) können in Form von Fotokopien der Dokumente oder unter Verwendung eines dem Beförderungsunternehmer zur Verfügung gestellten Formulars übermittelt werden.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Inneres gibt einem Beförderungsunternehmer auf Anfrage jene Staaten bekannt, deren Staatsangehörige für die Einreise nach Österreich ein Visum benötigen.
(3)Absatz 3,Die Behörde hat über Verlangen des Beförderungsunternehmers über die Zurückweisung eines Fremden den internationalen Gepflogenheiten entsprechend ein Dokument auszustellen und dem Beförderungsunternehmer zu übergeben.
Kosten
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Als Kosten, die der Behörde oder dem Bund bei der Durchsetzung eines Aufenthaltsverbotes, einer Ausweisung oder Zurückschiebung oder bei der Vollziehung der Schubhaft entstehen (§ 113 Abs. 1 FPG), kommen insbesondere in Betracht:Als Kosten, die der Behörde oder dem Bund bei der Durchsetzung eines Aufenthaltsverbotes, einer Ausweisung oder Zurückschiebung oder bei der Vollziehung der Schubhaft entstehen (Paragraph 113, Absatz eins, FPG), kommen insbesondere in Betracht:
Kosten für die Benützung von Verkehrsmittel (zB Bahn-, Bus- oder Flugticket);
Kosten für die Begleitung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes;
Kosten für medizinische Versorgung während der Schubhaft und
Kosten für Sachaufwendungen (zB Verpflegung).
(2)Absatz 2,Als Beitrag zu Kosten des Vollzuges der Schubhaft (§ 113 Abs. 1 FPG) ist für jeden angefangenen Tag jener Betrag zu entrichten, den Verwaltungsverwahrungshäftlinge für den Vollzug von Verwaltungsfreiheitsstrafen zu entrichten haben. Als Beitrag zu den Kosten der Unterkunft in von der Behörde bestimmten Räumen ist für jeden angefangenen Tag jener Betrag zu entrichten, den die Behörde hiefür aufzuwenden hat.Als Beitrag zu Kosten des Vollzuges der Schubhaft (Paragraph 113, Absatz eins, FPG) ist für jeden angefangenen Tag jener Betrag zu entrichten, den Verwaltungsverwahrungshäftlinge für den Vollzug von Verwaltungsfreiheitsstrafen zu entrichten haben. Als Beitrag zu den Kosten der Unterkunft in von der Behörde bestimmten Räumen ist für jeden angefangenen Tag jener Betrag zu entrichten, den die Behörde hiefür aufzuwenden hat.
(3)Absatz 3,Für die Kosten einer Durchbeförderung ist das jeweils anzuwendende Durchbeförderungsabkommen maßgeblich.
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 11.Paragraph 11,
Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Verweise
§ 12.Paragraph 12,
Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze oder Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften verwiesen wird, ist die zum Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung geltende Fassung maßgeblich.
Schlussbestimmung
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(2)Absatz 2,Mit Ablauf des 31. Dezember 2005 treten
die Verordnung des Bundesministers für Inneres zur Durchführung des Fremdengesetzes, BGBl. II Nr. 418/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 364/2002;die Verordnung des Bundesministers für Inneres zur Durchführung des Fremdengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 418 aus 1997,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 364 aus 2002,;
die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Ausnahme von der Sichtvermerkspflicht, BGBl. Nr. 827a/1995, unddie Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Ausnahme von der Sichtvermerkspflicht, Bundesgesetzblatt Nr. 827a aus 1995,, und
die Verordnung des Bundesministers für Inneres über eine Ausnahme von der Sichtvermerkspflicht, BGBl. Nr. 409/1995,die Verordnung des Bundesministers für Inneres über eine Ausnahme von der Sichtvermerkspflicht, Bundesgesetzblatt Nr. 409 aus 1995,,
außer Kraft.
Prokop