379. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Studienförderung für Studierende an der Konservatorium Wien Privatuniversität
Auf Grund des § 3 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 76 Abs. 2 des Studienförderungsgesetzes 1992 – StudFG, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 11/2005, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:Auf Grund des Paragraph 3, Absatz 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, des Studienförderungsgesetzes 1992 – StudFG, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2005,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Begünstigter Personenkreis
§ 1.Paragraph eins,
An Personen gemäß § 2 StudFG, die zu einem gemäß § 5 Abs. 2 des Universitäts-Akkreditierungsgesetzes (UniAkkG), BGBl. I Nr. 168/1999, akkreditierten Studiengang an der Konservatorium Wien Privatuniversität zugelassen sind, werden nach den Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes Studienbeihilfen, Fahrtkostenzuschüsse und Versicherungskostenbeiträge gewährt. An Personen gemäß Paragraph 2, StudFG, die zu einem gemäß Paragraph 5, Absatz 2, des Universitäts-Akkreditierungsgesetzes (UniAkkG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 1999,, akkreditierten Studiengang an der Konservatorium Wien Privatuniversität zugelassen sind, werden nach den Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes Studienbeihilfen, Fahrtkostenzuschüsse und Versicherungskostenbeiträge gewährt.
Förderungsdauer
§ 2.Paragraph 2,
Studienbeihilfen, Fahrtkostenzuschüsse und Versicherungskostenbeiträge werden für folgende maximale Förderungsdauer gewährt:
für Bachelorstudien mit einer Studiendauer von sechs Semestern für sieben Semester,
für Bachelorstudien mit einer Studiendauer von acht Semestern für neun Semester und
für Masterstudien nach Maßgabe des § 15 Abs. 3 StudFG für fünf Semester.für Masterstudien nach Maßgabe des Paragraph 15, Absatz 3, StudFG für fünf Semester.
Studienerfolgsnachweis
§ 3.Paragraph 3,
Der günstige Studienerfolg ist durch Prüfungsleistungen im folgenden Ausmaß nachzuweisen:
nach den ersten beiden Semestern mindestens 45 ECTS-Punkte,
nach dem vierten Semester mindestens 90 ECTS-Punkte,
nach dem sechsten Semester mindestens 135 ECTS-Punkte und
nach dem achten Semester mindestens 180 ECTS-Punkte.
Rückzahlung
§ 4.Paragraph 4,
Werden nach den ersten beiden Semestern weniger als die Hälfte der vorgesehenen Studiennachweise gemäß § 3 Z 1 erbracht, ist die Studienbeihilfe zurückzuzahlen. Werden nach den ersten beiden Semestern weniger als die Hälfte der vorgesehenen Studiennachweise gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, erbracht, ist die Studienbeihilfe zurückzuzahlen.
Anwendbarkeit der Verordnung BGBl. II Nr. 390/2004Anwendbarkeit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 390 aus 2004,
§ 5.Paragraph 5,
Auf Anträge von Studierenden des Konservatoriums Wien der Konservatorium Wien Privatschule GmbH (vormals Konservatorium Wien der Konservatorium Wien GmbH) ist die Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Studienförderung für Studierende an Konservatorien, BGBl. II Nr. 390/2004, weiterhin anzuwenden. Auf Anträge von Studierenden des Konservatoriums Wien der Konservatorium Wien Privatschule GmbH (vormals Konservatorium Wien der Konservatorium Wien GmbH) ist die Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Studienförderung für Studierende an Konservatorien, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 390 aus 2004,, weiterhin anzuwenden.
Wirksamkeitsbeginn
§ 6.Paragraph 6,
Diese Verordnung ist auf Anträge auf Studienbeihilfen und für die Zuerkennung von Fahrtkostenzuschüssen und Versicherungskostenbeiträgen ab dem Wintersemester 2005/06 anzuwenden.
Gehrer