393. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Flugsicherungsan- und Abfluggebührenverordnung 1993 geändert wird
Auf Grund von § 122 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/2005, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:Auf Grund von Paragraph 122, des Luftfahrtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2005,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Die Flugsicherungsan- und Abfluggebührenverordnung 1993 (FSAG-V), zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 206/2003, wird wie folgt geändert:Die Flugsicherungsan- und Abfluggebührenverordnung 1993 (FSAG-V), zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 206 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 3 Abs. 2 lautet:Paragraph 3, Absatz 2, lautet:
„Absatz 2,(2) Eine sich auf Grund der Schätzung der Berechnungsfaktoren gemäß Abs. 1 lit. b und c gegenüber den am Jahresende im Nachhinein festgestellten tatsächlichen Kosten ergebende Über- oder Unterdeckung ist im zweiten Jahr oder über einen Zeitraum von bis zu 6 Jahren nach dem in Frage kommenden Berechnungszeitraum auszugleichen.“(2) Eine sich auf Grund der Schätzung der Berechnungsfaktoren gemäß Absatz eins, Litera b und c gegenüber den am Jahresende im Nachhinein festgestellten tatsächlichen Kosten ergebende Über- oder Unterdeckung ist im zweiten Jahr oder über einen Zeitraum von bis zu 6 Jahren nach dem in Frage kommenden Berechnungszeitraum auszugleichen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 3 entfällt der Abs. 3.Im Paragraph 3, entfällt der Absatz 3,
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 4 Abs. 4 wird das Datum „15. November“ durch das Datum „15. Dezember“ ersetzt.Im Paragraph 4, Absatz 4, wird das Datum „15. November“ durch das Datum „15. Dezember“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 11 wird folgender Abs. 7 angefügt:Im Paragraph 11, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„Absatz 7,(7) § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 4, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 393/2005, treten mit 1. Dezember 2005 in Kraft. § 3 Abs. 3 tritt mit Ablauf des 30. November 2005 außer Kraft.“(7) Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph 4, Absatz 4,, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 393 aus 2005,, treten mit 1. Dezember 2005 in Kraft. Paragraph 3, Absatz 3, tritt mit Ablauf des 30. November 2005 außer Kraft.“
Gorbach