BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2005

Ausgegeben am 20. Dezember 2005

Teil römisch zwei

435. Verordnung:

Unbilligkeit der Einhebung im Sinn des Paragraph 236, BAO

435. Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Unbilligkeit der Einhebung im Sinn des Paragraph 236, BAO

Auf Grund des Paragraph 236, der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004,, und durch die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2005,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Die Unbilligkeit im Sinn des Paragraph 236, BAO kann persönlicher oder sachlicher Natur sein.

Paragraph 2,

Eine persönliche Unbilligkeit liegt insbesondere vor, wenn die Einhebung

  1. Ziffer eins
    die Existenz des Abgabepflichtigen oder seiner ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Angehörigen gefährden würde;
  2. Ziffer 2
    mit außergewöhnlichen wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, etwa wenn die Entrichtung der Abgabenschuldigkeit trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Vermögensveräußerung möglich wäre und dies einer Verschleuderung gleichkäme.

Paragraph 3,

Eine sachliche Unbilligkeit liegt bei der Einhebung von Abgaben insbesondere vor, soweit die Geltendmachung des Abgabenanspruches

  1. Ziffer eins
    von Rechtsauslegungen des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn im Vertrauen auf die betreffende Rechtsprechung für die Verwirklichung des die Abgabepflicht auslösenden Sachverhaltes bedeutsame Maßnahmen gesetzt wurden;
  2. Ziffer 2
    in Widerspruch zu nicht offensichtlich unrichtigen Rechtsauslegungen steht, die
    1. Litera a
      dem Abgabepflichtigen gegenüber von der für ihn zuständigen Abgabenbehörde erster Instanz geäußert oder
    2. Litera b
      vom Bundesministerium für Finanzen im Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung veröffentlicht
    wurden, wenn im Vertrauen auf die betreffende Äußerung bzw. Veröffentlichung für die Verwirklichung des die Abgabepflicht auslösenden Sachverhaltes bedeutsame Maßnahmen gesetzt wurden;
  3. Ziffer 3
    zu einer internationalen Doppelbesteuerung führt, deren Beseitigung ungeachtet einer Einigung in einem Verständigungsverfahren die Verjährung oder das Fehlen eines Verfahrenstitels entgegensteht.

Grasser