BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2005

Ausgegeben am 6. Dezember 2005

Teil römisch zwei

397. Verordnung:

Änderung der Verordnung über Handelsklassen für Schweineschlachtkörper

397. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Änderung der Verordnung über Handelsklassen für Schweineschlachtkörper

Auf Grund des Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 3, Absatz 3,, Paragraph 4, Absatz eins, 2, Litera a und 4, Paragraph 5,, Paragraph 6,, Paragraph 9, Absatz 3 und 6, Paragraph 25 a und Paragraph 26, Absatz 3, des Qualitätsklassengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2003,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Handelsklassen für Schweineschlachtkörper, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 290 aus 2002,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der bisherige Text des Paragraph 2, erhält die Bezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,(2) Schweineschlachtkörpern gemäß Absatz eins, darf vor der Verwiegung, Einstufung und Kennzeichnung Hirn und Rückenmark entfernt werden.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 3, Absatz eins, erster Satz wird folgender Satz eingefügt:

„Schweineschlachtkörper mit einem Muskelfleischanteil von 60% und darüber sind als Klasse „S“ zu bezeichnen.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 5, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Unbeschadet sonstiger Kennzeichnungsvorschriften hat der Verfügungsberechtigte oder dessen Beauftragter auf jeder Schlachtkörperhälfte die fortlaufende Schlachtnummer anzubringen.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 6, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Erfolgt die Schlachtung in einem Schlachtbetrieb, in dem im Jahresdurchschnitt mehr als 50 Schweine wöchentlich geschlachtet werden, so haben die Verwiegung, die Einstufung, die Erstellung des Protokolls sowie die Kennzeichnung, ausgenommen jene gemäß Paragraph 5, Absatz eins,, durch einen vom Schlachtbetrieb rechtzeitig zu verständigenden Klassifizierer gemäß Paragraph 25 a, des Qualitätsklassengesetzes zu erfolgen. Das dabei durch den Verfügungsberechtigten bereitzustellende Messgerät zur Bestimmung der Masse oder Klassifizierungsgerät muss mit einem direkt angeschlossenen eichfähigen Drucker versehen sein. Ein solcher ist jedoch nicht erforderlich, sofern dem Messgerät zur Bestimmung der Masse oder dem Klassifizierungsgerät ein eichfähiger Datenspeicher angeschlossen ist oder eine Verbindung zu einer anderen Form der Datensicherung besteht und hierfür jeweils ein Prüfbericht des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen oder einer anderen benannten Stelle im Sinne von Artikel 9, der Richtlinie 90/384/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über nicht selbsttätige Waagen, Amtsblatt Nummer L 189 vom 20.07.1990 Seite 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG, Amtsblatt Nummer L 220 vom 30.08.1993 Seite 1, vorliegt, der den eichtechnisch relevanten Teil der Software zur Kommunikation mit diesen Geräten umfasst.“

Novellierungsanordnung 5, Am Satzende von Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 6, wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 7, angefügt:

 

  1. Ziffer 7
    als Verfügungsberechtigter entgegen Paragraph 6, Absatz eins, entweder ein Messgerät zur Bestimmung der Masse oder ein Klassifizierungsgerät ohne direkt angeschlossenen eichfähigen Drucker oder solche Geräte in dem Fall, dass eine Verbindung zu einem eichfähigen Datenspeicher oder einer anderen Form der Datensicherung besteht, jeweils ohne entsprechenden Prüfnachweis bereitstellt.“

Pröll