BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2005

Ausgegeben am 22. Dezember 2005

Teil römisch zwei

440. Verordnung:

Vertrauenspersonen-Wahlordnung – VP-WO

440. Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Wahl der Vertrauenspersonen der Zivildienstleistenden (Vertrauenspersonen-Wahlordnung – VP-WO)

Auf Grund des Paragraph 37 d, Absatz 8, des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2005,, wird verordnet:

Anwendungsbereich

Paragraph eins, 

Diese Verordnung regelt die Wahl der Vertrauenspersonen (Stellvertreter) der Zivildienstpflichtigen, die einen ordentlichen Zivildienst leisten.

Wahlbereich

Paragraph 2,

  1. Absatz eins, Die Vertrauenspersonen (Stellvertreter) werden in gemäß Paragraph 4, ZDG anerkannten Einrichtungen und Einsatzstellen gewählt, sofern bei diesen mindestens fünf Zivildienstleistende unmittelbar eingesetzt sind (Paragraph 37 b, Absatz eins, Ziffer eins, ZDG).
  2. Absatz 2,Sind bei einer Einrichtung eine oder mehrere Einsatzstellen anerkannt, so sind in diesen Vertrauenspersonen (Stellvertreter) zu wählen. In diesem Fall gilt für die bei der Einrichtung direkt eingesetzten Zivildienstleistenden die Einrichtung als Einsatzstelle. Eine gemeinsame Vertretung für die der Einrichtung insgesamt zugewiesenen Zivildienstleistenden (Zentralvertretung) ist nicht durchzuführen (Paragraph 37 b, Absatz 2, ZDG).

Wahlberechtigung

Paragraph 3,

 Alle Zivildienstpflichtigen, die einen ordentlichen Zivildienst leisten, sind bei ihrer Einrichtung oder Einsatzstelle (Paragraph 2,) aktiv und passiv wahlberechtigt.

Durchführung der Wahl

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,(1) Die Wahl ist von der jeweiligen Einrichtung oder Einsatzstelle (Paragraph 2,) durchzuführen.
  2. Absatz 2, Der Rechtsträger der Einrichtung hat die Anzahl der jeweils bei seinen Einrichtungen oder Einsatzstellen eingesetzten Zivildienstleistenden der Bezirksverwaltungsbehörde binnen einer Woche ab Dienstantritt der Zivildienstleistenden bekannt zu geben.

Anzahl der Vertrauenspersonen und Stellvertreter

Paragraph 5,

 Die Wahlberechtigten haben aus ihren Reihen in Einrichtungen oder Einsatzstellen

  1. Ziffer eins
    mit 5 bis 19 Zivildienstleistenden eine Vertrauensperson und einen Stellvertreter,
  2. Ziffer 2
    mit 20 und mehr Zivildienstleistenden eine Vertrauensperson und zwei Stellvertreter zu wählen.

Neuwahlen

Paragraph 6,

Ist sowohl die Funktion der Vertrauensperson als auch die des (der) Stellvertreter(s) erloschen (Paragraph 37 d, Absatz 4, ZDG) oder hat eine Abberufung nach Paragraph 18, stattgefunden, so ist eine Neuwahl durchzuführen.

Wahltag, Stichtag und Wahlort

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,(1) Der Tag der Wahl ist von dem Rechtsträger der Einrichtung so zu bestimmen, dass er auf einen Werktag fällt und die Wahl jeweils spätestens fünf Wochen nach den von der Zivildienstserviceagentur festgelegten allgemeinen Zuweisungsterminen (Paragraph 37 d, Absatz 2, ZDG), in den Fällen des Paragraph 6, spätestens fünf Wochen nach Einlangen der Mitteilung über das die Neuwahl erfordernde Ereignis beim Rechtsträger der Einrichtung, stattfinden kann.
  2. Absatz 2, Als Stichtag für die Feststellung der Wahlberechtigung gilt jeweils der elfte Tag vor dem Wahltag.
  3. Absatz 3, Wahlberechtigte dürfen vom Stichtag bis zur Beendigung der Wahl nur mit Zustimmung der Zivildienstserviceagentur zu einer anderen Einsatzstelle, zur Einrichtung selbst oder von dieser zu einer Einsatzstelle zugeteilt werden.
  4. Absatz 4, Der Rechtsträger der Einrichtung hat Beginn und Dauer der Stimmabgabe sowie das Wahllokal so zu bestimmen, und an einer für alle Zivildienstleistenden zugänglichen Stelle kundzumachen, dass jeder Wahlberechtigte von seinem Wahlrecht Gebrauch machen kann.

Wahlkommission und Wählerliste

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,(1) Die Einrichtung (Einsatzstelle) hat sich zur Durchführung der Wahl einer Wahlkommission zu bedienen, die sie spätestens bis zum Stichtag bildet. Erforderlichenfalls können mehrere Wahlkommissionen eingerichtet werden. Der Vorsitzende der Wahlkommission (Wahlleiter) ist der an Lebensjahren älteste Zivildienstleistende der Einrichtung (Einsatzstelle) oder im Falle seiner dauernden Verhinderung der nächstälteste Zivildienstleistende. Weitere Mitglieder der Wahlkommission sind der Leiter bzw. die Leiterin der Einrichtung oder ein(e) namhaft gemachte(r) Stellvertreter(in) sowie ein weiterer Zivildienstleistender der Einrichtung (Einsatzstelle). Für letztgenanntes Mitglied ist der jeweils nächstälteste Zivildienstleistende heranzuziehen, oder bei dauernder Verhinderung ein von ihm namhaft gemachter Zivildienstleistender als Stellvertreter.
  2. Absatz 2, Der Rechtsträger der Einrichtung hat für den jeweiligen Wahlbereich (Paragraph 2,) eine Wählerliste zu erstellen und der Wahlkommission unverzüglich nach dem Stichtag, spätestens jedoch am neunten Tag vor dem Wahltag vorzulegen. Sie ist außerdem im Wahlbereich an einer für alle Zivildienstleistenden zugänglichen Stelle aufzulegen. In der Wählerliste sind alle Zivildienstleistenden, die am Stichtag (Paragraph 7, Absatz 2,) wahlberechtigt sind, in alphabetischer Reihenfolge ihrer Familien- und Vornamen unter Beifügung des Geburtsjahres einzutragen.
  3. Absatz 3, Der Wahlkommission obliegen
    1. Ziffer eins
      der Abschluss und die Bekanntgabe der Wahlvorschläge,
    2. Ziffer 2
      die Durchführung der Wahl und
    3. Ziffer 3
      die Aufnahme einer Niederschrift über die Sitzungen der Wahlkommission (Anlage 1), den Wahlvorgang und die Stimmenzählung sowie die Übergabe der Wählerliste (Anlage 2), des Abstimmungsverzeichnisses (Anlage 3), der Stimmzettel (Anlage 4a oder 4b) und der Niederschriften nach beendeter Wahl an die Bezirksverwaltungsbehörde.

Wahlvorschläge

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,(1) Jedem Wahlberechtigten steht es frei, dem Wahlleiter einen Kandidaten für die Wahl der Vertrauensperson vorzuschlagen. Der Wahlleiter hat in alphabetischer Reihenfolge die Namen der vorgeschlagenen Kandidaten nach Einholung ihrer Zustimmung zusammenzufassen (Anlage 5) und der Wahlkommission spätestens am achten Tag vor dem Wahltag vorzulegen.
  2. Absatz 2, Die fristgerecht eingelangten Wahlvorschläge sind von der Wahlkommission spätestens am achten Tag vor dem Wahltag abzuschließen.
  3. Absatz 3,Die Zusammenfassung der Wahlvorschläge ist vor Beginn der Wahl in der Wahlzelle anzuschlagen.

Übermittlung der Wahlunterlagen bei Briefwahl

Paragraph 10

. (1) Nach Abschluss des Wahlvorschlages nach Paragraph 9, sind den Wahlberechtigten, die von der Ausübung ihres Wahlrechtes mittels Briefwahl Gebrauch machen wollen und dies der Wahlkommission spätestens bis zum sechsten Tag vor dem Wahltag schriftlich mitgeteilt haben, im Wege der Einrichtung oder Einsatzstelle nachweislich

  1. Ziffer eins
    der Wahlvorschlag,
  2. Ziffer 2
    ein Stimmzettel (Paragraph 14,),
  3. Ziffer 3
    ein undurchsichtiger Briefumschlag (Wahlkuvert, Paragraph 11, Absatz 3,) und
  4. Ziffer 4
    ein frankierter und mit der Adresse der Wahlkommission sowie dem Namen des Wahlberechtigten versehener und besonders gekennzeichneter zweiter Briefumschlag
zu übermitteln oder persönlich auszuhändigen.
  1. Absatz 2,Der Stimmzettel und das Wahlkuvert haben von gleicher Beschaffenheit zu sein wie die beim Wahlvorgang im Wahllokal verwendeten.
  2. Absatz 3,Die Unterlagen nach Absatz eins, sind den Wahlberechtigten so zeitgerecht zu übermitteln oder auszuhändigen, dass ihre Stimmen unter Berücksichtigung des Postweges bis zur Beendigung der Stimmabgabe am Wahltag bei der Wahlkommission einlangen können.

Wahlvorgang im Wahllokal

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,(1) Der Wahlleiter hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung beim Wahlvorgang und für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zu sorgen.
  2. Absatz 2, Wahlberechtigte, die nicht von der Ausübung ihres Wahlrechts mittels Briefwahl Gebrauch gemacht haben, haben zur Ausübung ihres Wahlrechts zur festgesetzten Zeit im Wahllokal vor der Wahlkommission persönlich zu erscheinen und sich dem Wahlleiter gegenüber auszuweisen.
  3. Absatz 3, Für die Wahl sind Stimmzettel und undurchsichtige Briefumschläge (Wahlkuverts) je von gleicher Beschaffenheit und einheitlichem Format zu verwenden. Die Stimmzettel haben der Anlage 4a oder 4b zu entsprechen. In der Anlage 4b sind die Namen in der Reihenfolge der in der Zusammenfassung der Wahlvorschläge aufscheinenden Kandidaten einzutragen. Der Wahlleiter hat jedem Wahlberechtigten einen Stimmzettel und ein Wahlkuvert zu übergeben.
  4. Absatz 4, Der Wahlberechtigte hat sich allein in die vorgesehene Wahlzelle zu begeben, die so einzurichten ist, dass die Stimmabgabe unbeobachtet durchgeführt werden kann. Der Wahlberechtigte hat im Stimmzettel den Vor- und Familiennamen des von ihm Gewählten einzutragen oder anzukreuzen (Anlage 4a oder 4b). Sodann hat er den Stimmzettel in das Wahlkuvert zu geben. Das Wahlkuvert ist dem Wahlleiter zu übergeben, der es ungeöffnet in die Wahlurne zu legen hat. Der Name des Wählers ist in der Wählerliste zu kennzeichnen und in das Abstimmungsverzeichnis einzutragen.
  5. Absatz 5, Jeder Wahlberechtigte ist berechtigt, wegen Nichtaufnahme in die Wählerliste, Nichtentgegennahme eines Wahlvorschlages oder Verletzung der Vorschriften über den Wahlvorgang Einspruch beim Wahlleiter zu erheben. Die Wahlkommission hat diese Einsprüche unverzüglich zu prüfen. Der Wahlleiter hat über sie nach Anhörung der übrigen Mitglieder der Wahlkommission zu entscheiden. Wurde die im Einspruch behauptete Rechtswidrigkeit erwiesen und war sie auf das Wahlergebnis von Einfluss, so hat der Rechtsträger der Einrichtung die Neudurchführung der Wahl zu veranlassen.
  6. Absatz 6, Nach Ablauf der festgesetzten Wahlzeit oder sobald alle Wahlberechtigten gewählt haben, hat der Wahlleiter den Wahlvorgang für beendet zu erklären.

Wahlvorgang bei Briefwahl

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Bei Durchführung einer Briefwahl ist die Beachtung der Grundsätze eines geheimen und persönlichen Wahlrechtes sicherzustellen.
  2. Absatz 2,Der Wahlleiter hat auf den einlangenden Briefumschlägen Datum und Uhrzeit des Einlangens zu vermerken und diese Briefumschläge ungeöffnet unter Verschluss bis zur Beendigung des Wahlvorganges im Wahllokal aufzubewahren.
  3. Absatz 3,Bezüglich Wahlberechtigter, die mittels Briefwahl ihre Stimme abgegeben haben, ist in der Wählerliste ein entsprechender Vermerk anzubringen.

Ermittlung des Wahlergebnisses

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,(1) Der Wahlleiter hat nach Beendigung der Stimmabgabe
    1. Ziffer eins
      die zeitgerecht eingelangten Briefumschläge derjenigen Wahlberechtigten, die ihre Stimme mittels Briefwahl abgegeben haben, zu öffnen, die Wahlkuverts zu entnehmen und die ungeöffneten Wahlkuverts in die Urne zu legen,
    2. Ziffer 2
      die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts zu mischen,
    3. Ziffer 3
      die Wahlurne zu entleeren,
    4. Ziffer 4
      die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten, die Zahl der abgegebenen Wahlkuverts und den mutmaßlichen Grund, falls die vorgenannten Zahlen nicht übereinstimmen, festzustellen.
  2. Absatz 2, Der Wahlleiter hat die Wahlkuverts zu öffnen und gemeinsam mit den übrigen Mitgliedern der Wahlkommission die Gültigkeit der abgegebenen Stimmzettel zu prüfen.
  3. Absatz 3,Zu spät einlangende Briefumschläge sind ungeöffnet mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen und zu den Wahlakten zu legen.

Gültigkeit der Stimmzettel

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,(1) Der Stimmzettel ist gültig, wenn aus ihm eindeutig hervorgeht, welchem wählbaren Zivildienstleistenden der Wähler seine Stimme geben wollte.
  2. Absatz 2, Der Stimmzettel ist daher insbesondere ungültig, wenn
    1. Ziffer eins
      ein anderer als der von der Wahlkommission zur Verfügung gestellte Stimmzettel verwendet wurde,
    2. Ziffer 2
      auf ihm der Name eines nicht wählbaren Zivildienstleistenden eingetragen wurde,
    3. Ziffer 3
      auf ihm mehrere Namen eingetragen oder angekreuzt wurden,
    4. Ziffer 4
      auf ihm kein Name eingetragen oder angekreuzt wurde, oder
    5. Ziffer 5
      sonst aus ihm nicht eindeutig hervorgeht, welchem Zivildienstleistenden der Wähler seine Stimme geben wollte.
  3. Absatz 3, Werden in einem Wahlkuvert mehr als ein Stimmzettel vorgefunden, die auf den gleichen Namen lauten, so ist nur ein Stimmzettel gültig. Werden zwei oder mehrere Stimmzettel, die auf verschiedene Namen lauten, vorgefunden, so sind alle ungültig. Ein leeres Wahlkuvert gilt als ungültige Stimme.
  4. Absatz 4, Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die zu anderen Zwecken als zur Bezeichnung des gewählten Zivildienstleistenden angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hierdurch nicht ein Ungültigkeitsgrund nach Absatz 2, oder 3 ergibt.

Stimmenzählung

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Die Wahlkommission hat zunächst
    1. Ziffer eins
      die Gesamtsumme der abgegebenen Stimmzettel,
    2. Ziffer 2
      die Summe der ungültigen Stimmzettel und
    3. Ziffer 3
      die Summe der gültigen Stimmzettel
    festzustellen.
  2. Absatz 2, Die Wahlkommission hat sodann die Zahl der für die einzelnen Zivildienstleistenden abgegebenen gültigen Stimmen festzustellen. Jener Zivildienstleistende, auf den die meisten Stimmen entfallen, ist zur Vertrauensperson gewählt. Zum (ersten) Stellvertreter ist jener Zivildienstleistende gewählt, der nach der gewählten Vertrauensperson die nächstniedrigere Stimmenanzahl erhalten hat. Ist nach Paragraph 5, ein zweiter Stellvertreter zu wählen, so ist neben dem ersten Stellvertreter jener Zivildienstleistende zum Stellvertreter gewählt, welcher die nächstniedrigere Stimmenanzahl aufweist. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Auslosung hat der Wahlleiter vorzunehmen.
  3. Absatz 3, Erachtet ein Mitglied der Wahlkommission das Ergebnis der Stimmenzählung für unrichtig, so kann es die unverzügliche Überprüfung der Stimmenzählung verlangen. Diese Überprüfung hat die Wahlkommission durchzuführen. Ergibt sich daraus die Unrichtigkeit des Ergebnisses der Stimmenzählung, so ist dieses unverzüglich richtig zu stellen.

Annahme der Wahl

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,(1) Nach Beendigung der Stimmenzählung ist die Annahmebestätigung der gewählten Vertrauensperson und des (der) Stellvertreter(s) einzuholen. Lehnt die Vertrauensperson die Wahl ab, so gilt der (erste) Stellvertreter als Vertrauensperson gewählt. Die dadurch erforderliche Bestellung des Stellvertreters (der Stellvertreter) richtet sich nach Paragraph 15, Absatz 2, Gleiches gilt, wenn ein Stellvertreter die Wahl ablehnt.
  2. Absatz 2, Das Ergebnis der Stimmenzählung sowie einer allfälligen Überprüfung und das Ergebnis der Befragung der gewählten Zivildienstleistenden über die Annahme der Wahl sind in der Niederschrift gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 3, fest zu halten. Diese ist von den Mitgliedern der Wahlkommission zu unterzeichnen.

Kundmachung

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,(1) Das Wahlergebnis und die Namen der Vertrauensperson sowie des (der) Stellvertreter(s) sind von der Wahlkommission unter Mitwirkung des Rechtsträgers der Einrichtung unverzüglich in den Einrichtungen oder Einsatzstellen an einer für alle Zivildienstleistenden zugänglichen Stelle kundzumachen.
  2. Absatz 2, Die Zivildienstserviceagentur, der Landeshauptmann und die Bezirksverwaltungsbehörde sind vom Rechtsträger der Einrichtung über eine durchgeführte Wahl – wie auch über eine Abberufung nach Paragraph 18, – unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Abberufung

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,(1) Bei einer Abstimmung über die Abberufung einer Vertrauensperson oder eines Stellvertreters (Paragraph 37 d, Absatz 3, ZDG) sind die Bestimmungen dieser Verordnung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass die Stimmzettel auf „ja“ oder „nein“ zu lauten haben.
  2. Absatz 2, Für die Abberufung einer Vertrauensperson (Stellvertreters) ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt die Vertrauensperson (Stellvertreter) in ihrer Funktion bestätigt.

Anfechtung

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Die Gültigkeit der Wahl kann binnen zwei Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses von den Wahlberechtigten bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Paragraph 37 d, Absatz 5, ZDG) angefochten werden.
  2. Absatz 2,Wird ein begründeter Einspruch erhoben, so überprüft die Bezirksverwaltungsbehörde auf Grund der ihr vorliegenden Unterlagen das Wahlergebnis. Ergibt sich die Unrichtigkeit der ziffernmäßigen Ermittlung, so ist das Ergebnis richtig zu stellen und neu kundzumachen.
  3. Absatz 3,Wenn auf Grund eines begründeten Einspruchs festgestellt wird, dass Bestimmungen über das Wahlverfahren verletzt wurden, ist die Wahl soweit für ungültig zu erklären, als durch diese Rechtswidrigkeit das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte.
  4. Absatz 4,Wird eine Wahl für ungültig erklärt, so ist sie unverzüglich neu durchzuführen.
  5. Absatz 5,Ergibt die Überprüfung keinen Anlass zur Richtigstellung des Wahlergebnisses, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Einspruch abzuweisen.
  6. Absatz 6,Die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde kann durch kein ordentliches Rechtsmittel angefochten werden.

In-Kraft-Treten

Paragraph 20,

 Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Wahl des Vertrauensmannes der Zivildienstleistenden (Vertrauensmänner-Wahlordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 95 aus 2001,, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.

Prokop