BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2005

Ausgegeben am 15. November 2005

Teil römisch zwei

372. Verordnung:

Änderung der Verordnung über die Lehrpläne der Hauptschulen

372. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, mit der die Verordnung über die Lehrpläne der Hauptschulen geändert wird

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2005,, insbesondere dessen Paragraphen 6 und 16, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die Lehrpläne der Hauptschulen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 134 aus 2000,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 571 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Artikel römisch eins wird dem Paragraph 2, folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,(3) Die nachstehenden Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 372 aus 2005, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Anlage 1 (Lehrplan der Hauptschule) Dritter Teil (Schul- und Unterrichtsplanung) Ziffer 8, (Betreuungsplan für ganztägige Schulformen) tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
    2. Ziffer 2
      Anlage 1 (Lehrplan der Hauptschule), Anlage 2 (Lehrplan der Hauptschule unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung), Anlage 3 (Lehrplan der Hauptschule unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung) und Anlage 4 (Lehrplan der Hauptschule unter besonderer Berücksichtigung der skisportlichen Ausbildung) jeweils Vierter Teil (Stundentafel) und Sechster Teil (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände) treten mit 1. September 2006 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 2, In Anlage 1 (Lehrplan der Hauptschule) Dritter Teil (Schul- und Unterrichtsplanung) Ziffer 8, (Betreuungsplan für ganztägige Schulformen) zweiter Absatz fünfter Spiegelstrich entfällt die Wendung „auch bei geringeren zeitlichen und räumlichen Möglichkeiten“.

Novellierungsanordnung 3, In Anlage 1 Dritter Teil Ziffer 8, werden die letzten beiden Absätze durch folgende Absätze ersetzt:

„Die individuelle Lernzeit umfasst vier Wochenstunden (sofern sich aus schulautonomen Regelungen nicht anderes ergibt). Im Mittelpunkt der individuellen Lernzeit stehen zweckmäßige und zeitökonomische Verfahrensweisen des selbstständigen Lernens (Erledigung der Hausübungen, Aneignung des Lernstoffes, Vorbereitung auf Leistungsfeststellungen usw.). Jede Schülerin bzw. jeder Schüler ist in der individuellen Lernzeit von den betreuenden Lehrerinnen bzw. Lehrern oder Erzieherinnen bzw. Erziehern durch individuelle Lernunterstützung zu fördern.

Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann das Ausmaß der gegenstandsbezogenen Lernzeit und der individuellen Lernzeit unter Bedachtnahme auf pädagogische, räumliche und ausstattungsmäßige Gegebenheiten entsprechend der nachfolgenden Tabelle festgesetzt werden:

Lernzeiten

Wochenstunde(n)

Gegenstandsbezogene Lernzeit

0

1

2

3

4

5

Individuelle Lernzeit

10

8

6

4

2

0

Bei der Erstellung des Betreuungsplans ist die Abfolge von gegenstandsbezogener bzw. individueller Lernzeit so zu wählen, dass den Schülerinnen und Schülern täglich Freizeitphasen in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen.“

Novellierungsanordnung 4, In den Anlagen 1, 2 (Lehrplan der Hauptschule unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung), 3 (Lehrplan der Hauptschule unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung) und 4 (Lehrplan der Hauptschule unter besonderer Berücksichtigung der skisportlichen Ausbildung) Vierter Teil (Stundentafel) werden in Ziffer eins, (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) und Ziffer 2, (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) die Worte „Leibesübungen“ jeweils durch die Wendung „Bewegung und Sport“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Anlage 1 Sechster Teil (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Abschnitt A (Pflichtgegenstände)

a) wird die Pflichtgegenstandsbezeichnung „LEIBESÜBUNGEN“ durch die Pflichtgegenstandsbezeichnung „BEWEGUNG UND SPORT“ ersetzt;

b) werden in dem den Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“ betreffenden Abschnitt die Worte „Leibesübungen“ jeweils durch die Wendung „Bewegung und Sport“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In den Anlagen 3 und 4 wird jeweils der Überschrift „LEHRPLÄNE DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE“ die Gliederungsbezeichnung „SECHSTER TEIL“ vorangestellt.

Novellierungsanordnung 7, In den Anlagen 3 und 4 Sechster Teil (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Abschnitt A (Pflichtgegenstände) werden in den Einleitungsteilen die Worte „Leibesübungen“ jeweils durch die Wendung „Bewegung und Sport“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In den Anlagen 3 und 4 Sechster Teil Abschnitt A werden die Pflichtgegenstandsbezeichnungen „LEIBESÜBUNGEN“ jeweils durch die Pflichtgegenstandsbezeichnung „BEWEGUNG UND SPORT“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In den Anlagen 3 und 4 Sechster Teil Abschnitt A werden in den den Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“ betreffenden Abschnitten die Worte „Leibesübungen“ jeweils durch die Wendung „Bewegung und Sport“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Anlage 4 Vierter Teil wird im Unterabschnitt „Förderunterricht“ das Wort „Leibesübungen“ durch die Wendung „Bewegung und Sport“ ersetzt.

Gehrer