428. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zur Änderung der Verordnung zur Regelung der Ein- und Durchfuhr von Vögeln, die von ihren Besitzern mitgeführt werden
Auf Grund der §§ 2c und 5 des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Veterinärrechtsänderungsgesetz 2005, BGBl. I Nr. 67/2005, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 2 c und 5 des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177 aus 1909,, zuletzt geändert durch das Veterinärrechtsänderungsgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2005,, wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zur Regelung der Ein- und Durchfuhr von Vögeln, die von ihren Besitzern mitgeführt werden, BGBl. II Nr. 357/2005, wird wie folgt geändert:Die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zur Regelung der Ein- und Durchfuhr von Vögeln, die von ihren Besitzern mitgeführt werden, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 357 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Abs. 1 lauten Z 1 und 2:In Paragraph 2, Absatz eins, lauten Ziffer eins und 2 :
die Tiere erfüllen die in Artikel 1 Abs. 1 der Entscheidung der Kommission 2005/759/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza in bestimmten Drittländern und zur Regelung der Verbringung von Vögeln, die von ihren Besitzern aus Drittländern mitgeführt werden (ABl. L 285 vom 28.10.2005, S 52) in der Fassung der Entscheidung der Kommission 2005/862/EG (ABl. L 317 vom 3.12.2005, S 19) genannten Anforderungen;die Tiere erfüllen die in Artikel 1 Absatz eins, der Entscheidung der Kommission 2005/759/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza in bestimmten Drittländern und zur Regelung der Verbringung von Vögeln, die von ihren Besitzern aus Drittländern mitgeführt werden Amtsblatt L 285 vom 28.10.2005, S 52) in der Fassung der Entscheidung der Kommission 2005/862/EG Amtsblatt L 317 vom 3.12.2005, S 19) genannten Anforderungen;
die Erfüllung der in Z 1 genannten Anforderungen wird durch Begleitdokumente gemäß Artikel 1 Abs. 2 und 3 der Entscheidung der Kommission 2005/759/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza in bestimmten Drittländern und zur Regelung der Verbringung von Vögeln, die von ihren Besitzern aus Drittländern mitgeführt werden (ABl. L 285 vom 28.10.2005, S 52) in der Fassung der Entscheidung der Kommission 2005/862/EG (ABl. L 317 vom 3.12.2005, S 19) bestätigt;“die Erfüllung der in Ziffer eins, genannten Anforderungen wird durch Begleitdokumente gemäß Artikel 1 Absatz 2 und 3 der Entscheidung der Kommission 2005/759/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza in bestimmten Drittländern und zur Regelung der Verbringung von Vögeln, die von ihren Besitzern aus Drittländern mitgeführt werden Amtsblatt L 285 vom 28.10.2005, S 52) in der Fassung der Entscheidung der Kommission 2005/862/EG Amtsblatt L 317 vom 3.12.2005, S 19) bestätigt;“
2.Novellierungsanordnung 2, § 2 Abs 2 lautet:Paragraph 2, Absatz 2, lautet:
„Absatz 2,(2) Die Einschränkungen des Abs. 1 gelten nicht für Vögel, die gemäß § 7 Z 1 lit. C EBVO 2001 von ihren Besitzern aus Andorra, den Färöer Inseln, Grönland, Island, Liechtenstein, Norwegen, San Marino, der Schweiz oder Vatikanstadt nach Österreich verbracht werden.“(2) Die Einschränkungen des Absatz eins, gelten nicht für Vögel, die gemäß Paragraph 7, Ziffer eins, lit. C EBVO 2001 von ihren Besitzern aus Andorra, den Färöer Inseln, Grönland, Island, Liechtenstein, Norwegen, San Marino, der Schweiz oder Vatikanstadt nach Österreich verbracht werden.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 4 lautet:Paragraph 4, lautet:
„
§ 4.Paragraph 4,
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Jänner 2006 außer Kraft.“
Rauch-Kallat