Jahrgang 2005 |
Ausgegeben am 22. Dezember 2005 |
Teil römisch zwei |
437. Verordnung: | Besteuerung von Einkünften von Unternehmensberatern nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit Liechtenstein |
Auf Grund des Artikels 25 Absatz 3 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Schlussprotokoll, Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1971,, wird verordnet:
Die Tätigkeit eines Unternehmensberaters fällt unter Artikel 7 des Abkommens.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft und ist ab der Veranlagung 2006 anzuwenden.
Grasser