BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2005

Ausgegeben am 15. Dezember 2005

Teil römisch zwei

418. Verordnung:

Prüfaktuar-Prüfberichtverordnung

418. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über Mindestgliederung und -inhalt des Prüfaktuar-Prüfberichtes gemäß Paragraph 21, Absatz 8, PKG (Prüfaktuar-Prüfberichtverordnung)

Auf Grund des Paragraph 21, Absatz 8, des Pensionskassengesetzes - PKG, Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2005,, wird verordnet:

Allgemeines

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der Prüfaktuar hat für jede Veranlagungs- und Risikogemeinschaft einen gesonderten Prüfbericht gemäß Paragraph 21, Absatz 8, PKG zu erstellen. Der Prüfbericht hat nachstehender Gliederung zu entsprechen:
    Kapitel 1: Grundlagen der Prüfung
    Kapitel 2: Anwartschafts- und Leistungsberechtigte
    Kapitel 3: Veranlagungsergebnis
    Kapitel 4: Deckungsrückstellung, Schwankungsrückstellung
    Kapitel 5: Versicherungstechnisches Ergebnis
    Kapitel 6: Ergebnis der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft
    Kapitel 7: Zusammenfassung und Bestätigungsvermerk
  2. Absatz 2, Dem Prüfbericht gemäß Absatz eins, ist eine Untergliederung der Anlage 2 zu Paragraph 30, PKG, Formblatt B (Ertragsrechnung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft), gemäß Absatz 3, in elektronischer Form anzuschließen, entweder per E-Mail oder auf einem elektronischen Speichermedium.
  3. Absatz 3, Die mit römischen Zahlen bezeichneten Posten der Anlage 2 zu Paragraph 30, PKG sind mit Ausnahme der Posten A.I. und A.III. entsprechend der nachstehenden Aufstellung zu untergliedern, wobei sämtliche Positionen in Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile aufzuteilen sind:
    1. Ziffer eins
      Anwartschaftsberechtigte,
      1. Litera a
        Beitragsempfänger,
      2. Litera b
        Beitragsfreie;
    2. Ziffer 2
      Leistungsberechtigte,
      1. Litera a
        Alterspensionisten,
      2. Litera b
        Invaliditätspensionisten,
      3. Litera c
        Witwen-/Witwerpensionisten,
      4. Litera d
        Waisenpensionisten.
  4. Absatz 4, Die Untergliederung der Posten zur Schwankungsrückstellung ist nur insoweit vorzunehmen, als dies nach Art der Führung der Schwankungsrückstellung (individuell oder global) möglich ist.
  5. Absatz 5, Der Prüfaktuar hat die Übereinstimmung der Berechnung der geschäftsplanmäßigen Rückstellung für die nach Pensionsbeginn anfallenden Verwaltungskosten (Verwaltungskostenrückstellung) mit den Bestimmungen der Verwaltungskostenrückstellungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 16 aus 2001,, in der jeweils geltenden Fassung, sowie mit dem bewilligten Geschäftsplan der Pensionskasse zu prüfen. Die Prüfungsergebnisse sind in einem gesonderten Prüfbericht festzuhalten.
  6. Absatz 6, Die Prüfberichte gemäß Absatz eins und Absatz 5, sind in elektronischer Form in einem zu Adobe Acrobat kompatiblen Format der FMA vorzulegen, entweder per E-Mail oder auf einem elektronischen Speichermedium.

Grundlagen der Prüfung

Paragraph 2,

 In Kapitel 1 sind Prüfungsauftrag und die Prüfungsdurchführung darzustellen und ein Überblick über die Struktur der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zu geben sowie die wesentlichen Bestimmungen des Geschäftsplanes anzugeben. Dazu gehört insbesondere:

  1. Ziffer eins
    Die Art der Prüfung;
  2. Ziffer 2
    der Prüfungszeitraum;
  3. Ziffer 3
    die im Zuge der Prüfung verwendeten Unterlagen im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, PKG sowie ein Überblick der Prüfungsmethodik;
  4. Ziffer 4
    der Personenkreis, für den die Veranlagungs- und Risikogemeinschaft bestimmt ist;
  5. Ziffer 5
    der für die Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gültige Abschnitt des Geschäftsplanes;
  6. Ziffer 6
    eine versicherungsmathematische Kurzklassifikation (Angaben im Sinne der Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer eins,, 3 und 4 PKG).

Anwartschafts- und Leistungsberechtigte

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,(1) In Kapitel 2 ist die Bestandsentwicklung der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten vom Bilanzstichtag des Vorjahres bis zum aktuellen Bilanzstichtag detailliert darzustellen. Die Bestandsentwicklung der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten ist zumindest entsprechend der Gliederung gemäß Anlage 1 darzustellen.
  2. Absatz 2, Anwartschafts- und Leistungsberechtigte sind wie folgt zu unterscheiden:
    1. Ziffer eins
      Anwartschaftsberechtigte mit laufender Beitragszahlung,
    2. Ziffer 2
      Anwartschaftsberechtigte mit unverfallbaren Anwartschaften,
    3. Ziffer 3
      Alterspensionisten,
    4. Ziffer 4
      Invaliditätspensionisten,
    5. Ziffer 5
      Witwen-/Witwer,
    6. Ziffer 6
      Waisen.
  3. Absatz 3, Zugänge und Austritte sowie Übertritte zwischen den Personengruppen gemäß Absatz 2, sind anzugeben, wobei für Herkunft und Ziel außer den in Absatz 2, angeführten Untergliederungen folgende Aufgliederungen zu verwenden sind:
    1. Ziffer eins
      Neuzugang,
    2. Ziffer 2
      Übergang in(von) eine(r) andere(n) Veranlagungs- und Risikogemeinschaft,
    3. Ziffer 3
      Wegfall des Anspruches,
    4. Ziffer 4
      Austritt,
    5. Ziffer 5
      Todesfall.

Paragraph 3 a,

In Kapitel 2 ist weiters anzugeben, in welchem Umfang die Erstellung der jährlichen Informationen an die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten im vorangegangenen Geschäftsjahr überprüft wurden. Dabei ist insbesondere auf nachfolgende Punkte einzugehen:

  1. Ziffer eins
    Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen,
  2. Ziffer 2
    Richtigkeit der Angaben,
  3. Ziffer 3
                  Kontrolle von zukunftsbezogenen Darstellungen und deren zugrunde liegenden Annahmen, insbesondere ob diese zum Zeitpunkt der Überprüfung realistisch und vorsichtig zu beurteilen sind,
  4. Ziffer 4
    Verständlichkeit der Aussagen.

Veranlagungsergebnis

Paragraph 4,

In Kapitel 3 sind die zur Beurteilung der dauernden Erfüllbarkeit der Leistungen notwendigen Angaben zur Ertragslage des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens festzuhalten. Der Prüfaktuar kann sich dabei auf bereits vom Abschlussprüfer der Pensionskasse im Zuge seiner Prüfung des Jahresabschlusses geprüfte Daten stützen. Die Berechnung des Mindestertrages gemäß Paragraph 2, Absatz 2, und 3 PKG sowie eine allfällige Gutschrift aus dem Pensionskassenvermögen ist zu dokumentieren. Hinsichtlich der „Zinsenerträge gemäß Paragraph 48, ist die Berechnungsbasis gemäß Paragraph 48, PKG, die Entwicklung der Übertragung sowie die betragsmäßige Höhe der Zinsen und der Zinssatz anzugeben.

Deckungsrückstellung, Schwankungsrückstellung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins, In Kapitel 4 ist die Entwicklung der Deckungsrückstellung und der Schwankungsrückstellung vom Bilanzstichtag des Vorjahres bis zum aktuellen Bilanzstichtag anzugeben, wobei unter Berücksichtigung der Führung der Schwankungsrückstellung die Untergliederung des Paragraph eins, Absatz 3, anzuwenden ist.
  2. Absatz 2, Die Übereinstimmung der Berechnung der Deckungsrückstellung mit dem Geschäftsplan ist zu prüfen und das Ergebnis der Überprüfung ist anzugeben. Erfolgt die Prüfung anhand von Stichproben, sind die Stichprobenanzahl und die Vorgangsweise zur Auswahl der Stichproben anzugeben. Die Entwicklung der Deckungsrückstellung ist zumindest entsprechend der Gliederung gemäß Anlage 2 darzustellen.
  3. Absatz 3, Zur Schwankungsrückstellung sind Erläuterungen zu nachstehenden Punkten zu treffen:
    1. Ziffer eins
      Sollwert der Schwankungsrückstellung;
    2. Ziffer 2
      Berechnung des durchschnittlichen Vermögens der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft sowie die Aufteilung des zugeordneten Vermögens und des zugeordneten durchschnittlichen Vermögens auf die Gruppen von Anwartschafts- und/oder Leistungsberechtigten;
    3. Ziffer 3
      Berechnung des für die Führung der Schwankungsrückstellung maßgeblichen Vermögens gemäß Paragraph 24, Absatz 3, PKG;
    4. Ziffer 4
      Zuweisung gemäß Paragraph 24 a, Absatz 3, PKG;
    5. Ziffer 5
      Auflösung gemäß Paragraph 24 a, Absatz 5, PKG;
    6. Ziffer 6
      Auflösung gemäß Paragraph 24 a, Absatz 6, PKG;
    7. Ziffer 7
      Auflösung gemäß Paragraph 24 a, Absatz 7, PKG, wobei diese entsprechend der Führung der Schwankungsrückstellung für Anwartschaftsberechtigte und Leistungsberechtigte zu untergliedern ist;
    8. Ziffer 8
      Auflösung der Schwankungsrückstellung für Unverfallbarkeitsleistungen, Abfindungen oder Übertragungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, BPG, Paragraphen 17 und 41 PKG (Formblatt B, Pos. C.V.), wobei diese getrennt nach den Verursacherquellen anzugeben ist;
    9. Ziffer 9
      Führung einer negativen Schwankungsrückstellung gemäß Paragraph 24 a, Absatz 8, PKG.

    Die Entwicklung der Schwankungsrückstellung ist zumindest entsprechend der Gliederung gemäß Anlage 3 darzustellen.

Versicherungstechnisches Ergebnis

Paragraph 6,

  1. Absatz eins, In Kapitel 5 ist die Rückversicherung laut Geschäftsplan überblicksmäßig darzustellen. Die Summe der Risikoprämien gemäß Geschäftsplan, die Summe der Versicherungsprämien für Invaliditätspensionsanwartschaften und die Summe der Versicherungsprämien für Hinterbliebenenpensionsanwartschaften sind anzugeben. Weiters ist darzulegen, ob den Versicherungserfordernissen in angemessenem Ausmaß Rechnung getragen wurde.
  2. Absatz 2,Das versicherungstechnische Ergebnis der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft ist in die versicherungsmathematischen Komponenten aufzugliedern und getrennt darzustellen sowie auf die Übereinstimmung mit dem Geschäftsplan zu überprüfen. Wird das versicherungstechnische Ergebnis auf Abrechnungskreise aufgeteilt, ist dies detailliert darzustellen.
  3. Absatz 3,Weiters sind Erläuterungen zu nachstehenden Punkten zu treffen:
    1. Ziffer eins
      Richtigkeit der getrennten Berechnung des versicherungstechnischen Ergebnisses gemäß Paragraph 24, Absatz 5, PKG,
    2. Ziffer 2
      Rückverrechnung von Arbeitgeberbeiträgen gemäß Paragraph 24, Absatz 6, PKG.

Ergebnis der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft

Paragraph 7,

  1. Absatz eins, In Kapitel 6 ist die Verwendung des Ergebnisses der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zu analysieren und die Ergebnisverteilung auf die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten näher zu erläutern, soweit dies nicht bereits in den vorangegangenen Kapiteln dargestellt wurde.
  2. Absatz 2, Weiters sind Erläuterungen zu nachstehenden Punkten zu treffen:
    1. Ziffer eins
      Verrechnung von Guthaben mit laufenden Beiträgen, Arbeitgebernachschüsse sowie Arbeitgeberguthaben und deren Verzinsung,
    2. Ziffer 2
      stichprobenmäßige Prüfung der Übereinstimmung der Kostenberechnung für die Ermittlung von Überweisungsbeträgen sowie für beitragsfrei gestellte Anwartschaften mit dem Geschäftsplan oder dem Pensionskassenvertrag.

Zusammenfassung und Bestätigungsvermerk

Paragraph 8,

  1. Absatz eins, In Kapitel 7 ist die Veranlagungs- und Risikogemeinschaft anhand einer Zusammenfassung der Prüfungsergebnisse zu analysieren. Außergewöhnliche Ereignisse, die beispielsweise durch eine Gesetzesänderung auftreten, sind gesondert anzuführen und detailliert zu erläutern.
  2. Absatz 2, Die Durchführung der Prüfung der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft im Sinne des Paragraph 21, Absatz 6, PKG ist zu bestätigen. Allenfalls erforderliche Maßnahmen sind anzugeben.
  3. Absatz 3, Die Rechnungsgrundlagen gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 3, PKG sind im Hinblick auf die dauernde Erfüllbarkeit der Leistungen zu beurteilen und notwendige Änderungen sind anzugeben.
  4. Absatz 4, Tatsachen oder Maßnahmen im Sinne des Paragraph 21, Absatz 9, PKG sind anzugeben.
  5. Absatz 5, Sind nach dem abschließenden Ergebnis der versicherungsmathematischen Überprüfung keine Einwendungen zu erheben, so hat der Prüfaktuar dies durch folgenden Vermerk zu bestätigen: „Die durchgeführten Prüfungen führten zu keinen Einwendungen. Nach meiner pflichtgemäßen Prüfung wurden die gesetzlichen Bestimmungen sowie der Geschäftsplan eingehalten. Die Belange der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten sind aus heutiger Sicht ausreichend gewahrt und die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen ist aus versicherungsmathematischer Sicht gesichert.“
  6. Absatz 6, Der Prüfbericht ist eigenhändig zu unterfertigen.

Verwaltungskostenrückstellung

Paragraph 8 a,

Der Prüfbericht gemäß Paragraph eins, Absatz 5, hat folgende Punkte zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    Die wesentlichen Bestimmungen des Geschäftsplanes hinsichtlich Führung und Berechnung der Verwaltungskostenrückstellung.
  2. Ziffer 2
    Die Veränderungen der Verwaltungskostenrückstellung im Geschäftsjahr sind detailliert darzustellen.
  3. Ziffer 3
    Wird die Verwaltungskostenrückstellung gemäß Paragraph 3, Absatz 6, Verwaltungskostenrückstellungs-verordnung geführt, so ist Folgendes anzugeben:
    1. Litera a
      Zeitpunkt der letzten Kontrollrechnung,
    2. Litera b
      Zeitpunkt, zu dem die nächste Kontrollrechnung vorgesehen ist,
    3. Litera c
      wurde im Geschäftsjahr eine Kontrollrechnung durchgeführt, sind die Methodik, das Ergebnis sowie die Schlussfolgerungen anzugeben.
  4. Ziffer 4
    Besteht eine Unter- oder Überdeckung gemäß Paragraph 2, Absatz 5, oder Paragraph 4, Verwaltungskosten-rückstellungsverordnung, so sind die ursprüngliche Unter- oder Überdeckung, die bisherigen Veränderungen sowie die am Ende des betreffenden Geschäftsjahres noch bestehende Verpflichtung anzugeben.
  5. Ziffer 5
    Sind nach dem abschließenden Ergebnis der versicherungsmathematischen Überprüfung keine Einwendungen zu erheben, so hat der Prüfaktuar dies durch folgenden Vermerk zu bestätigen: „Die durchgeführten Prüfungen führten zu keinen Einwendungen. Nach meiner pflichtgemäßen Prüfung wurden die gesetzlichen Bestimmungen sowie der Geschäftsplan eingehalten. Die Belange der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten sind aus heutiger Sicht ausreichend gewahrt.“
  6. Ziffer 6
    Eigenhändige Unterschrift des Prüfaktuars.

In-Kraft-Treten

Paragraph 9,

Diese Verordnung ist erstmals auf den Prüfbericht über das Geschäftsjahr 2006 anzuwenden.

Außer-Kraft-Treten

Paragraph 10,

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Pensionskassengesetzes (Prüfaktuar-Prüfberichtverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 424 aus 1997,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 17 aus 2001,, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.

Pribil              Traumüller