45. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung betreffend prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß § 108g EStG 1988 geändert wird45. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung betreffend prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß Paragraph 108 g, EStG 1988 geändert wird
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß § 108g EStG 1988, BGBl. II Nr. 529/2003, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß Paragraph 108 g, EStG 1988, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 529 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 3 Abs. 1 lautet:Paragraph 3, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Der Rechtsträger hat einmal jährlich auf Grund der vorgelegten Abgabenerklärungen (§ 2) bis spätestens Ende Februar des Folgejahres den Antrag auf Prämienerstattung an das Finanzamt Wien 1/23 zu stellen. Eine einmalige Korrekturmeldung hat bis zum 30. Juni des Folgejahres zu erfolgen und ist nur für jene Abgabenerklärungen zulässig, die bereits im Prämienerstattungsantrag berücksichtigt wurden.“(1) Der Rechtsträger hat einmal jährlich auf Grund der vorgelegten Abgabenerklärungen (Paragraph 2,) bis spätestens Ende Februar des Folgejahres den Antrag auf Prämienerstattung an das Finanzamt Wien 1/23 zu stellen. Eine einmalige Korrekturmeldung hat bis zum 30. Juni des Folgejahres zu erfolgen und ist nur für jene Abgabenerklärungen zulässig, die bereits im Prämienerstattungsantrag berücksichtigt wurden.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 5 tritt an die Stelle der Wortfolge „der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland“ die Wortfolge „dem Finanzamt Wien 1/23“.Im Paragraph 5, tritt an die Stelle der Wortfolge „der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland“ die Wortfolge „dem Finanzamt Wien 1/23“.
3.Novellierungsanordnung 3, § 7 lautet:Paragraph 7, lautet:
„
§ 7.Paragraph 7,
Werden beantragte Prämienerstattungen durch das Finanzamt Wien 1/23 gekürzt, hat eine Rückmeldung des Finanzamtes an den Rechtsträger zu erfolgen.“
Grasser