Jahrgang 2005 |
Ausgegeben am 8. November 2005 |
Teil römisch zwei |
364. Verordnung: | Änderung der Verordnung über andere Zusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (ZuV) |
Auf Grund der Paragraphen 10, Absatz eins und 12 Absatz eins, des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2004,, wird verordnet:
Die Verordnung über andere Zusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (ZuV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 383 aus 1998,, geändert durch die Verordnungen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 132 aus 2000,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 315 aus 2000,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 193 aus 2001,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 14 aus 2003, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 265 aus 2004,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz eins, wird in der Klammer das Wort „Verzehrprodukten“ durch das Wort „Nahrungsergänzungsmitteln“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, Absatz eins, Litera v, lautet:
Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, wird folgende Ziffer 3 angefügt:
Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 5, Absatz 2, wird folgender Absatz 3 angefügt:
Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 9, werden folgende Gedankenstriche angefügt:
Novellierungsanordnung 6, Die 2. Bemerkung in Anhang römisch eins lautet:
„2. Die unter E 407, E 407a und E 440 angeführten Stoffe können mit Zuckerarten standardisiert werden, wenn dies neben der Nummer und der Bezeichnung zusätzlich vermerkt wird.“
Novellierungsanordnung 7, In Anhang römisch eins unter „E 170“ lautet die Spalte „Bezeichnung“:
„Calciumcarbonat“
Novellierungsanordnung 8, In Anhang römisch eins wird unter „E 466“ in der Spalte „Bezeichnung“ nach dem Wort „Natriumcarboxymethylcellulose“ das Wort „Cellulosegummi“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 9, In Anhang römisch eins wird unter „E 469“ in der Spalte „Bezeichnung“ nach dem Wort „Enzymatisch hydrolisierte Carboxymethylcellulose“ das Wort „Enzymatisch hydrolisierter Cellulosegummi“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 10, In Anhang römisch zwei werden in der Spalte „Zusatzstoff“ die Worte „E 170 Calciumcarbonate“ im gesamten Text durch die Worte „E 170 Calciumcarbonat“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 11, In Anhang römisch zwei unter „Kakao- und Schokoladeerzeugnisse gemäß Schokoladeverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 628 aus 2003, idgF“ werden in der Spalte „Zusatzstoff“ die Worte „E 472c Zitronensäureester von Mono- und Diglyceriden von Fettsäuren“ und der Spalte „Höchstmenge“ die Worte „quantum satis“ angefügt.
Novellierungsanordnung 12, In Anhang römisch zwei werden in der Spalte „Ware“ die Worte „Konfitürenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 897 aus 1995, idgF“ durch die Worte „Konfitürenverordnung 2004, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 367 aus 2004, idgF“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 13, In Anhang römisch zwei werden die unter „Nicht verarbeitetes Obst und Gemüse, gefroren oder tiefgefroren; nicht verarbeitetes verzehrfertiges Obst und Gemüse, vorverpackt und gekühlt; nicht verarbeitete und geschälte Erdäpfel, vorverpackt; Obstkompott; Nicht verarbeitete Fische, Krebs- und Weichtiere, auch gefroren oder tiefgefroren“ angeführten Waren, Zusatzstoffe und Höchstmengen gestrichen.
Novellierungsanordnung 14, In Anhang römisch zwei werden die folgenden Waren, Zusatzstoffe und Höchstmengen nach den unter „Pasteurisierte(s) Obers/Sahne mit vollem Fettgehalt“ angeführten Waren, Zusatzstoffen und Höchstmengen eingefügt:
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Ware |
Zusatzstoff |
Höchstmenge |
|
„ Nicht verarbeitetes Obst und Gemüse, gefroren oder tiefgefroren; nicht verarbeitetes verzehrfertiges Obst und Gemüse, vorverpackt und gekühlt; Apfelkompott; nicht verarbeitete Fische, Krebs- und Weichtiere, auch gefroren oder tiefgefroren |
E 300 Ascorbinsäure E 301 Natriumascorbat E 302 Calciumascorbat E 330 Citronensäure E 331 Natriumcitrate E 332 Kaliumcitrate E 333 Calciumcitrate |
quantum satis |
|
Nicht verarbeitete und geschälte Erdäpfel, vorverpackt |
E 300 Ascorbinsäure E 301 Natriumascorbat E 302 Calciumascorbat E 330 Citronensäure E 331 Natriumcitrate E 332 Kaliumcitrate E 333 Calciumcitrate E 296 Apfelsäure |
quantum satis |
|
Obstkompott (ausgenommen Apfelkompott) |
E 300 Ascorbinsäure E 301 Natriumascorbat E 302 Calciumascorbat E 330 Citronensäure E 331 Natriumcitrate E 332 Kaliumcitrate E 333 Calciumcitrate E 440 Pektin E 509 Calciumchlorid |
quantum satis" |
Novellierungsanordnung 15, In Anhang römisch zwei werden die folgenden Waren, Zusatzstoffe und Höchstmengen nach den unter „Mozarella- und Molkenkäse“ angeführten Waren, Zusatzstoffen und Höchstmengen eingefügt:
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Ware |
Zusatzstoff |
Höchstmenge |
|
„zerkleinerter oder geschnittener Mozarella- und Molkenkäse“ |
E 260 Essigsäure E 270 Milchsäure E 330 Citronensäure E 575 Glucono-delta-Lacton E 460ii Cellulosepulver |
quantum satis" |
Novellierungsanordnung 16, Die folgenden Waren, Zusatzstoffe und Höchstmengen werden am Ende des Anhangs römisch zwei angefügt:
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Ware |
Zusatzstoff |
Höchstmenge |
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„UHT-Ziegenmilch |
E 331 Natriumcitrate |
4 g/l |
|
Kastanien in Flüssigkeit |
E 410 Johannisbrotkernmehl E 412 Guarkernmehl E 415 Xanthan |
quantum satis" |
Novellierungsanordnung 17, In Anhang römisch drei Teil A werden in der Spalte „Ware“ die Worte „Vorgebackene und abgepackte Backwaren für den Einzelhandel“ durch die Worte „Für den Einzelhandel bestimmte vorgebackene und abgepackte Backwaren und für den Einzelhandel bestimmtes brennwertvermindertes Brot“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 18, Am Ende des Anhangs römisch drei Teil A werden in der Spalte „Ware“ die Worte „Gekochte Edelkrebsschwänze sowie abgepackte marinierte, gekochte Weichtiere“ und in der Spalte „Höchstmenge (mg/kg bzw. mg/l) unter „Ss“ die Zahl „2000“ angefügt.
Novellierungsanordnung 19, Am Ende des Anhangs römisch drei Teil A werden in der Spalte „Ware“ die Worte „Aromen“ und in der Spalte „Höchstmenge (mg/kg bzw. mg/l)“ unter „Ss+Bs“ die Zahl „1 500“ angefügt.
Novellierungsanordnung 20, In Anhang römisch drei Teil B werden in der Spalte „Ware“ die Worte „Konfitürenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 897 aus 1995, idgF“ durch die Worte „Konfitürenverordnung 2004, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 367 aus 2004, idgF“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 21, In Anhang römisch drei Teil C wird die E-Nummer „E 230“ sowie deren Bezeichnung, Ware und Höchstmenge gestrichen.
Novellierungsanordnung 22, In Anhang römisch drei Teil D werden in der Spalte „Ware“ die Worte „Haltbar gemachte und teilweise haltbar gemachte Fleischerzeugnisse“ durch die Worte „Gepökelte Fleischerzeugnisse und haltbar gemachte Fleischerzeugnisse“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 23, Die folgenden E-Nummern, Bezeichnungen, Waren und Höchstmengen werden am Ende des Anhangs römisch drei Teil D vor den Fußnoten angefügt:
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E-Nr. |
Bezeichnung |
Ware |
Höchstmenge mg/kg |
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„E 310 E 311 E 312 E 320 |
Propylgallat Octylgallat Dodecylgallat Butylhydroxyanisol (BHA) |
Ätherische Öle |
1 000 (Gallate und BHA, einzeln oder in Kombination) |
|
Andere Aromen als ätherische Öle |
100 (Gallate, einzeln oder in Kombination) oder 200 (BHA)“ |
Novellierungsanordnung 24, In Anhang römisch vier wird unter „E 338 bis E 452“ in der Spalte „Ware“ das Wort „Aromen“ und in der Spalte „Höchstmenge“ der Wert „40 g/kg“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 25, In Anhang römisch vier wird unter „E 416“ in der Spalte „Ware“ das Wort „Aromen“ und in der Spalte „Höchstmenge“ der Wert „50 g/kg“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 26, Die folgenden Waren und Höchstmengen werden in Anhang römisch vier unter „E 432 bis E 436“ eingefügt:
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E-Nr. |
Bezeichnung |
Ware |
Höchstmenge |
|
„Aromen, ausgenommen flüssige Raucharomen und Aromen auf der Basis von Gewürzoleoresin *7)
Waren, die flüssige Raucharomen und Aromen auf der Basis von Gewürzoleoresin enthalten |
10 g/kg
1 g/kg“ |
Novellierungsanordnung 27, In Anhang römisch vier werden unter „E 442“ in der Spalte „Ware“ die Worte „Verordnung über Kakao-und Schokoladeerzeugnisse, Bundesgesetzblatt Nr. 689 aus 1994, idgF“ durch die Worte „Schokoladeverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 628 aus 2003, idgF“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 28, In Anhang römisch vier werden unter „E 444 “ in der Spalte „Ware“ die Worte „aromatisierte trübe Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von weniger als 15 Vol. %“ und in der Spalte „Höchstmenge“ der Wert „300 mg/l“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 29, Die folgenden Waren und Höchstmengen werden in Anhang römisch vier unter „E 459“ eingefügt:
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E-Nr. |
Bezeichnung |
Ware |
Höchstmenge |
|
„Eingekapselte Aromen in - aromatisiertem Tee und sofort löslichem Getränkepulver - aromatisierten Knabbererzeugnissen |
500 mg/l
1 g/kg in verzehrfertigen oder nach den Anweisungen des Herstellers rekonstituierten Waren“ |
Novellierungsanordnung 30, Die folgende E-Nummer, Bezeichnung, Ware und Höchstmenge wird in Anhang römisch vier nach der Liste der Waren und Höchstmengen für „E 535 bis E 538“ eingefügt:
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E-Nr. |
Bezeichnung |
Ware |
Höchstmenge |
|
„E 551 |
Siliciumdioxid |
Aromen |
50g/kg" |
Novellierungsanordnung 31, In Anhang römisch vier werden unter „E 900 Dimethylpolysiloxan“ in der Spalte „Ware“ die Worte „Konfitürenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 897 aus 1995, idgF“ durch die Worte „Konfitürenverordnung 2004, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 367 aus 2004, idgF“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 32, In Anhang römisch vier werden unter „E 900 Dimethylpolysiloxan“ in der Spalte „Ware“ die Worte „Aromen“ und in der Spalte „Höchstmenge“ der Wert „10 mg/kg“ angefügt.
Novellierungsanordnung 33, In Anhang römisch vier wird unter „E 901 Bienenwachs, weiß und gelb bis E 904 Schellack“ in der Spalte „E-Nr.“ die Wortfolge „E 903 Carnaubawachs“ gestrichen.
Novellierungsanordnung 34, Die folgende E-Nummer, Bezeichnung, Ware und Höchstmenge wird in Anhang römisch vier nach der Liste der Waren und Höchstmengen für „E 901 bis E 904“ eingefügt:
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E-Nr. |
Bezeichnung |
Ware |
Höchstmenge |
|
„E 903 |
Carnaubawachs |
Als Überzugsmittel nur für: - Süßwaren (auch Schokolade) - Kaugummi - mit Schokolade überzogene kleine feine Backwaren - Knabbererzeugnisse - Nüsse - Kaffeebohnen - Nährstoffzusätze - Frische Zitrusfrüchte, Melonen, Äpfel, Birnen, Pfirsiche und Ananas (nur Oberflächenbehandlung) |
500 mg/kg 1200 mg/kg
200 mg/kg
200 mg/kg 200 mg/kg 200 mg/kg 200 mg/kg
200 mg/kg“ |
Novellierungsanordnung 35, Die folgenden E-Nummern, Bezeichnungen, Waren und Höchstmengen werden am Ende des Anhangs römisch vier vor den Fußnoten angefügt:
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E-Nr. |
Bezeichnung |
Ware |
Höchstmenge |
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„E 907 |
Hydriertes Poly-1-decen |
Als Überzugsmittel für - Zuckerwaren - Trockenfrüchte |
2 g/kg 2 g/kg |
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E 1505 E 1517
E 1518
E 1520 |
Triethylcitrat Glycerindiacetat (Diacetin) Glycerintriacetat (Triacetin) 1,2-Propandiol (Propylenglykol) |
Aromen |
3 g/kg aus allen Quellen in verzehrfertigen oder nach den Anweisungen des Herstellers rekonstituierten Waren, einzeln oder kombiniert. Bei Getränken beträgt die Höchstmenge an E 1520 1 g/l |
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E 1519 |
Benzylalkohol |
Aromen für - Liköre, aromatisierte Weine, aromatisierte Getränke auf Weinbasis, aromatisierte Weinerzeugnisse, Cocktails - Süßwaren, einschließlich Schokolade, und feine Backwaren |
100 mg/l
250 mg/kg aus allen Quellen in verzehrfertigen oder nach den Anweisungen des Herstellers rekonstituierten Waren“ |
Novellierungsanordnung 36, Am Ende des Anhangs römisch vier wird der Fußnote *6) folgende Fußnote *7) angefügt:
„*7) Gewürzoleoresin ist definiert als Gewürzextrakt, bei dem das Extraktionslösungsmittel verdampft wurde, so dass ein Gemisch des flüchtigen Öls und des harzigen Materials des Gewürzes übrigbleibt.“
Novellierungsanordnung 37, In Anhang römisch fünf wird unter „E 468“ in der Spalte „Bezeichnung“ das Wort „Vernetzter Cellulosegummi“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 38, Die folgende E-Nummer, Bezeichnung und beschränkte Verwendung wird am Ende des Anhangs römisch fünf angefügt:
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E-Nr. |
Bezeichnung |
Beschränkte Verwendung |
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„E 555 |
Kaliumaluminiumsilicat |
In E 171 Titandioxid und E 172 Eisenoxide und -hydroxide (maximal 90 %, bezogen auf das Pigment)“ |
Novellierungsanordnung 39, In Anhang römisch sechs werden in der Anmerkung nach dem Satz „Der Gehalt an E 414 in dem verzehrfertigen Erzeugnis sollte nicht mehr als 10 mg/kg betragen.“ folgende zwei Sätze eingefügt:
„Säuglings- und Kleinkindernahrung und Beikost darf durch den Zusatz von Vitaminpräparaten oder von Zubereitungen mit mehrfach ungesättigten Fettsäuren bedingtes E 1450 Stärkenatriumoctenylsuccinat enthalten. In dem verzehrfertigen Erzeugnis dürfen nicht mehr als 100 mg/kg E 1450 aus Vitaminpräparaten und 1000 mg/kg E 1450 aus Zubereitungen mit mehrfach ungesättigten Fettsäuren vorhanden sein.“
Novellierungsanordnung 40, Der Titel in Anhang römisch sechs Teil 4 lautet:
„ZUSATZSTOFFE, DIE IN DIÄTETISCHER SÄUGLINGS- UND KLEINKINDERNAHRUNG FÜR BESONDERE MEDIZINISCHE ZWECKE GEMÄSS VERORDNUNG ÜBER DIÄTETISCHE LEBENSMITTEL FÜR BESONDERE MEDIZINISCHE ZWECKE, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2000, idgF., ZUGELASSEN SIND“
Novellierungsanordnung 41, Die folgende E-Nummer, Bezeichnung, Höchstmenge und besondere Bedingung wird am Ende des Anhangs römisch sechs Teil 4 vor den Fußnoten angefügt:
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E-Nr. |
Bezeichnung |
Höchstmenge |
besondere Bedingung |
|
„E 472c |
Zitronensäureester von Mono-und Dyglyceriden von Fettsäuren |
7,5 g/l für Erzeugnisse, die als Pulver verkauft werden 9 g/l für Erzeugnisse, die als Flüssigkeit verkauft werden |
ab Geburt“ |
Novellierungsanordnung 42, Der Anhang römisch sieben wird wie folgt geändert:
„Für E 407 Carrageen und E 407a Behandelte Euchema-Algen gelten die im Anhang, Seite 20 und 21, der Richtlinie 2004/45/EG der Kommission vom 16. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 96/77/EG zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel, ABl. Nr. L 113 vom 20. April 2004, angeführten Reinheitskriterien.“
Novellierungsanordnung 43, In Anhang römisch sieben wird betreffend E 907 Hydriertes 1-Polydecen nach E 905 Mikrokristallines Wachs die im Anhang, Seite 22, der Richtlinie 2004/45/EG der Kommission vom 16. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 96/77/EG zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel, ABl. Nr. L 113 vom 20. April 2004, angeführten Reinheitskriterien eingefügt.
Novellierungsanordnung 44, In Anhang römisch sieben werden betreffend E 1517 Glycerindiacetat und E 1519 Benzylalkohol die im Anhang, Seite 22 und 23, der Richtlinie 2004/45/EG der Kommission vom 16. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 96/77/EG zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel, ABl. Nr. L 113 vom 20. April 2004, angeführten Reinheitskriterien angefügt.
Rauch-Kallat