BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2005

Ausgegeben am 4. November 2005

Teil römisch zwei

361. Verordnung:

Veröffentlichung eines Verzeichnisses validierter Alternativmethoden für kosmetische Mittel

[CELEX-Nr.: 32004L0094]

361. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Veröffentlichung eines Verzeichnisses validierter Alternativmethoden für kosmetische Mittel

Auf Grund des Paragraph 2, des Bundesgesetzes über das Verbot des In-Verkehr-Bringens von kosmetischen Mitteln, die im Tierversuch überprüft worden sind, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2004,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Gegenstand dieser Verordnung ist die Veröffentlichung eines Verzeichnisses validierter Alternativmethoden für die Testung kosmetischer Mittel zur Erfüllung der Anforderungen des Lebensmittelgesetzes 1975 und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen an kosmetische Mittel, soweit diese Alternativmethoden nicht gemäß Paragraph 3, Absatz 4 und 5 der Chemikalienverordnung 1999, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2000,, in der jeweils geltenden Fassung, kundgemacht sind.

Paragraph 2,

In der Anlage werden die vom Europäischen Zentrum für die Validierung von Alternativmethoden (ECVAM) der Gemeinsamen Forschungsstelle validierten Alternativmethoden gemäß Paragraph eins, verzeichnet. Da Tierversuche unter Umständen nicht vollständig durch Alternativmethoden ersetzt werden können, wird angegeben, ob die jeweilige Alternativmethode Tierversuche vollständig oder nur teilweise ersetzt.

Paragraph 3,

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2004/94/EG, ABl. Nr. L 294 vom 17. September 2004, in österreichisches Recht umgesetzt.

Rauch-Kallat

Anlage

VERZEICHNIS DER VALIDIERTEN ALTERNATIVMETHODEN ZUM TIERVERSUCH

Laufende Nummer

Validierte Alternativmethode

Ersetzt Tierversuche vollständig/teilweise

A

B

C