BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2005

Ausgegeben am 8. Februar 2005

Teil römisch zwei

36. Verordnung:

Änderung der Epoxyderivate-Verordnung

[CELEX-Nr.: 32004L0013]

36. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die Epoxyderivate-Verordnung geändert wird

Auf Grund des Paragraph 29, des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2004,, wird verordnet:

Die Epoxyderivate-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 161 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 3, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Bei der Herstellung von Gebrauchsgegenständen gemäß Paragraph eins, darf BADGE nur noch bis 31. Dezember 2005 verwendet werden oder vorhanden sein.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 6, lautet:

Paragraph 6,

Diese Verordnung gilt nicht für die in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 genannten Gebrauchsgegenstände, sofern sie vor dem 1. März 2003 in Berührung mit Lebensmitteln und Verzehrprodukten gekommen sind. Diese Gebrauchsgegenstände dürfen weiter in Verkehr gebracht werden, sofern das Datum der Abfüllung auf ihnen angegeben wird. Das Datum der Abfüllung kann durch eine andere Angabe ersetzt sein, sofern diese die Ermittlung des Datums der Abfüllung ermöglicht. Auf Nachfrage ist das Datum der Abfüllung dem Landeshauptmann als zuständiger Behörde gemäß Paragraph 35, LMG 1975 bekanntzugeben. Die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV, Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1993,, in der jeweils geltenden Fassung, ist zu beachten.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 7, lautet:

Paragraph 7,

Durch diese Verordnung werden die Richtlinien 2002/16/EG, ABl. Nr. L 51 vom 22. Februar 2002, und 2004/13/EG, ABl. Nr. L 27 vom 30. Jänner 2004, in österreichisches Recht umgesetzt.“

Rauch-Kallat