BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2005

Ausgegeben am 6. Dezember 2005

Teil römisch zwei

396. Verordnung:

Änderung der Verordnung über Handelsklassen für Rinderschlachtkörper

396. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Änderung der Verordnung über Handelsklassen für Rinderschlachtkörper

Auf Grund des Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 3, Absatz 3,, Paragraph 4, Absatz eins, 2, Litera a und 4, Paragraph 5,, Paragraph 6,, Paragraph 9, Absatz 3 und 6, Paragraph 25 a und Paragraph 26, Absatz 3, des Qualitätsklassengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2003,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Handelsklassen für Rinderschlachtkörper, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2002,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,(4) Das Ohr samt der zur Identifizierung gemäß den geltenden Tierkennzeichnungsvorschriften verwendeten Ohrmarke hat durch Schnittführung oder andere geeignete technische Maßnahmen bis zur Protokollierung der Ohrmarkennummer unter Beachtung einwandfreier hygienischer Bedingungen in bindegeweblicher Verbindung am Schlachtkörper zu verbleiben, sodass sie jederzeit ohne Schwierigkeiten abgelesen werden kann.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 3, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Erfolgt die Schlachtung in Schlachtbetrieben, in denen im Jahresdurchschnitt mehr als 20 Rinder wöchentlich geschlachtet werden, so haben die Einstufung der Schlachtkörper, die Feststellung des Gewichtes, die Erstellung des Protokolls gemäß Paragraph 2, sowie die Kennzeichnung, ausgenommen jene gemäß Paragraph 4, Absatz eins,, durch vom Schlachtbetrieb rechtzeitig zu verständigende Klassifizierer gemäß Paragraph 25 a, des Qualitätsklassengesetzes zu erfolgen. Das dabei durch den Verfügungsberechtigten bereitzustellende Messgerät zur Bestimmung der Masse oder Klassifizierungsgerät muss mit einem direkt angeschlossenen eichfähigen Drucker versehen sein. Ein solcher ist jedoch nicht erforderlich, sofern dem Messgerät zur Bestimmung der Masse oder dem Klassifizierungsgerät ein eichfähiger Datenspeicher angeschlossen ist oder eine Verbindung zu einer anderen Form der Datensicherung besteht und hierfür jeweils ein Prüfbericht des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen oder einer anderen benannten Stelle im Sinne von Artikel 9, der Richtlinie 90/384/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über nicht selbsttätige Waagen, Amtsblatt Nummer L 189 vom 20.07.1990 Seite 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG, Amtsblatt Nummer L 220 vom 30.08.1993 Seite 1, vorliegt, der den eichtechnisch relevanten Teil der Software zur Kommunikation mit diesen Geräten umfasst.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 4, samt Überschrift lautet:

„Kennzeichnung mit fortlaufender Schlachtnummer

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Der Verfügungsberechtigte oder dessen Beauftragter hat auf jedem Schlachtkörperviertel mittels Stempels die fortlaufende Schlachtnummer anzubringen.
  2. Absatz 2,Unbeschadet Absatz eins, ist die Kennzeichnung der Schlachtkörper mittels Etiketten zulässig. Diese haben eine fortlaufende Nummer zu tragen und müssen eine Kurzbezeichnung des Klassifizierungsdienstes aufweisen.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 5, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, des Qualitätsklassengesetzes begeht, wer
    1. Ziffer eins
      entgegen den in Paragraph eins, genannten Rechtsvorschriften Schlachtkörper von Rindern zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder sonst in Verkehr bringt oder
    2. Ziffer 2
      entgegen Paragraph 2, Absatz eins bis 3 das Protokoll nicht erstellt oder nicht mindestens ein Jahr lang aufbewahrt oder
    3. Ziffer 3
      entgegen Paragraph 2, Absatz 4, vor der Protokollierung der Ohrmarke diese vom Ohr des Schlachtkörpers entfernt oder das Ohr samt Ohrmarke vom Schlachtkörper trennt oder
    4. Ziffer 4
      entgegen Paragraph 2, Absatz 5, nicht sicherstellt, dass das Geburtsdatum von nicht kastrierten männlichen Rindern zum Zeitpunkt der Klassifizierung vorliegt oder
    5. Ziffer 5
      entgegen Paragraph 2, Absatz 5, das Geburtsdatum von nicht kastrierten männlichen Rindern unrichtig angibt oder
    6. Ziffer 6
      als Verfügungsberechtigter entgegen Paragraph 3, Absatz eins, entweder ein Messgerät zur Bestimmung der Masse oder ein Klassifizierungsgerät ohne direkt angeschlossenen eichfähigen Drucker oder solche Geräte in dem Fall, dass eine Verbindung zu einem eichfähigen Datenspeicher oder einer anderen Form der Datensicherung besteht, jeweils ohne entsprechenden Prüfnachweis bereitstellt.“

Pröll