BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2005

Ausgegeben am 23. November 2005

Teil römisch zwei

382. Verordnung:

Quartalsmeldeverordnung

382. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) betreffend die Gliederung der Quartalsausweise gemäß Paragraph 36, Absatz 4, des Pensionskassengesetzes (Quartalsmeldeverordnung)

Auf Grund des Paragraph 36, Absatz 4, des Pensionskassengesetzes – PKG, Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2005,, wird verordnet:

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,(1) Die Pensionskassen haben binnen drei Wochen nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres der FMA eine Vermögensaufstellung sowie Nachweise betreffend die Vermögenswerte jeder Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zu übermitteln.
  2. Absatz 2, Die Vermögensaufstellung der Quartalsausweise hat der Anlage 1 (Vermögensaufstellung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft) zu entsprechen. Für die Übermittlung sind die elektronischen Formblätter, die von der FMA Homepage zu beziehen sind, zu verwenden. Die Quartalsausweise sind in elektronischer Form an pk@fma.gv.at zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Der Vorstand der Pensionskasse hat die Einhaltung der Paragraphen 25 und 25 a PKG schriftlich zu bestätigen sowie das tatsächliche Vorhandensein von mindestens 90 vH der zu einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gehörigen Vermögenswerte nachzuweisen. Das Versendedatum der elektronischen Meldung des Quartalsausweises und die E-Mail-Adresse des Absenders sind ebenfalls in dieser schriftlichen Bestätigung anzugeben.

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,(1) Sofern die in den Ziffer eins bis 6 geforderten Angaben nicht aus dem Vermögensnachweis gemäß Paragraph eins, Absatz 3, hervorgehen, ist in den Anzeigen für die nachgewiesenen Vermögenswerte zusätzlich anzugeben:
    1. Ziffer eins
      bei Veranlagungen gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer eins, PKG das Kreditinstitut;
    2. Ziffer 2
      bei Veranlagungen gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2, PKG der Darlehensnehmer und Kreditnehmer;
    3. Ziffer 3
      bei Veranlagungen gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 3 bis 6 PKG der jeweilige Aussteller;
    4. Ziffer 4
      bei Veranlagungen gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 5, PKG – sofern es sich nicht um einen Immobilienfonds handelt – die Belegenheit der Immobilie und/oder des Grundstückes, sowie einen Nachweis über die Beteiligungs- bzw. Besitzverhältnisse;
    5. Ziffer 5
      bei Veranlagungen in Anteilscheinen von Fonds die Bezeichnung des Fonds; investiert dieser Fonds wiederum in Fonds, ist die Bezeichnung sämtlicher Subfonds anzugeben;
    6. Ziffer 6
      die Rückveranlagung bei Arbeitgebern.
  2. Absatz 2, Veranlagungen gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 6, PKG sind im Vermögensnachweis gemäß Paragraph eins, Absatz 3, zu kennzeichnen oder in einer zusätzlichen Aufstellung aufzugliedern.

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,(1) Bei Veranlagungen in Anteilscheinen von Kapitalanlagefonds oder Immobilienfonds sind für jeden Fonds nach erstmaligem Erwerb von Anteilen oder nach einer Änderung der in Ziffer eins bis 3 enthaltenen Angaben anzuführen:
    1. Ziffer eins
      Firma und Sitz der Kapitalanlagegesellschaft;
    2. Ziffer 2
      die Veranlagungsziele und die Veranlagungspolitik;
    3. Ziffer 3
      ob es sich um einen Kapitalanlagefonds handelt, der dem Investmentfondsgesetz (InvFG 1993) oder der Richtlinie 85/611/EWG (OGAW) unterliegt. Wenn es sich um eine andere Rechtsform handelt, ist diese anzugeben und kurz zu erläutern.
  2. Absatz 2, Veranlagungen in Fonds sind entsprechend der tatsächlichen Veranlagung auf die Positionen römisch eins bis römisch neun der Blöcke C und D der Anlage 1 aufzuteilen. Diese Aufteilung sowie die Gesamthöhe der Veranlagung des Fonds sind in einer zusätzlichen Aufstellung betragsmäßig auszuweisen.
  3. Absatz 3, Bei Veranlagungen in Fonds, die wiederum in Anteile an Kapitalanlagefonds veranlagen, ist der Anteil der jeweiligen Subfonds anzugeben.

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,(1) Handelt es sich um Vermögenswerte, die nicht an einem geregelten Markt gehandelt werden, ist für diese Vermögenswerte beim erstmaligen Erwerb zusätzlich Folgendes anzugeben:
    1. Ziffer eins
      Produktbeschreibung;
    2. Ziffer 2
      Beschreibung und Nachweis einer marktkonformen Bewertung.
  2. Absatz 2, Bei der Quartalsmeldung zum 31. Dezember ist der angesetzte Wert zu erläutern und nachvollziehbar darzustellen.

Paragraph 5,

 Die Überprüfung des Paragraph 25, Absatz 5 und 7 PKG hat auf Einzelwertpapierebene zu erfolgen. Ist es bei Publikumsfonds nicht möglich alle Emittenten zu bestimmen, kann die Pensionskasse die Einhaltung der Emittentengrenzen mittels mathematischer Berechnungen nachweisen. Veranlagt ein Fonds in Wertpapiere, die nur beschränkt marktgängig sind, hohen Kursschwankungen unterliegen, begrenzte Risikostreuung aufweisen oder deren Bewertung erschwert ist und ist der Emittent nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand feststellbar, so ist die Emittentengrenze auf den Anteilschein des Fonds anzuwenden.

Paragraph 6,

 Die Anzahl der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten ist anzugeben. Dafür ist das Formular in der Anlage 2 zu verwenden. Folgende Angaben sind zu machen:

  1. Ziffer eins
    Gesamtzahl je Veranlagungs- und Risikogemeinschaft;
  2. Ziffer 2
    Anzahl der konsortial geführten Anwartschafts- und Leistungsberechtigten;
  3. Ziffer 3
    Anzahl jener Anwartschafts- und Leistungsberechtigten, die nicht nur in einer VRG geführt werden.

In-Kraft-Treten

Paragraph 7,

Diese Verordnung ist erstmals auf die Quartalsmeldung zum 31. Dezember 2005 anzuwenden.

Pribil   Traumüller