BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2005

Ausgegeben am 16. Dezember 2005

Teil römisch zwei

426. Verordnung:

Niederlassungsverordnung 2006 – NLV 2006

426. Verordnung der Bundesregierung, mit der die Anzahl der quotenpflichtigen Niederlassungsbewilligungen und die Höchstzahlen der Beschäftigungsbewilligungen für befristet beschäftigte Fremde für das Jahr 2006 festgelegt werden (Niederlassungsverordnung 2006 – NLV 2006)

Auf Grund des Paragraph 13, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates verordnet:

Quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen

Paragraph eins,

Im Jahr 2006 dürfen höchstens 7 000 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen gemäß Paragraph 13, Absatz 2 und 4 NAG erteilt werden.

Befristet beschäftigte Fremde und Erntehelfer

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Im Jahr 2006 dürfen auf Grund von Verordnungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins und eins a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2005,, bis zu 7 500 Beschäftigungsbewilligungen für befristet beschäftigte Fremde erteilt werden, mit denen ein damit verbundenes Einreise- und Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 24, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, eingeräumt werden darf (Paragraph 13, Absatz 5, Ziffer eins, NAG).
  2. Absatz 2,Im Jahr 2006 dürfen auf Grund von Verordnungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 und eins a AuslBG bis zu 7 000 Beschäftigungsbewilligungen für Erntehelfer erteilt werden, mit denen ein damit verbundenes Einreise- und Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 24, FPG eingeräumt werden darf (Paragraph 13, Absatz 5, Ziffer 2, NAG).

Quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Im Jahr 2006 dürfen im Burgenland höchstens 155 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
    1. Ziffer eins
      20 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Familienangehörige von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, NAG);
    2. Ziffer 2
      5 Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte (Paragraph 13, Absatz 4, NAG);
    3. Ziffer 3
      60 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des Paragraph 46, Absatz 4, NAG (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, NAG);
    4. Ziffer 4
      5 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 5, NAG);
    5. Ziffer 5
      20 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nach Österreich kommen wollen (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, NAG), hievon
      1. Litera a
        10 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz 2, NAG);
      2. Litera b
        5 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz 4, NAG) und
      3. Litera c
        5 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz eins, NAG).
    6. Ziffer 6
      45 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ sind und eine Zweckänderung auf eine „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ anstreben (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 4, NAG).
  2. Absatz 2,Im Jahr 2006 dürfen in Kärnten höchstens 220 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
    1. Ziffer eins
      70 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Familienangehörige von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, NAG);
    2. Ziffer 2
      5 Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte (Paragraph 13, Absatz 4, NAG);
    3. Ziffer 3
      70 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des Paragraph 46, Absatz 4, NAG (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, NAG);
    4. Ziffer 4
      5 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 5, NAG);
    5. Ziffer 5
      20 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nach Österreich kommen wollen (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, NAG), hievon
      1. Litera a
        10 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz 2, NAG);
      2. Litera b
        5 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz 4, NAG) und
      3. Litera c
        5 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz eins, NAG).
    6. Ziffer 6
      50 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ sind und eine Zweckänderung auf eine „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ anstreben (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 4, NAG).
  3. Absatz 3,Im Jahr 2006 dürfen in Niederösterreich höchstens 945 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
    1. Ziffer eins
      150 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Familienangehörige von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, NAG);
    2. Ziffer 2
      25 Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte (Paragraph 13, Absatz 4, NAG);
    3. Ziffer 3
      570 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des Paragraph 46, Absatz 4, NAG (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, NAG);
    4. Ziffer 4
      60 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 5, NAG);
    5. Ziffer 5
      40 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nach Österreich kommen wollen (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, NAG), hievon
      1. Litera a
        25 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz 2, NAG);
      2. Litera b
        10 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz 4, NAG) und
      3. Litera c
        5 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz eins, NAG).
    6. Ziffer 6
      100 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ sind und eine Zweckänderung auf eine „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ anstreben (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 4, NAG).
  4. Absatz 4,Im Jahr 2006 dürfen in Oberösterreich höchstens 670 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
    1. Ziffer eins
      115 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Familienangehörige von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, NAG);
    2. Ziffer 2
      10 Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte (Paragraph 13, Absatz 4, NAG);
    3. Ziffer 3
      470 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des Paragraph 46, Absatz 4, NAG (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, NAG);
    4. Ziffer 4
      15 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 5, NAG);
    5. Ziffer 5
      30 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nach Österreich kommen wollen (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, NAG), hievon
      1. Litera a
        20 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz 2, NAG);
      2. Litera b
        5 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz 4, NAG) und
      3. Litera c
        5 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz eins, NAG).
    6. Ziffer 6
      30 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ sind und eine Zweckänderung auf eine „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ anstreben (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 4, NAG).
  5. Absatz 5,Im Jahr 2006 dürfen in Salzburg höchstens 365 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
    1. Ziffer eins
      50 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Familienangehörige von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, NAG);
    2. Ziffer 2
      10 Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte (Paragraph 13, Absatz 4, NAG);
    3. Ziffer 3
      230 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des Paragraph 46, Absatz 4, NAG (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, NAG);
    4. Ziffer 4
      15 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 5, NAG);
    5. Ziffer 5
      20 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nach Österreich kommen wollen (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, NAG), hievon
      1. Litera a
        10 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz 2, NAG);
      2. Litera b
        5 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz 4, NAG) und
      3. Litera c
        5 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz eins, NAG).
    6. Ziffer 6
      40 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ sind und eine Zweckänderung auf eine „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ anstreben (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 4, NAG).
  6. Absatz 6,Im Jahr 2006 dürfen in der Steiermark höchstens 665 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
    1. Ziffer eins
      130 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Familienangehörige von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, NAG);
    2. Ziffer 2
      10 Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte (Paragraph 13, Absatz 4, NAG);
    3. Ziffer 3
      400 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des Paragraph 46, Absatz 4, NAG (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, NAG);
    4. Ziffer 4
      30 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 5, NAG);
    5. Ziffer 5
      35 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nach Österreich kommen wollen (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, NAG), hievon
      1. Litera a
        20 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz 2, NAG);
      2. Litera b
        10 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz 4, NAG) und
      3. Litera c
        5 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz eins, NAG).
    6. Ziffer 6
      60 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ sind und eine Zweckänderung auf eine „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ anstreben (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 4, NAG).
  7. Absatz 7,Im Jahr 2006 dürfen in Tirol höchstens 495 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
    1. Ziffer eins
      50 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Familienangehörige von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, NAG);
    2. Ziffer 2
      10 Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte (Paragraph 13, Absatz 4, NAG);
    3. Ziffer 3
      385 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des Paragraph 46, Absatz 4, NAG (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, NAG);
    4. Ziffer 4
      15 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 5, NAG);
    5. Ziffer 5
      20 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nach Österreich kommen wollen (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, NAG), hievon
      1. Litera a
        10 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz 2, NAG);
      2. Litera b
        5 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz 4, NAG) und
      3. Litera c
        5 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz eins, NAG).
    6. Ziffer 6
      15 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ sind und eine Zweckänderung auf eine „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ anstreben (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 4, NAG).
  8. Absatz 8,Im Jahr 2006 dürfen in Vorarlberg höchstens 275 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
    1. Ziffer eins
      50 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Familienangehörige von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, NAG);
    2. Ziffer 2
      5 Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte (Paragraph 13, Absatz 4, NAG);
    3. Ziffer 3
      195 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des Paragraph 46, Absatz 4, NAG (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, NAG);
    4. Ziffer 4
      5 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 5, NAG);
    5. Ziffer 5
      15 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nach Österreich kommen wollen (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, NAG), hievon
      1. Litera a
        5 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz 2, NAG);
      2. Litera b
        5 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz 4, NAG) und
      3. Litera c
        5 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz eins, NAG).
    6. Ziffer 6
      5 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ sind und eine Zweckänderung auf eine „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ anstreben (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 4, NAG).
  9. Absatz 9,Im Jahr 2006 dürfen in Wien höchstens 3 210 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
    1. Ziffer eins
      490 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Familienangehörige von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, NAG);
    2. Ziffer 2
      60 Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte (Paragraph 13, Absatz 4, NAG);
    3. Ziffer 3
      2 100 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des Paragraph 46, Absatz 4, NAG (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, NAG);
    4. Ziffer 4
      110 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 5, NAG);
    5. Ziffer 5
      150 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nach Österreich kommen wollen (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, NAG), hievon
      1. Litera a
        90 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz 2, NAG);
      2. Litera b
        30 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz 4, NAG) und
      3. Litera c
        30 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz eins, NAG).
    6. Ziffer 6
      300 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ sind und eine Zweckänderung auf eine „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ anstreben (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 4, NAG).

In-Kraft-Treten

Paragraph 4,

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft.

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