BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2005

Ausgegeben am 23. Dezember 2005

Teil römisch zwei

441. Verordnung:

Flexibilisierungsverordnung Heeresforstverwaltung Allentsteig

441. Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Anwendung der Flexibilisierungsklausel auf die Heeresforstverwaltung Allentsteig (Flexibilisierungsverordnung Heeresforstverwaltung Allentsteig)

Auf Grund der Paragraphen 17 a und 17 b des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2004,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

Die Heeresforstverwaltung Allentsteig wird als Organisationseinheit bestimmt, bei der die Flexibilisierungsklausel nach Maßgabe der Paragraphen 17 a und 17 b BHG und der in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen anzuwenden ist.

Projektzeitraum

Paragraph 2,

Der Projektzeitraum beginnt mit 1. Jänner 2006 und erstreckt sich auf die Dauer von einem Jahr. Er verlängert sich jedoch um weitere zwei Jahre, sofern der zeitliche Geltungsbereich der Paragraphen 17 a und 17 b BHG zumindest für diesen Zeitraum verlängert wird.

Projektprogramm

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Ziele der Organisationseinheit sind, unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Haushaltsführung nach Paragraph 2, BHG,
    1. Ziffer eins
      die Durchführung der nachhaltigen Bewirtschaftung und Pflege der zugewiesenen Flächen im land-, forst- und jagdwirtschaftlichen Sinne unter dem Primat der militärischen Nutzung und unter Berücksichtigung der natur- und umweltschutzrechtlichen Vorgaben und
    2. Ziffer 2
      die Verbesserung der Relation zwischen Ressourceneinsatz und Wirksamkeit im Dienstbetrieb.
  2. Absatz 2,Zur Erreichung der Ziele nach Absatz eins, hat die Organisationseinheit das in der Anlage enthaltene Projektprogramm zu erfüllen.

2. Abschnitt

Besondere Ermächtigungen und Regelungen während des Projektzeitraumes

Verwendung der Einnahmen

Paragraph 4,

Die Organisationseinheit ist ermächtigt, während des Projektzeitraumes ihre Einnahmen nach Maßgabe des Paragraph 17 a, Absatz 2 bis 6 BHG zur Bedeckung ihres Ausgabenbedarfes in Umsetzung des Projektprogramms zu verwenden, sofern der Bundesminister für Finanzen den Leiter der Organisationseinheit zu überplanmäßigen Ausgaben nach Paragraph 17 a, Absatz 3, BHG ermächtigt.

Zahlungen

Paragraph 5,

Abweichend von Paragraph 52, Absatz 2, erster Satz BHG darf die Organisationseinheit innerhalb des Projektzeitraumes Zahlungen nur bis zum 31. Dezember zu Lasten des jeweiligen Finanzjahres leisten.

Rücklagen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen hat nach Maßgabe der Voraussetzungen des Paragraph 17 a, Absatz 4 und 5 BHG für die Organisationseinheit zuzuführen
    1. Ziffer eins
      positive Unterschiedsbeträge im Bereich der Organisationseinheit einer Flexibilisierungs-Rücklage und
    2. Ziffer 2
      negative Unterschiedsbeträge im Bereich einer Organisationseinheit als Minus-Rücklage der Flexibilisierungs-Rücklage.
  2. Absatz 2,Eine weitere Rücklagenbildung auf Grund einer bundesfinanzgesetzlichen Ermächtigung oder nach Paragraph 53, BHG darf mit Ausnahme des Paragraph 53, Absatz 2, BHG nicht erfolgen.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen hat der Organisationseinheit nach Paragraph 17 a, Absatz 6, BHG nach Maßgabe ihres erforderlichen Bedarfes Beträge aus der zu ihren Gunsten gebildeten Flexibilisierungsrücklage bereitzustellen.

Positive Unterschiedsbeträge

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Positive Unterschiedsbeträge sind nach Maßgabe des Paragraph 17 a, Absatz 4 bis 6 BHG zu verwenden und aufzuteilen. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und nach Anhörung des Controlling-Beirates über die Aufteilung nach Paragraph 17 a, Absatz 5, vorletzter Satz BHG und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach Paragraph 17 a, Absatz 6, erster Satz BHG bis zum 20. Jänner des jeweils folgenden Finanzjahres zu entscheiden. Vor dieser Entscheidung hat der Bundesminister für Landesverteidigung mit dem Leiter der Organisationseinheit Verhandlungen über den Aufteilungsschlüssel zu führen.
  2. Absatz 2,Der von der Organisationseinheit nach Paragraph 17 a, Absatz 5, letzter Satz BHG für Belohnungen oder Leistungsprämien an ihre am Erfolg beteiligten Bediensteten und für die Fortbildung ihrer Bediensteten zu verwendenden Anteil am positiven Unterschiedsbetrag darf 25 vH dieses Betrages nicht übersteigen.

Negative Unterschiedsbeträge

Paragraph 8,

Negative Unterschiedsbeträge sind nach Paragraph 17 a, Absatz 4 und 5 BHG zu bedecken und auszugleichen.

3. Abschnitt

Controlling-Beirat

Zusammensetzung

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Beim Bundesminister für Landesverteidigung wird mit Wirksamkeit ab dem 1. Jänner 2006 ein Controlling-Beirat nach Paragraph 17 a, Absatz 7, BHG eingerichtet.
  2. Absatz 2,Dem Controlling-Beirat gehören für den Zeitraum nach Absatz eins, als Mitglieder an
    1. Ziffer eins
      ein Vertreter des Bundesministers für Landesverteidigung als Vorsitzender,
    2. Ziffer 2
      ein Vertreter des Bundesministers für Finanzen und
    3. Ziffer 3
      ein beratender, nicht stimmberechtigter Experte aus dem Bereich der Betriebswirtschaft.
  3. Absatz 3,Für den Zeitraum nach Absatz eins, ist für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen, das seine Funktion jedoch nur in Abwesenheit des vertretenen Mitgliedes ausüben darf.

Geschäftsordnung

Paragraph 10,

Der Beirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Genehmigung des Bundesministers für Landesverteidigung und des Bundesministers für Finanzen bedarf. Diese hat insbesondere vorzusehen,

  1. Ziffer eins
    dass der Beirat beschlussfähig ist, wenn zumindest die Vertreter des Bundesministers für Landesverteidigung und des Bundesministers für Finanzen anwesend sind,
  2. Ziffer 2
    unter welchen Bedingungen die Abwesenheit eines Mitgliedes als entschuldigt gilt und daher ein Ersatzmitglied zu laden ist,
  3. Ziffer 3
    unter welchen Voraussetzungen der Leiter der Organisationseinheit und der Vertreter des Dienststellenausschusses der Organisationseinheit beizuziehen sind,
  4. Ziffer 4
    dass der Beirat mindestens einmal pro Kalendervierteljahr innerhalb des Projektzeitraumes zusammenzutreten hat, und
  5. Ziffer 5
    dass der Vorsitzende eine Tagesordnung zu erstellen und diese den einzelnen Mitgliedern gemeinsam mit den für die Beratung erforderlichen Unterlagen mindestens fünf Arbeitstage vor der Sitzung nachweislich zuzustellen hat.

Aufgaben

Paragraph 11,

Der Beirat hat insbesondere

  1. Ziffer eins
    am Budget- und Personalcontrolling für die Organisationseinheit nach Paragraph 15 a, BHG beratend mitzuwirken,
  2. Ziffer 2
    die Berichte der Organisationseinheit zu prüfen, jeweils eine Stellungnahme dazu auszuarbeiten und diese gemeinsam mit dem Bericht unverzüglich dem Bundesminister für Landesverteidigung und die jeweilige Stellungnahme zeitgleich auch dem Leiter der Organisationseinheit zu übermitteln,
  3. Ziffer 3
    bei entsprechendem Bedarf innerhalb des Projektzeitraumes Empfehlungen zur Umsetzung des Projektprogramms auszuarbeiten und dem Bundesminister für Landesverteidigung sowie dem Leiter der Organisationseinheit vorzulegen und
  4. Ziffer 4
    zum Entwurf des Berichtes über die Erfolgskontrolle nach Paragraph 17 a, Absatz 8, BHG eine Stellungnahme abzugeben, die dem Bericht anzuschließen ist.

Berichtspflichten der Organisationseinheit

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Der Leiter der Organisationseinheit hat dem Beirat vorzulegen
    1. Ziffer eins
      einen Bericht mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr innerhalb des Projektzeitraumes und
    2. Ziffer 2
      einen Abschlussbericht über die erfolgte Umsetzung des Projektprogramms bis spätestens zum Ablauf des 30. Juni des dem Ende des Projektzeitraumes folgenden Finanzjahres.
  2. Absatz 2,Die Berichte nach Absatz eins, haben hinreichend detailliert einzugehen auf
    1. Ziffer eins
      das Projektprogramm, insbesondere auf die darin festgelegten Ziele,
    2. Ziffer 2
      den Leistungskatalog und
    3. Ziffer 3
      die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben sowie der Planstellen.
    Abweichungen vom Projektprogramm sind zu begründen.
  3. Absatz 3,Über Absatz 2, hinaus haben die Berichte nach Absatz eins, Ziffer eins, eine Vorschau über die künftige Umsetzung des Projektprogramms zu enthalten.
  4. Absatz 4,Der Leiter der Organisationseinheit hat dem Beirat bei Bedarf auf dessen Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zusätzliche Berichte vorzulegen.

4. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmungen

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Bei einem positiven Unterschiedsbetrag am Ende des Projektzeitraumes sind Paragraph 17 b, Absatz 2, BHG und Paragraph 7, dieser Verordnung über positive Unterschiedsbeträge anzuwenden.
  2. Absatz 2,Ein negativer Unterschiedsbetrag am Ende des Projektzeitraumes ist nach Paragraph 17 b, Absatz eins, BHG vom Bundesminister für Landesverteidigung zu bedecken.

In-und Außer-Kraft-Treten

Paragraph 14,

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

Platter