BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2005

Ausgegeben am 16. Dezember 2005

Teil römisch zwei

428. Verordnung:

Änderung der Verordnung zur Regelung der Ein- und Durchfuhr von Vögeln, die von ihren Besitzern mitgeführt werden

428. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zur Änderung der Verordnung zur Regelung der Ein- und Durchfuhr von Vögeln, die von ihren Besitzern mitgeführt werden

Auf Grund der Paragraphen 2 c und 5 des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177 aus 1909,, zuletzt geändert durch das Veterinärrechtsänderungsgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2005,, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zur Regelung der Ein- und Durchfuhr von Vögeln, die von ihren Besitzern mitgeführt werden, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 357 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Absatz eins, lauten Ziffer eins und 2 :

  1. Ziffer eins
    die Tiere erfüllen die in Artikel 1 Absatz eins, der Entscheidung der Kommission 2005/759/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza in bestimmten Drittländern und zur Regelung der Verbringung von Vögeln, die von ihren Besitzern aus Drittländern mitgeführt werden Amtsblatt L 285 vom 28.10.2005, S 52) in der Fassung der Entscheidung der Kommission 2005/862/EG Amtsblatt L 317 vom 3.12.2005, S 19) genannten Anforderungen;
  2. Ziffer 2
    die Erfüllung der in Ziffer eins, genannten Anforderungen wird durch Begleitdokumente gemäß Artikel 1 Absatz 2 und 3 der Entscheidung der Kommission 2005/759/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza in bestimmten Drittländern und zur Regelung der Verbringung von Vögeln, die von ihren Besitzern aus Drittländern mitgeführt werden Amtsblatt L 285 vom 28.10.2005, S 52) in der Fassung der Entscheidung der Kommission 2005/862/EG Amtsblatt L 317 vom 3.12.2005, S 19) bestätigt;“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Die Einschränkungen des Absatz eins, gelten nicht für Vögel, die gemäß Paragraph 7, Ziffer eins, lit. C EBVO 2001 von ihren Besitzern aus Andorra, den Färöer Inseln, Grönland, Island, Liechtenstein, Norwegen, San Marino, der Schweiz oder Vatikanstadt nach Österreich verbracht werden.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 4, lautet:

Paragraph 4,

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Jänner 2006 außer Kraft.“

Rauch-Kallat