419. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) betreffend die Gliederung und Meldung der Formblätter für die Jahresabschlussdaten gemäß § 30 Abs. 4 und § 30a Abs. 1 des Pensionskassengesetzes (Formblatt- und Jahresmeldeverordnung – FBJMV)419. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) betreffend die Gliederung und Meldung der Formblätter für die Jahresabschlussdaten gemäß Paragraph 30, Absatz 4 und Paragraph 30 a, Absatz eins, des Pensionskassengesetzes (Formblatt- und Jahresmeldeverordnung – FBJMV)
Auf Grund der §§ 30 Abs. 4 und 30a Abs. 1 des Pensionskassengesetzes – PKG, BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2005, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 30, Absatz 4 und 30 a Absatz eins, des Pensionskassengesetzes – PKG, Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2005,, wird verordnet:
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung der Pensionskasse sind entsprechend der Gliederung der in der Anlage 1 enthaltenen Formblätter und der Rechenschaftsbericht der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft ist entsprechend der Gliederung der in der Anlage 2 enthaltenen Formblätter aufzustellen.
Die Anlage 1 beinhaltet folgende Angaben:
Bilanz der Pensionskasse – Formblatt A der AG
Gewinn- und Verlustrechnung der Pensionskasse – Formblatt B der AG
Die Anlage 2 beinhaltet folgende Angaben:
Vermögensaufstellung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft – Formblatt A der VRG
Ertragsrechnung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft – Formblatt B der VRG
Anhang zur Vermögensaufstellung und Ertragsrechnung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft – Formblatt C der VRG
(2)Absatz 2,Die unter den Positionen A bis C der Aktiva und unter den Positionen A bis E der Passiva angeführten Hauptpositionen in Formblatt A der Anlage 1 sind, sofern es die handelsrechtlichen Vorschriften verlangen, entsprechend den im § 224 HGB angeführten Unterpositionen weiter zu untergliedern.Die unter den Positionen A bis C der Aktiva und unter den Positionen A bis E der Passiva angeführten Hauptpositionen in Formblatt A der Anlage 1 sind, sofern es die handelsrechtlichen Vorschriften verlangen, entsprechend den im Paragraph 224, HGB angeführten Unterpositionen weiter zu untergliedern.
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Gliederung der elektronischen Jahresmeldung an die Finanzmarktaufsichtsbehörde hat der Gliederung der in den Anlagen 3, 4 und 5 enthaltenen Formblätter zu entsprechen.
Die Anlage 3 beinhaltet folgende Angaben:
Formblatt A – Bilanz der Pensionskasse
Formblatt B – Gewinn- und Verlustrechnung der Pensionskasse
Die Anlage 4 beinhaltet folgende Angaben:
Formblatt A – Vermögensaufstellung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft
Formblatt B – Ertragsrechnung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft
Ergänzende Angaben zur Vermögensaufstellung und Ertragsrechnung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft
Deckungsrückstellung bei grenzüberschreitender Tätigkeit
Die Anlage 5 beinhaltet folgende Angaben:
Angaben zur Anzahl der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten
Ergänzende Angaben zur EUROSTAT-Meldung
(2)Absatz 2,Für die Übermittlung der elektronischen Meldung sind die Formblätter, die von der FMA Homepage zu beziehen sind, zu verwenden. Die Jahresmeldungen sind in elektronischer Form an pk@fma.gv.at zu übermitteln.
§ 3.Paragraph 3,
Zusätzlich zu den Daten des Jahresabschlusses sowie der Rechenschaftsberichte der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft ist der Prüfungsbericht über den Jahresabschluss und die Rechenschaftsberichte der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft der FMA auf elektronischen Datenträgern zu übermitteln.
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung ist erstmals auf die Jahresmeldung zum 31. Dezember 2005 anzuwenden. Unterpunkt III.6. der ergänzenden Angaben zur Vermögensaufstellung und Ertragsrechnung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft der Anlage 4 ist erstmals auf die Jahresmeldung zum 31. Dezember 2006 anzuwenden.Diese Verordnung ist erstmals auf die Jahresmeldung zum 31. Dezember 2005 anzuwenden. Unterpunkt römisch drei.6. der ergänzenden Angaben zur Vermögensaufstellung und Ertragsrechnung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft der Anlage 4 ist erstmals auf die Jahresmeldung zum 31. Dezember 2006 anzuwenden.
(2)Absatz 2,Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Änderung von Formblättern für Pensionskassen, BGBl. II Nr. 14/2002, tritt mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Änderung von Formblättern für Pensionskassen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 14 aus 2002,, tritt mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.
Pribil Traumüller