BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2005

Ausgegeben am 30. November 2005

Teil römisch zwei

392. Verordnung:

Änderung der BiozidG-GebührentarifV römisch zwei

392. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die BiozidG-GebührentarifV römisch zwei geändert wird

Auf Grund des Paragraph 41, des Biozid-Produkte-Gesetzes (BiozidG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2000,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2004,, wird verordnet:

Die BiozidG-GebührentarifV römisch zwei, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Die Fußnote „3“ zu den Tarifposten 44, 46, 49 und 51 der Anlage lautet:

3 1. Wenn

  1. Litera a
    die Vorlage von Prüfnachweisen gemäß Anhang IIA Punkt römisch sechs oder gemäß Anhang IIA Punkt römisch sieben der Biozid-Produkte-Richtlinie aus wissenschaftlichen Gründen insgesamt nicht erforderlich ist oder auf nicht mehr als zwei Prüfnachweise aus Anhang IIA Punkt römisch sechs Nummer 6.1 oder Nummer 6.6 bzw. aus Anhang IIA Punkt römisch sieben Nummer 7.2 oder 7.5 eingeschränkt werden kann oder wenn die Durchführung der entsprechenden Prüfungen technisch nicht möglich ist und die notwendige fachlich abschließende Begründung für die Nichtvorlage von der Behörde endgültig akzeptiert wird, oder
  2. Litera b
    für die genannten Prüfnachweise vom Antragsteller eine gültige und zur Bezugnahme auf valide und übertragbare, der Behörde bereits vorliegende Prüfnachweise berechtigende Einverständniserklärung des Berechtigten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, BiozidG vorgelegt wird,
reduzieren sich die Gebühren der Tarifpost 44 auf 18 500 Euro bzw. der Tarifpost 46 auf 16 950 Euro und der Tarifpost 49 auf 132 600 Euro bzw. der Tarifpost 51 auf 120 500 Euro.
  1. Ziffer 2
    Wenn
    1. Litera a
      die Vorlage von Prüfnachweisen gemäß Anhang IIA Punkt römisch sechs und gemäß Anhang IIA Punkt römisch sieben der Biozid-Produkte-Richtlinie aus wissenschaftlichen Gründen insgesamt nicht erforderlich ist oder auf nicht mehr als jeweils zwei Prüfnachweise aus Anhang IIA Punkt römisch sechs Nummer 6.1 oder Nummer 6.6 und aus Anhang IIA Punkt römisch sieben Nummer 7.2 oder 7.5 eingeschränkt werden kann oder wenn die Durchführung der entsprechenden Prüfungen technisch nicht möglich ist und die notwendige fachlich abschließende Begründung für die Nichtvorlage von der Behörde endgültig akzeptiert wird, oder
    2. Litera b
      für die genannten Prüfnachweise vom Antragsteller eine gültige und zur Bezugnahme auf valide und übertragbare, der Behörde bereits vorliegende Prüfnachweise berechtigende Einverständniserklärung des Berechtigten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, BiozidG vorgelegt wird,
    reduzieren sich die Gebühren der Tarifpost 44 auf 12 950 Euro bzw. der Tarifpost 46 auf 11 900 Euro und der Tarifpost 49 auf 93 000 Euro bzw. der Tarifpost 51 auf 84 500 Euro.“

Novellierungsanordnung 2, Die Fußnote „4“ zu den Tarifposten 49 und 51 der Anlage lautet:

4 Wenn

  1. Ziffer eins
    aus wissenschaftlichen Gründen mindestens die Vorlage von Prüfnachweisen gemäß Anhang IIA Punkt römisch sechs Nummern 6.5, 6.7 und 6.8.1 (an einer zweiten Tierart) der Biozid-Produkte-Richtlinie nicht erforderlich oder wenn die Durchführung der entsprechenden Prüfungen technisch nicht möglich ist und die notwendige fachlich abschließende Begründung für die Nichtvorlage von der Behörde endgültig akzeptiert wird, oder
  2. Ziffer 2
    mindestens für den Umfang von den in Ziffer eins, genannten, der Behörde bereits vorliegenden Prüfnachweisen vom Antragsteller eine gültige und zur Bezugnahme auf valide und übertragbare Prüfnachweise berechtigende Einverständniserklärung des Berechtigten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, BiozidG vorgelegt wird,
reduzieren sich die Gebühren der Tarifpost 49 auf 157 500 Euro bzw. der Tarifpost 51 auf 143 200 Euro.“

Pröll