„Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Anhaltung von Menschen durch die Sicherheitsbehörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Anhalteordnung - AnhO)“
2.Novellierungsanordnung 2, Das den Bestimmungen dieser Verordnung voranzustellende Inhaltsverzeichnis lautet:
„Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt
Allgemeiner Teil
§ 1 AnwendungsbereichParagraph eins, Anwendungsbereich |
§ 1a BegriffsbestimmungenParagraph eins a, Begriffsbestimmungen |
§ 2 Pflichten der HäftlingeParagraph 2, Pflichten der Häftlinge |
§ 3 AufsichtsorganeParagraph 3, Aufsichtsorgane |
2. Abschnitt
Vollzug der Haft
§ 4 AnhaltungParagraph 4, Anhaltung |
§ 5 EinzelhaftParagraph 5, Einzelhaft |
§ 5a Offene StationenParagraph 5 a, Offene Stationen |
§ 5b Besondere SicherheitsmaßnahmenParagraph 5 b, Besondere Sicherheitsmaßnahmen |
§ 6 AufnahmeParagraph 6, Aufnahme |
§ 7 HaftfähigkeitParagraph 7, Haftfähigkeit |
§ 8 Nachtruhe und BettenbenutzungParagraph 8, Nachtruhe und Bettenbenutzung |
§ 9 Verfügung über Kleidungsstücke und sonstige EffektenParagraph 9, Verfügung über Kleidungsstücke und sonstige Effekten |
§ 10 Ärztliche Betreuung der HäftlingeParagraph 10, Ärztliche Betreuung der Häftlinge |
§ 11 SeelsorgeParagraph 11, Seelsorge |
§ 12 HygieneParagraph 12, Hygiene |
§ 13 VerpflegungParagraph 13, Verpflegung |
§ 14 RauchenParagraph 14, Rauchen |
§ 15 BeschäftigungParagraph 15, Beschäftigung |
§ 16 HausarbeitParagraph 16, Hausarbeit |
§ 17 Bewegung im FreienParagraph 17, Bewegung im Freien |
§ 18 EinkaufParagraph 18, Einkauf |
§ 19 TelefongesprächeParagraph 19, Telefongespräche |
§ 20 BriefverkehrParagraph 20, Briefverkehr |
§ 21 BesucheParagraph 21, Besuche |
§ 22 AuskünfteParagraph 22, Auskünfte |
§ 23 Beschwerden, Wünsche und AnsuchenParagraph 23, Beschwerden, Wünsche und Ansuchen |
§ 24 OrdnungswidrigkeitenParagraph 24, Ordnungswidrigkeiten |
§ 25 EntlassungParagraph 25, Entlassung |
3. Abschnitt
Sonstige Bestimmungen
§ 26 Ausübung unmittelbarer ZwangsgewaltParagraph 26, Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt |
§ 27 Kurzfristige AnhaltungenParagraph 27, Kurzfristige Anhaltungen |
§ 28 DokumentationParagraph 28, Dokumentation |
4. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 29 Sprachliche GleichbehandlungParagraph 29, Sprachliche Gleichbehandlung |
§ 30 In-Kraft-Treten“Paragraph 30, In-Kraft-Treten“ |
3.Novellierungsanordnung 3, § 1 Abs. 3 lautet:Paragraph eins, Absatz 3, lautet:
„Absatz 3,(3) In den Zellen der Hafträume einer Sicherheitsbehörde sind
die Regelungen über den Tagesablauf unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Verhältnisse im Bereich des Haftraums sowie den Grund und die voraussichtliche Dauer der Anhaltung und
die in dieser Verordnung festgelegten Rechte und Pflichten der Häftlinge in gekürzter Fassung
anzuschlagen.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 1 Abs. 4 lautet:Paragraph eins, Absatz 4, lautet:
„Absatz 4,(4) Die Vollzugsbehörde hat die Behörde, die die Schubhaft angeordnet hat, über den Vollzug der Haft zu informieren.“
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 1 wird folgender § 1a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph eins, wird folgender Paragraph eins a, samt Überschrift eingefügt:
„Begriffsbestimmungen
§ 1a.Paragraph eins a,
Im Sinne dieser Verordnung ist:
Vollzugsbehörde diejenige Sicherheitsbehörde, in deren Haftraum die Haft vollzogen wird;
Polizeiinspektion jene Dienststelle, in deren Verwahrungsraum (Einzel- und Sammelverwahrungsraum) die Haft vollzogen wird;
Haftraum die bauliche Gesamtheit der in der Behörde für die Anhaltung gewidmeten Räume;
Verwahrungsraum die bauliche Gesamtheit der in einer Polizeiinspektion für kurzfristige Anhaltungen zur Verfügung stehenden Räume;
Zelle ein abschließbarer Raum innerhalb des Haft- oder Verwahrungsraumes;
Kommandant der Verantwortliche für den Haftraum der Behörde bzw. für den Verwahrungsraum der Polizeiinspektion;
dienstführendes Aufsichtsorgan das in Vertretung des Kommandanten verantwortliche Organ;
Schubhaftbetreuung die vertraglich dem Bundesministerium für Inneres zur Betreuung von Fremden in Schubhaft verpflichtete tätige Hilfseinrichtung.“
6.Novellierungsanordnung 6, In §§ 2 Abs. 1, 15 Abs. 1 und 23 Abs. 1 wird jeweils die Wortfolge „die Hausordnung“ durch die Wortfolge „diese Verordnung“ ersetzt.In Paragraphen 2, Absatz eins, 15, Absatz eins und 23 Absatz eins, wird jeweils die Wortfolge „die Hausordnung“ durch die Wortfolge „diese Verordnung“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, § 3 lautet samt Überschrift:Paragraph 3, lautet samt Überschrift:
„Aufsichtsorgane
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Aufsichtsorgane haben Häftlinge vor unzulässigen Rechtseingriffen zu schützen, ihnen gegenüber die gebotene Zurückhaltung zu üben und sie mit Ruhe, Ernst und Festigkeit, gerecht sowie unter Achtung ihres Ehrgefühles, der Menschenwürde und mit möglichster Schonung ihrer Person zu behandeln.
(2)Absatz 2,Die Aufsichtsorgane haben Häftlinge, soweit diese auf Grund der besonderen Umstände der Anhaltung nicht in der Lage sind, für ihre eigene Gesundheit und körperliche Sicherheit zu sorgen, vor Gesundheitsschädigung und Verletzungen zu schützen und zu bewahren. Soweit dies zur Erreichung dieses Zwecks erforderlich ist, sind die Aufsichtsorgane ermächtigt, im Einzelfall und kurzfristig die Ausübung von Rechten zu beschränken, die durch diese Verordnung gewährt werden. Solche Beschränkungen sind aufzuheben, sobald der für sie maßgebliche Anlass weggefallen ist.
(3)Absatz 3,Grundsätzlich ist danach zu trachten, dass betreuende Aufsichtsorgane dasselbe Geschlecht wie die Angehaltenen haben. In Zellen, in denen Häftlinge des anderen Geschlechts angehalten werden, dürfen sich Aufsichtsorgane, außer bei Gefahr im Verzug, nur in Gegenwart eines Zweiten begeben.“
8.Novellierungsanordnung 8, Die Überschrift des 2. Abschnittes lautet „Vollzug der Haft“ und wird samt der Bezeichnung „2. Abschnitt“ vor § 4 eingefügt.Die Überschrift des 2. Abschnittes lautet „Vollzug der Haft“ und wird samt der Bezeichnung „2. Abschnitt“ vor Paragraph 4, eingefügt.
9.Novellierungsanordnung 9, Nach § 4 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Paragraph 4, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„Absatz eins a,(1a) Hafträume müssen so gelegen und eingerichtet sein, dass darin Häftlinge menschenwürdig angehalten und gesundheitliche Gefährdungen vermieden werden können; sanitäre Einrichtungen müssen so gestaltet sein, dass sie Häftlinge auch in Gemeinschaftshaft auf menschenwürdige Weise benützen können.“
10.Novellierungsanordnung 10, Nach § 4 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:Nach Paragraph 4, Absatz 4, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„Absatz 5,(5) Zur Verständigung der Aufsichtsorgane sind in den Hafträumen geeignete Einrichtungen vorzusehen.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 5 Abs. 2 lautet:Paragraph 5, Absatz 2, lautet:
„Absatz 2,(2) Verwahrungshäftlinge sind, sofern dies aufgrund der Umstände der zugrunde liegenden Straftat oder sonst im Interesse anderer Verwahrungshäftlinge geboten scheint, in Einzelhaft anzuhalten.“
12.Novellierungsanordnung 12, In § 5 Abs. 3 wird der Strichpunkt am Ende der Z 5 durch einen Punkt ersetzt und entfällt Z 6.In Paragraph 5, Absatz 3, wird der Strichpunkt am Ende der Ziffer 5, durch einen Punkt ersetzt und entfällt Ziffer 6,
13.Novellierungsanordnung 13, § 5 Abs. 5 entfällt.Paragraph 5, Absatz 5, entfällt.
14.Novellierungsanordnung 14, Nach § 5 werden folgende §§ 5a und 5b samt Überschriften eingefügt:Nach Paragraph 5, werden folgende Paragraphen 5 a und 5 b samt Überschriften eingefügt:
„Vollzug in offenen Stationen
§ 5a.Paragraph 5 a,
(1)Absatz eins,Die Schubhaft kann in offenen Stationen vollzogen werden, in denen sich Zellen sowie die dazugehörigen Aufenthalts- und Bewegungsräume in einem eigens abgegrenzten Bereich des Haftraumes befinden und von den Angehaltenen frei aufgesucht werden können (offener Bereich).
(2)Absatz 2,Die Anhaltung in einer offenen Station hat, wenn ihr weder medizinische Gründe noch in der Person des Häftlings liegende Gründe (insbesondere Aggressionsverhalten, Gewaltbereitschaft oder vorangegangene Fluchtversuche) entgegenstehen, sofort oder erst nach Ablauf eines Beobachtungszeitraums, in dem sich der Betroffene wohlverhalten hat, zu erfolgen. Sie darf nur bei Widerspruch des Betroffenen unterbleiben. Sie ist zu beenden, wenn eines der oben angeführten Kriterien wegfällt.
(3)Absatz 3,Die Überwachung des offenen Bereiches kann sich auf die optische Überwachung durch technische Einrichtungen der Bildübertragung beschränken. Dabei ist die Menschenwürde zu wahren (§ 4a Abs. 1a).Die Überwachung des offenen Bereiches kann sich auf die optische Überwachung durch technische Einrichtungen der Bildübertragung beschränken. Dabei ist die Menschenwürde zu wahren (Paragraph 4 a, Absatz eins a,).
(4)Absatz 4,Ist die Einrichtung offener Stationen für den Schubhaftvollzug aus baulichen oder personellen Gegebenheiten einer Behörde nicht möglich, so sind jedenfalls andere mögliche Verbesserungen der Haftbedingungen, wie etwa eine Öffnung der Zellentüren, erleichterter Zugang zu Gemeinschaftseinrichtungen und dergleichen anzustreben.“
Besondere Sicherheitsmaßnahmen
§ 5b.Paragraph 5 b,
(1)Absatz eins,Gegen Häftlinge, bei denen
die Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen,
die Gefahr eines Selbstmordes oder der Selbstbeschädigung besteht oder
von denen sonst eine beträchtliche Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung ausgeht,
sind die erforderlichen besonderen Sicherheitsmaßnahmen anzuordnen.
(2)Absatz 2,Als besondere Sicherheitsmaßnahmen kommen, wenn nicht gemäß § 5 vorgegangen wird, insbesondere in Betracht:Als besondere Sicherheitsmaßnahmen kommen, wenn nicht gemäß Paragraph 5, vorgegangen wird, insbesondere in Betracht:
die häufigere Durchsuchung des Häftlings, seiner Sachen und seiner Zelle;
die nächtliche Beleuchtung der besonders gesicherten Zelle über ein Nachtlicht hinaus;
die Entziehung von Einrichtungs- oder Gebrauchsgegenständen oder Bekleidungsstücken, deren Missbrauch zu befürchten ist;
die Unterbringung in einer besonders gesicherten Zelle, aus der alle Gegenstände entfernt sind, mit denen der Häftling Schaden anrichten oder sich selbst schädigen kann.
(3)Absatz 3,Soweit über einen Häftling Maßnahmen nach Abs. 2 Z 4 verhängt werden, ist er für die Dauer der Maßnahmen vom Recht auf Besuchsempfang und auf Telefongespräche, ausgenommen Rechtsvertretung oder Vertrauensperson, ausgeschlossen. Er ist jedoch unbeschadet der besonderen Überwachung durch Aufsichtsorgane unverzüglich und danach für die Dauer der Maßnahme in regelmäßigen Abständen, von einem Arzt zu untersuchen.Soweit über einen Häftling Maßnahmen nach Absatz 2, Ziffer 4, verhängt werden, ist er für die Dauer der Maßnahmen vom Recht auf Besuchsempfang und auf Telefongespräche, ausgenommen Rechtsvertretung oder Vertrauensperson, ausgeschlossen. Er ist jedoch unbeschadet der besonderen Überwachung durch Aufsichtsorgane unverzüglich und danach für die Dauer der Maßnahme in regelmäßigen Abständen, von einem Arzt zu untersuchen.
(4)Absatz 4,Eine besonders gesicherte Zelle muss über ausreichende Luftzufuhr und ausreichende Beleuchtung verfügen; das Anschlagen der Anhalteordnung kann unterbleiben. Dem in einer solchen Zelle Untergebrachten sind eine Matratze und ein Löffel zur Einnahme der Mahlzeiten zur Verfügung zu stellen, soweit dagegen keine Bedenken bestehen.
(5)Absatz 5,Besondere Sicherheitsmaßnahmen sind nur soweit und solange aufrechtzuerhalten, als dies das Ausmaß und der Fortbestand der Gefahr, die zu ihrer Anordnung geführt hat, unbedingt erfordern. Die Unterbringung eines Häftlings in einer besonders gesicherten Zelle ist nur zulässig, wenn seine Gefährlichkeit für sich selbst, andere Personen oder Sachen die Unterbringung in einem anderen Haftraum nicht gestattet. Fallen die Gründe weg, die zur Anordnung einer solchen Maßnahme geführt haben, so ist die Maßnahme unverzüglich aufzuheben.
(6)Absatz 6,Die Anordnung besonderer Sicherheitsmaßnahmen steht dem dienstführenden Aufsichtsorgan zu. Dieses hat jede solche Anordnung so bald wie möglich, spätestens am nächsten Werktag dem Kommandanten zu melden. Der Kommandant hat unverzüglich über die Aufrechterhaltung der besonderen Sicherheitsmaßnahme zu entscheiden.“
15.Novellierungsanordnung 15, In §§ 6 Abs. 2, 20 Abs. 1 sowie 21 Abs. 3 und 4 wird jeweils das Wort „Rechtsbeistand“ in der jeweiligen grammatikalischen Fassung durch das Wort „Rechtsvertreter“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Fassung ersetzt.In Paragraphen 6, Absatz 2, 20, Absatz eins, sowie 21 Absatz 3 und 4 wird jeweils das Wort „Rechtsbeistand“ in der jeweiligen grammatikalischen Fassung durch das Wort „Rechtsvertreter“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Fassung ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, § 6 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:Paragraph 6, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:
„Dazu ist ihm Gelegenheit zu einer warmen Dusche zu geben.“
17.Novellierungsanordnung 17, § 7 Abs. 1 lautet:Paragraph 7, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Menschen, deren Haftunfähigkeit festgestellt oder offensichtlich ist, dürfen nicht im Haftraum der Behörde angehalten werden.“
18.Novellierungsanordnung 18, § 7 Abs. 3 lautet:Paragraph 7, Absatz 3, lautet:
„Absatz 3,(3) Alle Häftlinge sind ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach der Aufnahme ärztlich auf ihre Haftfähigkeit zu untersuchen. Sie haben die für die Beurteilung der Haftfähigkeit erforderlichen ärztlichen Untersuchungen zu dulden und an der Befunderstellung mitzuwirken. Verweigern Häftlinge die Mitwirkung an der ärztlichen Untersuchung, so ist von deren Haftfähigkeit solange auszugehen, als sie weder relevante Krankheitssymptome oder Verletzungen aufweisen noch sonst Grund besteht, an ihrer Haftfähigkeit zu zweifeln.“
19.Novellierungsanordnung 19, Nach § 7 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:Nach Paragraph 7, Absatz 5, wird folgender Absatz 5 a, eingefügt:
„Absatz 5 a,(5a) Bei der Beurteilung der Haftfähigkeit oder anderer medizinischer Fragen sind dem Amtsarzt erforderlichenfalls geeignete Dolmetscher zur Verfügung zu stellen. Bei unklaren psychischen Zuständen des Untersuchten ist nötigenfalls auch ein fachärztliches Gutachten einzuholen.“
20.Novellierungsanordnung 20, Nach § 7 Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:Nach Paragraph 7, Absatz 6, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„Absatz 7,(7) Im Fall des Vollzuges der Schubhaft ist § 78 Abs. 6 und 7 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, anzuwenden.“(7) Im Fall des Vollzuges der Schubhaft ist Paragraph 78, Absatz 6 und 7 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100, anzuwenden.“
21.Novellierungsanordnung 21, In § 8 lautet die Überschrift „Nachtruhe“ und entfällt der zweite Satz.In Paragraph 8, lautet die Überschrift „Nachtruhe“ und entfällt der zweite Satz.
22.Novellierungsanordnung 22, § 9 Abs. 1 lautet:Paragraph 9, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) In den Zellen dürfen nur die notwendigen Bekleidungsstücke, die zur Körperpflege und zur Einnahme von Speisen erforderlichen Gegenstände (geeignetes Essbesteck), persönliche Gegenstände und Gegenstände zur Freizeitgestaltung, sofern sie nicht als ordnungsstörend oder als gefährlich einzustufen sind, sowie Lebensmittel und Tabakwaren in geringen Mengen aufbewahrt werden. Die Mitnahme von Elektrogeräten bedarf einer Bewilligung des Kommandanten. Häftlinge dürfen geringfügige Geldbeträge bei sich haben, wenn dies der Kommandant generell für zulässig erklärt hat. Medikamente dürfen ausnahmslos nur mit Zustimmung des Arztes in die Zelle mitgenommen werden.“
23.Novellierungsanordnung 23, § 10 Abs. 4 lautet:Paragraph 10, Absatz 4, lautet:
„Absatz 4,(4) Häftlinge, die in Hungerstreik treten oder die Aufnahme von Flüssigkeit verweigern, sind unverzüglich dem Arzt vorzuführen; dieser hat das medizinisch Gebotene festzustellen und auf die gesundheitlichen Gefahren eines Hungerstreiks aufmerksam zu machen, wobei die gesundheitlichen Konsequenzen vom Arzt mit dem Angehaltenen, erforderlichenfalls unter Beiziehung eines Dolmetschers, zu besprechen sind. Es ist Sorge zu tragen, dass dem Häftling die nötige medizinisch gebotene Behandlung und Pflege zu teil wird und der Arzt nachweislich das Informationsblatt Hungerstreik in einer dem Häftling verständlichen Sprache übergibt. Leseunkundigen Häftlingen ist der Inhalt des Informationsblattes zur Kenntnis zu bringen. Solange ein Häftling beharrlich die Aufnahme von Nahrung verweigert, ist er in regelmäßigen Abständen ärztlich zu beobachten. Hiezu ist täglich zumindest eine klinische Untersuchung durchzuführen. Der Angehaltene hat an den unbedingt notwendigen Untersuchungen mitzuwirken.“
24.Novellierungsanordnung 24, In § 11 lautet der letzte Satz:In Paragraph 11, lautet der letzte Satz:
„Über Ersuchen ist aber jedem Häftling der Besuch durch einen Seelsorger auch außerhalb der festgelegten Besuchszeiten zu ermöglichen.“
25.Novellierungsanordnung 25, § 12 Abs. 2 lautet:Paragraph 12, Absatz 2, lautet:
„Absatz 2,(2) Die Häftlinge haben ihren Körper zu reinigen, einmal wöchentlich eine warme Dusche zu nehmen und erforderlichenfalls Desinfektionsmaßnahmen zu dulden. Zu diesem Zweck hat jeder Häftling so oft als nötig, mindestens einmal täglich, so viel warmes Wasser zu erhalten, dass er seinen Körper reinigen kann. Darüber hinaus ist den Häftlingen auf ihren Wunsch hin zumindest ein weiteres Mal wöchentlich die Möglichkeit zu einer warmen Dusche einzuräumen. Mittellosen Häftlingen sind Mittel zur Körperreinigung zur Verfügung zu stellen.“
26.Novellierungsanordnung 26, § 12 Abs. 4 lautet:Paragraph 12, Absatz 4, lautet:
„Absatz 4,(4) Die Zellen sind von den Insassen täglich zu reinigen und zu lüften; die Fußböden sind von ihnen einmal wöchentlich, die sanitären Anlagen täglich zu säubern. Dazu ist ihnen ausreichendes Reinigungsmaterial zur Verfügung zu stellen.“
27.Novellierungsanordnung 27, § 13 Abs. 1 lautet:Paragraph 13, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Die Häftlinge dürfen sich - etwa im Rahmen des Einkaufs - selbst verköstigen, sofern dies nach den verfügbaren Einrichtungen keinen organisatorisch unvertretbaren Aufwand verursacht oder den vorgesehenen Tagesablauf nicht stört.“
28.Novellierungsanordnung 28, § 14 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Paragraph 14, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Eine Beeinträchtigung von Nichtrauchern ist dabei auszuschließen.“
29.Novellierungsanordnung 29, In § 14 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „in den Gemeinschaftsnachtzellen überhaupt,“.In Paragraph 14, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „in den Gemeinschaftsnachtzellen überhaupt,“.
30.Novellierungsanordnung 30, Nach § 15 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Paragraph 15, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„Absatz eins a,(1a) Grundsätzlich ist Beschäftigung in unterschiedlicher Art als positives Element der Anhaltung anzusehen und von der Behörde durch entsprechende Anregungen und Angebote zu fördern.“
31.Novellierungsanordnung 31, In § 15 Abs. 2 entfallen die Wortfolgen „mit Batteriebetrieb“ und „- ausgenommen in Gemeinschaftsnachtzellen -“.In Paragraph 15, Absatz 2, entfallen die Wortfolgen „mit Batteriebetrieb“ und „- ausgenommen in Gemeinschaftsnachtzellen -“.
32.Novellierungsanordnung 32, In § 17 lautet der erste Satz:In Paragraph 17, lautet der erste Satz:
„Schubhäftlingen und Verwaltungsstrafhäftlingen, die länger als 24 Stunden angehalten werden, ist täglich mindestens eine Stunde Gelegenheit zur Bewegung im Freien zu geben.“
33.Novellierungsanordnung 33, § 18 Abs. 2 und die Absatzbezeichnung in Abs. 1 entfallen.Paragraph 18, Absatz 2 und die Absatzbezeichnung in Absatz eins, entfallen.
34.Novellierungsanordnung 34, Nach § 19 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Paragraph 19, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„Absatz eins a,(1a) Schubhäftlingen ist, soweit dies keinen organisatorisch unvertretbaren Aufwand verursacht, den vorgesehenen Tagesablauf nicht stört und sofern in dieser Verordnung nicht anderes vorgesehen ist, das Führen von Telefongesprächen auf eigene Kosten grundsätzlich ohne Aufsicht zu ermöglichen. Dazu können auch eigene Mobiltelefone für die Dauer eines erforderlichen Telefongespräches ausgehändigt werden. Die Einschränkung dieses Rechtes ist nur gemäß § 24 zulässig.“(1a) Schubhäftlingen ist, soweit dies keinen organisatorisch unvertretbaren Aufwand verursacht, den vorgesehenen Tagesablauf nicht stört und sofern in dieser Verordnung nicht anderes vorgesehen ist, das Führen von Telefongesprächen auf eigene Kosten grundsätzlich ohne Aufsicht zu ermöglichen. Dazu können auch eigene Mobiltelefone für die Dauer eines erforderlichen Telefongespräches ausgehändigt werden. Die Einschränkung dieses Rechtes ist nur gemäß Paragraph 24, zulässig.“
35.Novellierungsanordnung 35, § 19 Abs. 2 lautet:Paragraph 19, Absatz 2, lautet:
„Absatz 2,(2) Mittellosen Häftlingen ist das Führen von Telefongesprächen zur Aufnahme des Kontaktes mit Angehörigen, Rechtsvertretern, Behörden, diplomatischen und konsularischen Vertretungen sowie in begründeten Einzelfällen mit Vertretern der Schubhaftbetreuung so bald wie möglich unentgeltlich zu gestatten.“
36.Novellierungsanordnung 36, In § 20 Abs. 2 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:In Paragraph 20, Absatz 2, wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„zur Aufnahme des Kontaktes mit Angehörigen, Rechtsvertretern, Vertretern der Schubhaftbetreuung, Behörden sowie diplomatischen und konsularischen Vertretungen sind sie in diesem Fall von der Behörde zu tragen.“
37.Novellierungsanordnung 37, § 21 Abs. 1 lautet:Paragraph 21, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Das Recht der Häftlinge, Besuche zu empfangen, darf nicht über das durch diese Verordnung festgelegte Maß hinaus beschränkt werden. Besucher müssen sich mit einem amtlichen Lichtbildausweis legitimieren.“
38.Novellierungsanordnung 38, Nach § 21 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:Nach Paragraph 21, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„Absatz 2 a,(2a) Für den Schubhaftvollzug ist grundsätzlich danach zu trachten, die Frequenz und Dauer der Besuchsmöglichkeiten im Interesse der Aufrechterhaltung familiärer und sonstiger persönlicher Bindungen, soweit dies organisatorisch möglich ist, zu erhöhen und auch den Rahmen des Besuchsraums und die Abwicklung der Besuche dementsprechend zu gestalten. Bei den diesbezüglichen Anordnungen sollte auch auf die voraussichtliche Dauer der Schubhaft Rücksicht genommen werden. Auf eine Überwachung solcher Besuche kann, soweit Sicherheitserwägungen dem nicht entgegenstehen, verzichtet werden.“
39.Novellierungsanordnung 39, § 21 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:Paragraph 21, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:
„Besuche von Vertretern der Schubhaftbetreuung sind während der Amtsstunden, darüber hinaus in Absprache mit dem Kommandanten abzuwickeln.“
40.Novellierungsanordnung 40, § 21 Abs. 5 entfällt.Paragraph 21, Absatz 5, entfällt.
41.Novellierungsanordnung 41, In § 22 Abs. 2 wird nach dem Wort „Behörden“ die Wortfolge „sowie Polizeiinspektionen“ eingefügt.In Paragraph 22, Absatz 2, wird nach dem Wort „Behörden“ die Wortfolge „sowie Polizeiinspektionen“ eingefügt.
42.Novellierungsanordnung 42, In § 23 Abs. 1 wird die Wortfolge „der Hausordnung“ durch die Wortfolge „dieser Verordnung“ ersetzt.In Paragraph 23, Absatz eins, wird die Wortfolge „der Hausordnung“ durch die Wortfolge „dieser Verordnung“ ersetzt.
43.Novellierungsanordnung 43, Nach § 23 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Paragraph 23, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„Absatz eins a,(1a) Sollten im Rahmen einer Beschwerde auch Misshandlungsvorwürfe erhoben werden, so ist jedenfalls unverzüglich ein ärztliches Gutachten einzuholen.“
44.Novellierungsanordnung 44, In § 24 Abs. 1 wird die Wortfolge „die Hausordnung“ durch die Wortfolge „diese Verordnung“ und das Wort „mißachtet“ durch das Wort „missachtet“ ersetzt.In Paragraph 24, Absatz eins, wird die Wortfolge „die Hausordnung“ durch die Wortfolge „diese Verordnung“ und das Wort „mißachtet“ durch das Wort „missachtet“ ersetzt.
45.Novellierungsanordnung 45, In § 24 Abs. 3 wird das Wort „zugrundeliegenden“ durch die Wortfolge „zu Grunde liegenden“ und in Z 2 wird das Zitat „§§ 15 und 18“ durch das Zitat „§§ 15, 18 und 19“ ersetzt.In Paragraph 24, Absatz 3, wird das Wort „zugrundeliegenden“ durch die Wortfolge „zu Grunde liegenden“ und in Ziffer 2, wird das Zitat „§§ 15 und 18“ durch das Zitat „§§ 15, 18 und 19“ ersetzt.
46.Novellierungsanordnung 46, § 25 lautet samt Überschrift:Paragraph 25, lautet samt Überschrift:
„Entlassung
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Jedem Betroffenen ist bei seiner Entlassung aus dem Haftraum der Behörde eine Bestätigung über die Dauer der Anhaltung auszufolgen (Haftbestätigung).
(2)Absatz 2,Häftlingen ist bei der Entlassung auf Verlangen auch eine Abschrift allfälliger ärztlicher Befunde und Gutachten über die während der Dauer der Anhaltung aufgetretenen Erkrankungen oder Verletzungen auszufolgen. Dies gilt auch für bei der Behörde aufliegende Befunde und Gutachten von externen medizinischen Einrichtungen.
(3)Absatz 3,Bei der Entlassung sind die in Verwahrung genommenen Effekten dem Häftling gegen Bestätigung auszufolgen.“
47.Novellierungsanordnung 47, Die Überschrift des 3. Abschnittes lautet: „Sonstige Bestimmungen“.
48.Novellierungsanordnung 48, In § 26 Abs. 2 lautet der erste Halbsatz:In Paragraph 26, Absatz 2, lautet der erste Halbsatz:
„Es ist zulässig, einem Festgenommenen Handfesseln anzulegen,“.
49.Novellierungsanordnung 49, In § 26 erhält der bisherige Abs. 4 die Absatzbezeichnung „(5)“ und lauten die Abs. 3 und 4:In Paragraph 26, erhält der bisherige Absatz 4, die Absatzbezeichnung „(5)“ und lauten die Absatz 3 und 4 :
„Absatz 3,(3) Als Gefahr im Sinne des Abs. 2 Z 3 ist insbesondere anzusehen, wenn der Festgenommene(3) Als Gefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer 3, ist insbesondere anzusehen, wenn der Festgenommene
im Verdacht der Begehung eines Verbrechens steht oder
bei Ausführungen oder Überstellungen eine für die Flucht günstige Situation nützen könnte
und nicht besondere Gründe einen Fluchtversuch unwahrscheinlich machen.
(4)Absatz 4,Die Verwendung anderer Fesselungsmittel als der Handfessel oder zusätzlicher Fesselungsmittel ist nur unter strenger Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und nur dann zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, der Häftling werde auf Grund einer psychischen Krankheit oder durch Gewalttätigkeit sein Leben oder seine Gesundheit, andere Personen oder Sachen gefährden und eine Handfesselung allein dem Sicherungszweck nicht genügen werde.“
50.Novellierungsanordnung 50, In § 26 Abs. 5 werden das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ und das Wort „Anlaß“ durch das Wort „Anlass“ ersetzt.In Paragraph 26, Absatz 5, werden das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ und das Wort „Anlaß“ durch das Wort „Anlass“ ersetzt.
51.Novellierungsanordnung 51, § 27 lautet samt Überschrift:Paragraph 27, lautet samt Überschrift:
„Kurzfristige Anhaltungen
§ 27.Paragraph 27,
Für Anhaltungen in Verwahrungsräumen einer Sicherheitsdienststelle, die einen Zeitraum von 48 Stunden nicht übersteigen, wie insbesondere Anhaltungen bis zur Überstellung in den Haftraum einer Sicherheitsbehörde oder einer Strafvollzugsanstalt sind die Abschnitte 1 und 2, soweit dem nicht zwingende Erfordernisse der zugrunde liegenden Amtshandlung oder die kurze Dauer der Anhaltung entgegenstehen, sinngemäß anzuwenden. Der Anschlag gemäß § 1 Abs. 3 kann diesfalls zumindest auf die §§ 9 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 1 und 2 beschränkt werden und ist in den in § 1 Abs. 2 genannten Sprachen bereitzuhalten; auf Wunsch ist Häftlingen Einsicht in die Anhalteordnung in der Sprachfassung ihrer Wahl zu gewähren.“ Für Anhaltungen in Verwahrungsräumen einer Sicherheitsdienststelle, die einen Zeitraum von 48 Stunden nicht übersteigen, wie insbesondere Anhaltungen bis zur Überstellung in den Haftraum einer Sicherheitsbehörde oder einer Strafvollzugsanstalt sind die Abschnitte 1 und 2, soweit dem nicht zwingende Erfordernisse der zugrunde liegenden Amtshandlung oder die kurze Dauer der Anhaltung entgegenstehen, sinngemäß anzuwenden. Der Anschlag gemäß Paragraph eins, Absatz 3, kann diesfalls zumindest auf die Paragraphen 9, Absatz eins und 3, 13 Absatz eins und 2 beschränkt werden und ist in den in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Sprachen bereitzuhalten; auf Wunsch ist Häftlingen Einsicht in die Anhalteordnung in der Sprachfassung ihrer Wahl zu gewähren.“
52.Novellierungsanordnung 52, Nach § 27 wird folgender § 28 samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 27, wird folgender Paragraph 28, samt Überschrift eingefügt:
„Dokumentation
§ 28.Paragraph 28,
Alle Maßnahmen verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sind im Sinne des § 10 der Richtlinienverordnung zu dokumentieren.“ Alle Maßnahmen verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sind im Sinne des Paragraph 10, der Richtlinienverordnung zu dokumentieren.“
53.Novellierungsanordnung 53, Nach § 28 werden die Überschrift „4. Abschnitt Schlussbestimmungen“ und folgender § 29 samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 28, werden die Überschrift „4. Abschnitt Schlussbestimmungen“ und folgender Paragraph 29, samt Überschrift eingefügt:
„Sprachliche Gleichbehandlung
§ 29.Paragraph 29,
Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.“
54.Novellierungsanordnung 54, Der bisherige § 28 wird zu § 30 und erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird § 30 (neu) folgender Abs. 2 angefügt:Der bisherige Paragraph 28, wird zu Paragraph 30 und erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird Paragraph 30, (neu) folgender Absatz 2, angefügt:
„Absatz 2,(2) Die §§ 1 Abs. 3 und 4, 1a, 2 Abs. 1, 3, die Überschrift des 2. Abschnittes, 4 Abs. 1a und 5, 5 Abs. 2 und 3 Z 5, 5a und 5b samt Überschriften, 6 Abs. 2 und 4, 7, 8 samt Überschrift, 9 Abs. 1, 10 Abs. 4, 11, 12 Abs. 2 und 4, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 2, 15 Abs. 1, 1a und 2, 17, 18, 19 Abs. 1a und 2, 20 Abs. 1 und 2, 21, 22 Abs. 2, 23 Abs. 1 und 1a, 24, 25 samt Überschrift, die Überschrift des 3. Abschnittes, 26, 27 bis 29 samt Überschriften, die Überschrift des 4. Abschnittes, das Inhaltsverzeichnis sowie der (2) Die Paragraphen eins, Absatz 3 und 4, eins a, 2 Absatz eins, 3,, die Überschrift des 2. Abschnittes, 4 Absatz eins a und 5, 5 Absatz 2 und 3 Ziffer 5, 5 a und 5 b samt Überschriften, 6 Absatz 2 und 4, 7, 8 samt Überschrift, 9 Absatz eins, 10, Absatz 4, 11, 12, Absatz 2 und 4, 13 Absatz eins, 14, Absatz eins und 2, 15 Absatz eins, eins a und 2, 17, 18, 19 Absatz eins a und 2, 20 Absatz eins und 2, 21, 22 Absatz 2, 23, Absatz eins und eins a, 24, 25 samt Überschrift, die Überschrift des 3. Abschnittes, 26, 27 bis 29 samt Überschriften, die Überschrift des 4. Abschnittes, das Inhaltsverzeichnis sowie der
Titel in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 439/2005, treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Die §§ 5 Abs. 3 Z 6 und Abs. 5, 18 Abs. 2 und 21 Abs. 5 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.“Titel in der Fassung der Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 439 aus 2005,, treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Die Paragraphen 5, Absatz 3, Ziffer 6 und Absatz 5, 18, Absatz 2 und 21 Absatz 5, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.“
Prokop