Jahrgang 2005 |
Ausgegeben am 17. November 2005 |
Teil römisch zwei |
374. Verordnung: | Festsetzung des Anpassungsfaktors und der Pensionserhöhung für das Jahr 2006 |
Auf Grund des Paragraph 108, Absatz 5, in Verbindung mit den Paragraphen 108 f und 617 Absatz 9, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2005,, wird mit Zustimmung der Bundesregierung verordnet:
Unter Bedachtnahme auf den Richtwert nach Paragraph 108 e, Absatz 9, Ziffer eins, ASVG wird der Anpassungsfaktor für das Jahr 2006 mit 1,025 festgesetzt.
Die in Paragraph 108 h, ASVG angeführten Pensionen sind mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2006 wie folgt zu erhöhen: Beträgt die Pension nicht mehr als 1 875 Euro monatlich (das ist das Fünfzehnfache der Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG), so ist sie mit dem Anpassungsfaktor nach Paragraph eins, zu vervielfachen, sonst beträgt die Erhöhung 46,88 Euro.
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