400. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, mit der die Verordnung über die Studienförderung für Studierende an der Privaten Universität für Medizinische Informatik und Technik Tirol geändert wird
Auf Grund der §§ 3 Abs. 2 und 3 und 76 Abs. 2 des Studienförderungsgesetzes 1992 - StudFG, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 11/2005, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:Auf Grund der Paragraphen 3, Absatz 2 und 3 und 76 Absatz 2, des Studienförderungsgesetzes 1992 - StudFG, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2005,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Die Verordnung über die Studienförderung für Studierende an der Privaten Universität für Medizinische Informatik und Technik Tirol, BGBl. II Nr. 410/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 27/2004 wird wie folgt geändert:Die Verordnung über die Studienförderung für Studierende an der Privaten Universität für Medizinische Informatik und Technik Tirol, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 410 aus 2002,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2004, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Titel der Verordnung lautet:
„Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Studienförderung für Studierende an der Privaten Universität für Gesundheitswissenschaften, Medizinische Informatik und Technik, BGBl. II Nr. 410/2002.“
„Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Studienförderung für Studierende an der Privaten Universität für Gesundheitswissenschaften, Medizinische Informatik und Technik, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 410 aus 2002,.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 2 erhalten die Absätze 3, 4 und 5 die Absatzbezeichnungen „(4)“, „(5)“ und „(6)“; als neuer Abs. 3 wird eingefügt:In Paragraph 2, erhalten die Absätze 3, 4 und 5 die Absatzbezeichnungen „(4)“, „(5)“ und „(6)“; als neuer Absatz 3, wird eingefügt:
„Absatz 3,(3) Studienunterstützungen für den Bakkalaureatsstudiengang Pflegewissenschaft werden höchstens für dreieinhalb Jahre, für den Magisterstudiengang Pflegewissenschaft höchstens für zweieinhalb Jahre und für den Doktoratsstudiengang Pflegewissenschaft höchstens für zweieinhalb Jahre gewährt.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 3 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:Nach Paragraph 3, Absatz 2, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„Absatz 3,(3) § 2 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 400/2005 ist auf Ansuchen auf Studienförderung ab dem Studienjahr 2005/06 anzuwenden.“(3) Paragraph 2, Absatz 3, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 400 aus 2005, ist auf Ansuchen auf Studienförderung ab dem Studienjahr 2005/06 anzuwenden.“
Gehrer