BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2005

Ausgegeben am 28. November 2005

Teil römisch zwei

389. Verordnung:

Änderung der Verordnung zur Verhinderung der Einschleppung der Geflügelpest

389. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zur Änderung der Verordnung zur Verhinderung der Einschleppung der Geflügelpest

Auf Grund der Paragraphen eins, Absatz 6, 2 c, 7 und 8 des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177 aus 1909,, zuletzt geändert durch das Veterinärrechtsänderungsgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2005,, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zur Verhinderung der Einschleppung der Geflügelpest, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Nach Paragraph 3, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,(1a) Ausgenommen vom Verbot des Absatz eins, ist ab 28. November 2005 die Verwendung von Vögeln in geschlossenen Räumen zum Zweck der Vorführung im Rahmen von Zirkus-, Varieté-, Theater- oder anderen Vorführungen der Unterhaltungskunst unter amtstierärztlicher Überwachung bei Einhaltung folgender Bedingungen:
    1. Ziffer eins
      die Veranstaltung wird bei der Behörde mindestens drei Werktage vor ihrer Abhaltung unter Angabe von Zeit und Ort der Veranstaltung sowie Zahl und Art der gezeigten Vögel angezeigt;
    2. Ziffer 2
      der Tierbesitzer bestätigt schriftlich, dass die Vögel in den letzten vier Wochen vor der Veranstaltung innerhalb einer Betreuungseinheit in geschlossenen Räumen und ohne direkten oder indirekten Kontakt zu anderen Vögeln gehalten wurden oder der Tierbesitzer eine Bestätigung des österreichischen Referenzlabors für Geflügelpest, die nicht älter als eine Woche ist, über eine serologische Untersuchung der Vögel mit negativem Ergebnis vorlegt;
    3. Ziffer 3
      sichergestellt ist, dass im Rahmen der Veranstaltung jeder direkte oder indirekte Kontakt zu anderen Vögeln ausgeschlossen ist.“

Rauch-Kallat