BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2005

Ausgegeben am 18. Februar 2005

Teil römisch zwei

42. Verordnung:

Änderung der VOC-Anlagen-Verordnung – VAV

[CELEX-Nr.: 32004L0042]

42. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 1999/13/EG über die Begrenzung der Emissionen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel in gewerblichen Betriebsanlagen (VOC-Anlagen-Verordnung – VAV) geändert wird

Auf Grund des Paragraph 82, Absatz eins und Absatz 3 a, sowie des Paragraph 84 h, der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, (WV), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:

Die Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 1999/13/EG über die Begrenzung der Emissionen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel in gewerblichen Betriebsanlagen (VOC-Anlagen-Verordnung – VAV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2002,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 7, Absatz eins, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt, und folgender Halbsatz wird angefügt:

„dies gilt nicht für VOC-Anlagen, in denen Tätigkeiten gemäß Anhang 1 Ziffer 3, Litera a, zu dieser Verordnung durchgeführt werden.“

Novellierungsanordnung 2, In Anhang 2 Ziffer 5, zu dieser Verordnung wird der in der Spalte „Anmerkungen“ enthaltene Verweis „gemäß Paragraph 3, Absatz 6, durch den Verweis „gemäß Paragraph 3, Absatz 7, ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Der bisherige Paragraph 15, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,(2) Durch diese Verordnung wird Artikel 13 der Richtlinie 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aufgrund der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Farben und Lacken und in Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/13/EG, Amtsblatt Nummer L 143 vom 30.4.2004 Seite 87, umgesetzt.“

Bartenstein