Jahrgang 2005 |
Ausgegeben am 15. Dezember 2005 |
Teil römisch zwei |
422. Verordnung: | Akkreditierung der Gesellschaft zur Zertifizierung von Immobiliensachverständigen mbH (Immozert) zur Zertifizierung von Personen |
Auf Grund des Paragraph 17, Absatz eins, des Akkreditierungsgesetzes – AkkG, Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992,, zuletzt geändert durch Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2002,, wird verordnet:
Die Gesellschaft zur Zertifizierung von Immobiliensachverständigen mbH (Immozert) mit Sitz in 8020 Graz, Griesgasse 10, wird als Stelle, die Personen zertifiziert (gemäß EN ISO/IEC 17024), akkreditiert.
Die Zertifizierungsbefugnis umfasst die Zertifizierung von Immobiliensachverständigen.
Die Zertifizierungsbefugnis gilt für jene Bereiche, in denen der Bund für die Gesetzgebung und Vollziehung zuständig ist, sofern die diese Bereiche regelnden Bundesgesetze keine den Bestimmungen des Akkreditierungsgesetzes entsprechenden Regelungen über die Akkreditierung solcher Stellen enthalten.
Bartenstein