BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2005

Ausgegeben am 22. November 2005

Teil römisch zwei

379. Verordnung:

Studienförderung für Studierende an der Konservatorium Wien Privatuniversität

379. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Studienförderung für Studierende an der Konservatorium Wien Privatuniversität

Auf Grund des Paragraph 3, Absatz 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, des Studienförderungsgesetzes 1992 – StudFG, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2005,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Begünstigter Personenkreis

Paragraph eins,

An Personen gemäß Paragraph 2, StudFG, die zu einem gemäß Paragraph 5, Absatz 2, des Universitäts-Akkreditierungsgesetzes (UniAkkG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 1999,, akkreditierten Studiengang an der Konservatorium Wien Privatuniversität zugelassen sind, werden nach den Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes Studienbeihilfen, Fahrtkostenzuschüsse und Versicherungskostenbeiträge gewährt.

Förderungsdauer

Paragraph 2,

Studienbeihilfen, Fahrtkostenzuschüsse und Versicherungskostenbeiträge werden für folgende maximale Förderungsdauer gewährt:

  1. Ziffer eins
    für Bachelorstudien mit einer Studiendauer von sechs Semestern für sieben Semester,
  2. Ziffer 2
    für Bachelorstudien mit einer Studiendauer von acht Semestern für neun Semester und
  3. Ziffer 3
    für Masterstudien nach Maßgabe des Paragraph 15, Absatz 3, StudFG für fünf Semester.

Studienerfolgsnachweis

Paragraph 3,

Der günstige Studienerfolg ist durch Prüfungsleistungen im folgenden Ausmaß nachzuweisen:

  1. Ziffer eins
    nach den ersten beiden Semestern mindestens 45 ECTS-Punkte,
  2. Ziffer 2
    nach dem vierten Semester mindestens 90 ECTS-Punkte,
  3. Ziffer 3
    nach dem sechsten Semester mindestens 135 ECTS-Punkte und
  4. Ziffer 4
    nach dem achten Semester mindestens 180 ECTS-Punkte.

Rückzahlung

Paragraph 4,

Werden nach den ersten beiden Semestern weniger als die Hälfte der vorgesehenen Studiennachweise gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, erbracht, ist die Studienbeihilfe zurückzuzahlen.

Anwendbarkeit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 390 aus 2004,

Paragraph 5,

Auf Anträge von Studierenden des Konservatoriums Wien der Konservatorium Wien Privatschule GmbH (vormals Konservatorium Wien der Konservatorium Wien GmbH) ist die Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Studienförderung für Studierende an Konservatorien, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 390 aus 2004,, weiterhin anzuwenden.

Wirksamkeitsbeginn

Paragraph 6,

Diese Verordnung ist auf Anträge auf Studienbeihilfen und für die Zuerkennung von Fahrtkostenzuschüssen und Versicherungskostenbeiträgen ab dem Wintersemester 2005/06 anzuwenden.

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