Jahrgang 2005 |
Ausgegeben am 4. November 2005 |
Teil römisch zwei |
359. Verordnung: | Änderung der Verordnung über die Lehrpläne der allgemein bildenden höheren Schulen |
Auf Grund
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne der allgemein bildenden höheren Schulen, Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1985,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 277 aus 2004,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Im Artikel römisch drei wird dem Paragraph 2, folgender Absatz 11, angefügt:
Novellierungsanordnung 2, In Anlage A (Lehrplan der allgemein bildenden höheren Schule) Dritter Teil (Schul- und Unterrichtsplanung) Ziffer 8, (Betreuungsplan für ganztägige Schulformen) zweiter Absatz fünfter Spiegelstrich entfällt die Wendung „auch bei geringeren zeitlichen und räumlichen Möglichkeiten“.
Novellierungsanordnung 3, In Anlage A Dritter Teil Ziffer 8, werden die letzten beiden Absätze durch folgende Absätze ersetzt:
„Die individuelle Lernzeit umfasst vier Wochenstunden (sofern sich aus schulautonomen Regelungen nicht anderes ergibt). Im Mittelpunkt der individuellen Lernzeit stehen zweckmäßige und zeitökonomische Verfahrensweisen des selbstständigen Lernens (Erledigung der Hausübungen, Aneignung des Lernstoffes, Vorbereitung auf Leistungsfeststellungen usw.). Jede Schülerin bzw. jeder Schüler ist in der individuellen Lernzeit von den betreuenden Lehrerinnen bzw. Lehrern oder Erzieherinnen bzw. Erziehern durch individuelle Lernunterstützung zu fördern.
Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann das Ausmaß der gegenstandsbezogenen Lernzeit und der individuellen Lernzeit unter Bedachtnahme auf pädagogische, räumliche und ausstattungsmäßige Gegebenheiten entsprechend der nachfolgenden Tabelle festgesetzt werden:
|
Lernzeiten |
Wochenstunde(n) |
|||||
|
Gegenstandsbezogene Lernzeit |
0 |
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
|
Individuelle Lernzeit |
10 |
8 |
6 |
4 |
2 |
0 |
Bei der Erstellung des Betreuungsplans ist die Abfolge von gegenstandsbezogener bzw. individueller Lernzeit so zu wählen, dass den Schülerinnen und Schülern täglich Freizeitphasen in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen.“
Novellierungsanordnung 4, In Anlage A Vierter Teil (Stundentafeln) Ziffer eins, (Unterstufe) Abschnitt „Unterstufe des Gymnasiums“ Unterabschnitt 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) lautet die Fußnote 3):
„ 3) Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan nicht enthaltene Unterrichtsgegenstände geschaffen werden oder Teile des Kernbereiches in andere oder neue Pflichtgegenstände verlagert werden, hat die Einstufung sich grundsätzlich nach bereits eingestuften Unterrichtsgegenständen der Stundentafel zu orientieren als auch nach folgenden Kriterien zu erfolgen: Sprachliche Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten römisch eins (ohne Schularbeiten römisch zwei); mathematische Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten römisch zwei (ohne Schularbeiten römisch drei); Spezielle Interessen- und Begabungsförderung, Unterrichtsgegenstände mit stärkerer wissensorientierter Ausrichtung römisch drei (mit Schularbeiten römisch zwei); Instrumentalunterricht, gestalterisch-kreative Gegenstände (soweit sie nicht unter die Lehrverpflichtungsgruppe römisch vier a fallen) sowie Verkehrserziehung römisch vier; Unterrichtsgegenstände der Bewegungserziehung sowie musisch-kreative Unterrichtsgegenstände römisch vier a; Unterrichtsgegenstände mit starker praxisbezogener Ausrichtung und hohem Übungsanteil, Gegenstände wie Darstellendes Spiel, Schach, Chor, Spielmusik, Maschinschreiben und Kurzschrift römisch fünf; hauswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände römisch sechs. Bei der Kombination von Pflichtgegenständen richtet sich die Einstufung nach dem überwiegenden Anteil.“
Novellierungsanordnung 5, In Anlage A Vierter Teil Ziffer eins, Abschnitt „Unterstufe des Realgymnasiums“ Unterabschnitt 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) lautet die Fußnote 5):
„ 5) Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan nicht enthaltene Unterrichtsgegenstände geschaffen werden oder Teile des Kernbereiches in andere oder neue Pflichtgegenstände verlagert werden, hat die Einstufung sich grundsätzlich nach bereits eingestuften Unterrichtsgegenständen der Stundentafel zu orientieren als auch nach folgenden Kriterien zu erfolgen: Sprachliche Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten römisch eins (ohne Schularbeiten römisch zwei); mathematische Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten römisch zwei (ohne Schularbeiten römisch drei); Spezielle Interessen- und Begabungsförderung, Unterrichtsgegenstände mit stärkerer wissensorientierter Ausrichtung römisch drei (mit Schularbeiten römisch zwei); Instrumentalunterricht, gestalterisch-kreative Gegenstände (soweit sie nicht unter die Lehrverpflichtungsgruppe römisch vier a fallen) sowie Verkehrserziehung römisch vier; Unterrichtsgegenstände der Bewegungserziehung sowie musisch-kreative Unterrichtsgegenstände römisch vier a; Unterrichtsgegenstände mit starker praxisbezogener Ausrichtung und hohem Übungsanteil, Gegenstände wie Darstellendes Spiel, Schach, Chor, Spielmusik, Maschinschreiben und Kurzschrift römisch fünf; hauswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände römisch sechs. Bei der Kombination von Pflichtgegenständen richtet sich die Einstufung nach dem überwiegenden Anteil.“
Novellierungsanordnung 6, In Anlage A Vierter Teil Ziffer eins, Abschnitt „Unterstufe des Wirtschaftskundlichen Realgymnasiums“ Unterabschnitt 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) lautet die Fußnote 3):
„ 3) Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan nicht enthaltene Unterrichtsgegenstände geschaffen werden oder Teile des Kernbereiches in andere oder neue Pflichtgegenstände verlagert werden, hat die Einstufung sich grundsätzlich nach bereits eingestuften Unterrichtsgegenständen der Stundentafel zu orientieren als auch nach folgenden Kriterien zu erfolgen: Sprachliche Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten römisch eins (ohne Schularbeiten römisch zwei); mathematische Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten römisch zwei (ohne Schularbeiten römisch drei); Spezielle Interessen- und Begabungsförderung, Unterrichtsgegenstände mit stärkerer wissensorientierter Ausrichtung römisch drei (mit Schularbeiten römisch zwei); Instrumentalunterricht, gestalterisch-kreative Gegenstände (soweit sie nicht unter die Lehrverpflichtungsgruppe römisch vier a fallen) sowie Verkehrserziehung römisch vier; Unterrichtsgegenstände der Bewegungserziehung sowie musisch-kreative Unterrichtsgegenstände römisch vier a; Unterrichtsgegenstände mit starker praxisbezogener Ausrichtung und hohem Übungsanteil, Gegenstände wie Darstellendes Spiel, Schach, Chor, Spielmusik, Maschinschreiben und Kurzschrift römisch fünf; hauswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände römisch sechs. Bei der Kombination von Pflichtgegenständen richtet sich die Einstufung nach dem überwiegenden Anteil.“
Novellierungsanordnung 7, In Anlage A Vierter Teil Ziffer 2, (Oberstufe) Litera a, (Pflichtgegenstände) Abschnitt „Oberstufe des Gymnasiums“ Unterabschnitt 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) lautet die Fußnote 1):
„ 1) Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan nicht enthaltene Unterrichtsgegenstände geschaffen werden oder Teile in andere oder neue Pflichtgegenstände verlagert werden, hat die Einstufung sich grundsätzlich nach bereits eingestuften Unterrichtsgegenständen der Stundentafel zu orientieren als auch nach folgenden Kriterien zu erfolgen: Sprachliche Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten römisch eins (ohne Schularbeiten römisch zwei); mathematische Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten römisch zwei (ohne Schularbeiten römisch drei); Unterrichtsgegenstände mit stärkerer wissensorientierter Ausrichtung römisch drei (mit Schularbeiten römisch zwei); Instrumentalunterricht, gestalterisch-kreative Gegenstände (soweit sie nicht unter die Lehrverpflichtungsgruppe römisch vier a fallen) römisch vier; Unterrichtsgegenstände der Bewegungserziehung sowie musisch-kreative Unterrichtsgegenstände römisch vier a; Unterrichtsgegenstände mit starker praxisbezogener Ausrichtung und hohem Übungsanteil, Gegenstände wie Darstellendes Spiel, Schach, Chor, Spielmusik römisch fünf; hauswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände römisch sechs. Bei der Kombination von Pflichtgegenständen richtet sich die Einstufung nach dem überwiegenden Anteil.“
Novellierungsanordnung 8, In Anlage A Vierter Teil Ziffer 2, Litera a, Abschnitt „Oberstufe des Realgymnasiums“ Unterabschnitt 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) lautet die Fußnote 1):
„ 1) Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan nicht enthaltene Unterrichtsgegenstände geschaffen werden oder Teile in andere oder neue Pflichtgegenstände verlagert werden, hat die Einstufung sich grundsätzlich nach bereits eingestuften Unterrichtsgegenständen der Stundentafel zu orientieren als auch nach folgenden Kriterien zu erfolgen: Sprachliche Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten römisch eins (ohne Schularbeiten römisch zwei); mathematische Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten römisch zwei (ohne Schularbeiten römisch drei); Unterrichtsgegenstände mit stärkerer wissensorientierter Ausrichtung römisch drei (mit Schularbeiten römisch zwei); Instrumentalunterricht, gestalterisch-kreative Gegenstände (soweit sie nicht unter die Lehrverpflichtungsgruppe römisch vier a fallen) römisch vier; Unterrichtsgegenstände der Bewegungserziehung sowie musisch-kreative Unterrichtsgegenstände römisch vier a; Unterrichtsgegenstände mit starker praxisbezogener Ausrichtung und hohem Übungsanteil, Gegenstände wie Darstellendes Spiel, Schach, Chor, Spielmusik römisch fünf; hauswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände römisch sechs. Bei der Kombination von Pflichtgegenständen richtet sich die Einstufung nach dem überwiegenden Anteil.“
Novellierungsanordnung 9, In Anlage A Vierter Teil Ziffer 2, Litera a, Abschnitt „Oberstufe des Wirtschaftskundlichen Realgymnasiums“ Unterabschnitt 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) lautet die Fußnote 1):
„ 1) Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan nicht enthaltene Unterrichtsgegenstände geschaffen werden oder Teile in andere oder neue Pflichtgegenstände verlagert werden, hat die Einstufung sich grundsätzlich nach bereits eingestuften Unterrichtsgegenständen der Stundentafel zu orientieren als auch nach folgenden Kriterien zu erfolgen: Sprachliche Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten römisch eins (ohne Schularbeiten römisch zwei); mathematische Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten römisch zwei (ohne Schularbeiten römisch drei); Unterrichtsgegenstände mit stärkerer wissensorientierter Ausrichtung römisch drei (mit Schularbeiten römisch zwei); Instrumentalunterricht, gestalterisch-kreative Gegenstände (soweit sie nicht unter die Lehrverpflichtungsgruppe römisch vier a fallen) römisch vier; Unterrichtsgegenstände der Bewegungserziehung sowie musisch-kreative Unterrichtsgegenstände römisch vier a; Unterrichtsgegenstände mit starker praxisbezogener Ausrichtung und hohem Übungsanteil, Gegenstände wie Darstellendes Spiel, Schach, Chor, Spielmusik römisch fünf; hauswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände römisch sechs. Bei der Kombination von Pflichtgegenständen richtet sich die Einstufung nach dem überwiegenden Anteil.“
Novellierungsanordnung 10, In Anlage A Vierter Teil Ziffer 2, Litera a, wird in Sub-Litera, a, a, der Wahlpflichtgegenstände der Fußnotenhinweis „6)“ durch den Fußnotenhinweis „5a)“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 11, In Anlage A Vierter Teil Ziffer 2, Litera a, wird die Fußnote 6) zu den Wahlpflichtgegenständen durch folgende Fußnoten 5a) und 6) ersetzt:
„ 5a) Eine zweiwöchige Blockung zu je vier Wochenstunden ist zulässig.
6) Ein in der 6. Klasse gewählter Wahlpflichtgegenstand ist in der 7. oder 8. Klasse fortzusetzen.“
Novellierungsanordnung 12, In Anlage A Vierter Teil Ziffer 2, Litera a, wird in Sub-Litera, b, b, der Wahlpflichtgegenstände die Wahlpflichtgegenstandsbezeichnung „Psychologie, Pädagogik und Philosophie“ durch die Bezeichnung „Psychologie und Philosophie“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 13, In Anlage A Sechster Teil (Lehrpläne für die einzelnen Unterrichtsgegenstände) Abschnitt A (Pflichtgegenstände) Unterabschnitt 1 (Unterstufe) Litera a, (Pflichtgegenstände) lautet im Lehrstoff des Pflichtgegenstandes Chemie (am Gymnasium und Realgymnasium) der die Aufbauprinzipien der Materie betreffende Abschnitt:
„Aufbauprinzipien der Materie
Einsicht in ein altersgemäßes Teilchen- bzw. Atommodell.
Verstehen des Ordnungsprinzips der Elemente.
Kennenlernen der chemischen Symbol- und Formelsprache.
Erkennen der chemischen Bindung als Ursache für die Vielfalt der Stoffe.
Erwerb von Basiswissen über die Strukturen ausgewählter anorganischer und organischer Stoffe und einfachster Struktur-Wirkungs-Beziehungen.“
Novellierungsanordnung 14, In Anlage A Sechster Teil Abschnitt A (Pflichtgegenstände) Unterabschnitt 2 (Oberstufe) Litera a, (Pflichtgegenstände) lautet im Lehrstoff des Pflichtgegenstandes Chemie der erste Satz:
„Kursiv gesetzte Teile gelten als verbindliche Zusätze an allen Schulformen mit mehr als vier Wochenstunden.“
Novellierungsanordnung 15, In der gemäß Artikel römisch drei Paragraph 2, Absatz 10, Ziffer 3 bis zum Ablauf des 31. August 2008 auslaufend in Kraft befindlichen Anlage A Sechster Teil Abschnitt A (Pflichtgegenstände) Unterabschnitt 2 (Oberstufe) Litera b, (Wahlpflichtgegenstände) lautet in Sub-Litera, b, b, (Wahlpflichtgegenstände zur Vertiefung und Erweiterung des Bildungsinhaltes von Pflichtgegenständen) die Überschrift des Wahlpflichtgegenstandes „Psychologie, Pädagogik und Philosophie“:
Novellierungsanordnung 16, In Anlage A/w (Lehrplan des Werkschulheims) Vierter Teil (Stundentafeln) Abschnitt 1 (Unterstufe) werden in Ziffer eins, der Stundentafel (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) in dem die Pflichtgegenstände und die verbindlichen Übungen betreffenden Kopfbalken jeweils nach dem Wort „Lehrverpflichtungsgruppe“ der Fußnotenhinweis „1a)“ und nach der Fußnote 1) folgende Fußnote 1a) eingefügt:
„ 1a) Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan nicht enthaltene Unterrichtsgegenstände geschaffen werden oder Teile des Kernbereiches in andere oder neue Pflichtgegenstände verlagert werden, hat die Einstufung sich grundsätzlich nach bereits eingestuften Unterrichtsgegenständen der Stundentafel zu orientieren als auch nach folgenden Kriterien zu erfolgen: Sprachliche Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten römisch eins (ohne Schularbeiten römisch zwei); mathematische Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten römisch zwei (ohne Schularbeiten römisch drei); Spezielle Interessen- und Begabungsförderung, Unterrichtsgegenstände mit stärkerer wissensorientierter Ausrichtung römisch drei (mit Schularbeiten römisch zwei); Instrumentalunterricht, gestalterisch-kreative Gegenstände (soweit sie nicht unter die Lehrverpflichtungsgruppe römisch vier a fallen) sowie Verkehrserziehung römisch vier; Unterrichtsgegenstände der Bewegungserziehung sowie musisch-kreative Unterrichtsgegenstände römisch vier a; Unterrichtsgegenstände mit starker praxisbezogener Ausrichtung und hohem Übungsanteil, Gegenstände wie Darstellendes Spiel, Schach, Chor, Spielmusik, Maschinschreiben und Kurzschrift römisch fünf; hauswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände römisch sechs. Bei der Kombination von Pflichtgegenständen richtet sich die Einstufung nach dem überwiegenden Anteil.“
Novellierungsanordnung 17, In Anlage A/w Vierter Teil Abschnitt 1 wird in Ziffer eins, der Stundentafel in der die Summe der Wochenstunden betreffenden Spalte die Wendung „10 + 82a)“ durch die Wendung „10 + 102a)“ ersetzt und wird in der Fußnote 2a) das Wort „acht“ durch das Wort „zehn“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 18, In Anlage A/w Vierter Teil Abschnitt 1 lautet in Ziffer eins, der Stundentafel die Fußnote 3):
„ 3) Kann auch geblockt oder integriert in den Unterricht von Pflichtgegenständen geführt werden.“
Novellierungsanordnung 19, In Anlage A/w Vierter Teil Abschnitt 1 werden in Ziffer eins, der Stundentafel am Ende der die verbindliche Übung Berufsorientierung betreffenden Zeile der Fußnotenhinweis „4)“ und nach Fußnote 3) folgende Fußnote 4) angefügt:
„ 4) Bei integrativer Führung: Wie der jeweilige Pflichtgegenstand.“
Novellierungsanordnung 20, In Anlage A/w Vierter Teil Abschnitt 1 lautet in Ziffer 2, der Stundentafel (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) die Fußnote 3):
„ 3) In der 3. und 4. Klasse je 32 Jahresstunden integriert in den Unterricht von Pflichtgegenständen.“
Novellierungsanordnung 21, In Anlage A/w Vierter Teil Abschnitt 1 werden in Ziffer 2, der Stundentafel am Ende der die verbindliche Übung Berufsorientierung betreffenden Zeile der Fußnotenhinweis „4)“ und nach Fußnote 3) folgende Fußnote 4) angefügt:
„ 4) Bei integrativer Führung: Wie der jeweilige Pflichtgegenstand.“
Novellierungsanordnung 22, In Anlage A/m1 (Lehrplan des Gymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung) Vierter Teil (Stundentafeln) werden in Ziffer eins, der Stundentafel für die Unterstufe (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) in dem die Pflichtgegenstände und die verbindlichen Übungen betreffenden Kopfbalken jeweils nach dem Wort „Lehrverpflichtungsgruppe“ der Fußnotenhinweis „2a)“ und nach der Fußnote 2) folgende Fußnote 2a) eingefügt:
„ 2a) Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan nicht enthaltene Unterrichtsgegenstände geschaffen werden oder Teile des Kernbereiches in andere oder neue Pflichtgegenstände verlagert werden, hat die Einstufung sich grundsätzlich nach bereits eingestuften Unterrichtsgegenständen der Stundentafel zu orientieren als auch nach folgenden Kriterien zu erfolgen: Sprachliche Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten römisch eins (ohne Schularbeiten römisch zwei); mathematische Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten römisch zwei (ohne Schularbeiten römisch drei); Spezielle Interessen- und Begabungsförderung, Unterrichtsgegenstände mit stärkerer wissensorientierter Ausrichtung römisch drei (mit Schularbeiten römisch zwei); Instrumentalunterricht, gestalterisch-kreative Gegenstände (soweit sie nicht unter die Lehrverpflichtungsgruppe römisch vier a fallen) sowie Verkehrserziehung römisch vier; Unterrichtsgegenstände der Bewegungserziehung sowie musisch-kreative Unterrichtsgegenstände römisch vier a; Unterrichtsgegenstände mit starker praxisbezogener Ausrichtung und hohem Übungsanteil, Gegenstände wie Darstellendes Spiel, Schach, Chor, Spielmusik, Maschinschreiben und Kurzschrift römisch fünf; hauswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände römisch sechs. Bei der Kombination von Pflichtgegenständen richtet sich die Einstufung nach dem überwiegenden Anteil.“
Novellierungsanordnung 23, In Anlage A/m1 Vierter Teil lautet in Ziffer eins, der Stundentafel für die Unterstufe die Fußnote 5):
„ 5) Kann auch geblockt oder integriert in den Unterricht von Pflichtgegenständen geführt werden.“
Novellierungsanordnung 24, In Anlage A/m1 Vierter Teil werden in Ziffer eins, der Stundentafel für die Unterstufe am Ende der die verbindliche Übung Berufsorientierung betreffenden Zeile der Fußnotenhinweis „6)“ und nach Fußnote 5) folgende Fußnote 6) angefügt:
„ 6) Bei integrativer Führung: Wie der jeweilige Pflichtgegenstand.“
Novellierungsanordnung 25, In Anlage A/m1 Vierter Teil lautet in Ziffer 2, der Stundentafel für die Unterstufe (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) die Fußnote 4):
„ 4) In der 3. und 4. Klasse je 32 Jahresstunden integriert in den Unterricht von Pflichtgegenständen.“
Novellierungsanordnung 26, In Anlage A/m1 Vierter Teil werden in Ziffer 2, der Stundentafel für die Unterstufe am Ende der die verbindliche Übung Berufsorientierung betreffenden Zeile der Fußnotenhinweis „5)“ und nach Fußnote 4) folgende Fußnote 5) angefügt:
„ 5) Bei integrativer Führung: Wie der jeweilige Pflichtgegenstand.“
Novellierungsanordnung 27, In Anlage A/m1 Sechster Teil (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände) wird nach der Überschrift „A. PFLICHTGEGENSTÄNDE“ folgende Zwischenüberschrift eingefügt:
Novellierungsanordnung 28, In Anlage A/m1 Sechster Teil Abschnitt A (Pflichtgegenstände) lautet im Pflichtgegenstand Physik der zweite Absatz:
„Im Abschnitt „Bildungs- und Lehraufgabe“ ist mit Wirksamkeit für die Unterstufe anzufügen:“
Novellierungsanordnung 29, In Anlage A/m1 Sechster Teil Abschnitt A wird im Pflichtgegenstand Musikerziehung in den didaktischen Grundsätzen der Oberstufe im ersten Satz das Wort „Unterstufe“ durch das Wort „Oberstufe“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 30, In der gemäß Artikel römisch drei Paragraph 2, Absatz 10, Ziffer 3 bis zum Ablauf des 31. August 2008 auslaufend in Kraft befindlichen Anlage A/m1 Sechster Teil wird im Pflichtgegenstand Musikerziehung den Didaktischen Grundsätzen angefügt:
„In der 7. Klasse sind vier Schularbeiten (je zwei pro Semester, davon zwei zweistündig) und in der 8. Klasse drei Schularbeiten (zwei zweistündige im ersten Semester, eine dreistündige im zweiten Semester) durchzuführen.“
Novellierungsanordnung 31, In der gemäß Artikel römisch drei Paragraph 2, Absatz 10, Ziffer 3 bis zum Ablauf des 31. August 2008 auslaufend in Kraft befindlichen Anlage A/m1 Sechster Teil wird im Pflichtgegenstand Bildnerische Erziehung den Didaktischen Grundsätzen angefügt:
„In der 7. und 8. Klasse sind Schularbeiten (7. Klasse zwei zweistündige je Semester, 8. Klasse eine zweistündige und eine dreistündige Schularbeit im 1. Semester sowie eine vierstündige im 2. Semester) durchzuführen. Bei jeder Schularbeit ist ein Bezug zur praktischen Tätigkeit der Schülerinnen und Schüler herzustellen.“
Novellierungsanordnung 32, In Anlage A/m1 Sechster Teil lautet der die Wahlpflichtgegenstände betreffende Unterabschnitt:
Bildungs- und Lehraufgabe:
Das Ziel des Wahlpflicht-Unterrichts ist, den Schülerinnen und Schülern gemäß ihrer Interessen eine Erweiterung bzw. Vertiefung ihres Bildungshorizontes zu bieten.
Didaktische Grundsätze:
Didaktische Hinweise sind dem Abschnitt „Stärken von Selbsttätigkeit und Eigenverantwortung“ des zweiten Teiles zu entnehmen.
Die im Pflichtgegenstand vorgesehenen didaktischen Grundsätze sind im besonderen Maße anzuwenden, vor allem die Ausführungen zum handlungsorientierten Unterricht.
Der Unterricht im Wahlpflichtgegenstand hat darüber hinaus den besonders interessierten und begabten Schülerinnen und Schülern Lern- und Arbeitsfelder zu erschließen, die zusätzliche Fachinhalte bieten und künstlerische Kompetenzen entwickeln. Weiters sind die Schülerinnen und Schüler anzuregen, eigene Schwerpunkte und Fragestellungen in den Unterricht einzubringen und sich damit auseinander zu setzen.
Lehrstoff:
Wie Lehrplan des Pflichtgegenstandes Bildnerisches Gestalten und Werkerziehung. Darüber hinaus:
Novellierungsanordnung 33, In Anlage A/m2 (Lehrplan des Realgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung) Vierter Teil (Stundentafeln) werden in Ziffer eins, der Stundentafel für die Unterstufe (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) in dem die Pflichtgegenstände und die verbindlichen Übungen betreffenden Kopfbalken jeweils nach dem Wort „Lehrverpflichtungsgruppe“ der Fußnotenhinweis „1a)“ und nach der Fußnote 1) folgende Fußnote 1a) eingefügt:
„ 1a) Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan nicht enthaltene Unterrichtsgegenstände geschaffen werden oder Teile des Kernbereiches in andere oder neue Pflichtgegenstände verlagert werden, hat die Einstufung sich grundsätzlich nach bereits eingestuften Unterrichtsgegenständen der Stundentafel zu orientieren als auch nach folgenden Kriterien zu erfolgen: Sprachliche Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten römisch eins (ohne Schularbeiten römisch zwei); mathematische Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten römisch zwei (ohne Schularbeiten römisch drei); Spezielle Interessen- und Begabungsförderung, Unterrichtsgegenstände mit stärkerer wissensorientierter Ausrichtung römisch drei (mit Schularbeiten römisch zwei); Instrumentalunterricht, gestalterisch-kreative Gegenstände (soweit sie nicht unter die Lehrverpflichtungsgruppe römisch vier a fallen) sowie Verkehrserziehung römisch vier; Unterrichtsgegenstände der Bewegungserziehung sowie musisch-kreative Unterrichtsgegenstände römisch vier a; Unterrichtsgegenstände mit starker praxisbezogener Ausrichtung und hohem Übungsanteil, Gegenstände wie Darstellendes Spiel, Schach, Chor, Spielmusik, Maschinschreiben und Kurzschrift römisch fünf; hauswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände römisch sechs. Bei der Kombination von Pflichtgegenständen richtet sich die Einstufung nach dem überwiegenden Anteil.“
Novellierungsanordnung 34, In Anlage A/m2 Vierter Teil lautet in Ziffer eins, der Stundentafel für die Unterstufe die Fußnote 5):
„ 5) Kann auch geblockt oder integriert in den Unterricht von Pflichtgegenständen geführt werden.“
Novellierungsanordnung 35, In Anlage A/m2 Vierter Teil werden in Ziffer eins, der Stundentafel für die Unterstufe am Ende der die verbindliche Übung Berufsorientierung betreffenden Zeile der Fußnotenhinweis „6)“ und nach Fußnote 5) folgende Fußnote 6) angefügt:
„ 6) Bei integrativer Führung: Wie der jeweilige Pflichtgegenstand.“
Novellierungsanordnung 36, In Anlage A/m2 Vierter Teil lautet in Ziffer 2, der Stundentafel für die Unterstufe (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) die Fußnote 4):
„ 4) In der 3. und 4. Klasse je 32 Jahresstunden integriert in den Unterricht von Pflichtgegenständen.“
Novellierungsanordnung 37, In Anlage A/m2 Vierter Teil werden in Ziffer 2, der Stundentafel für die Unterstufe am Ende der die verbindliche Übung Berufsorientierung betreffenden Zeile der Fußnotenhinweis „5)“ und nach Fußnote 4) folgende Fußnote 5) angefügt:
„ 5) Bei integrativer Führung: Wie der jeweilige Pflichtgegenstand.“
Novellierungsanordnung 38, In Anlage A/m3 (Lehrplan des Realgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik) Vierter Teil (Stundentafeln) werden in Ziffer eins, der Stundentafel für die Unterstufe (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) in dem die Pflichtgegenstände und die verbindlichen Übungen betreffenden Kopfbalken jeweils nach dem Wort „Lehrverpflichtungsgruppe“ der Fußnotenhinweis „1a)“ und nach der Fußnote 1) folgende Fußnote 1a) eingefügt:
„ 1a) Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan nicht enthaltene Unterrichtsgegenstände geschaffen werden oder Teile des Kernbereiches in andere oder neue Pflichtgegenstände verlagert werden, hat die Einstufung sich grundsätzlich nach bereits eingestuften Unterrichtsgegenständen der Stundentafel zu orientieren als auch nach folgenden Kriterien zu erfolgen: Sprachliche Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten römisch eins (ohne Schularbeiten römisch zwei); mathematische Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten römisch zwei (ohne Schularbeiten römisch drei); Spezielle Interessen- und Begabungsförderung, Unterrichtsgegenstände mit stärkerer wissensorientierter Ausrichtung römisch drei (mit Schularbeiten römisch zwei); Instrumentalunterricht, gestalterisch-kreative Gegenstände (soweit sie nicht unter die Lehrverpflichtungsgruppe römisch vier a fallen) sowie Verkehrserziehung römisch vier; Unterrichtsgegenstände der Bewegungserziehung sowie musisch-kreative Unterrichtsgegenstände römisch vier a; Unterrichtsgegenstände mit starker praxisbezogener Ausrichtung und hohem Übungsanteil, Gegenstände wie Darstellendes Spiel, Schach, Chor, Spielmusik, Maschinschreiben und Kurzschrift römisch fünf; hauswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände römisch sechs. Bei der Kombination von Pflichtgegenständen richtet sich die Einstufung nach dem überwiegenden Anteil.“
Novellierungsanordnung 39, In Anlage A/m3 Vierter Teil lautet in Ziffer eins, der Stundentafel für die Unterstufe die Fußnote 4):
„ 4) Kann auch geblockt oder integriert in den Unterricht von Pflichtgegenständen geführt werden.“
Novellierungsanordnung 40, In Anlage A/m3 Vierter Teil werden in Ziffer eins, der Stundentafel für die Unterstufe am Ende der die verbindliche Übung Berufsorientierung betreffenden Zeile der Fußnotenhinweis „5)“ und nach Fußnote 4) folgende Fußnote 5) angefügt:
„ 5) Bei integrativer Führung: Wie der jeweilige Pflichtgegenstand.“
Novellierungsanordnung 41, In Anlage A/m3 Vierter Teil lautet in Ziffer 2, der Stundentafel für die Unterstufe (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) die Fußnote 3):
„ 3) In der 3. und 4. Klasse je 32 Jahresstunden integriert in den Unterricht von Pflichtgegenständen.“
Novellierungsanordnung 42, In Anlage A/m3 Vierter Teil werden in Ziffer 2, der Stundentafel für die Unterstufe am Ende der die verbindliche Übung Berufsorientierung betreffenden Zeile der Fußnotenhinweis „4)“ und nach Fußnote 3) folgende Fußnote 4) angefügt:
„ 4) Bei integrativer Führung: Wie der jeweilige Pflichtgegenstand.“
Novellierungsanordnung 43, In der gemäß Artikel römisch drei Paragraph 2, Absatz 10, Ziffer 3 bis zum Ablauf des 31. August 2008 auslaufend in Kraft befindlichen Anlage A/m3 Sechster Teil wird im Pflichtgegenstand Musikkunde den Didaktischen Grundsätzen angefügt:
„In der 7. bis 8. Klasse sind vier Schularbeiten (7. Klasse mindestens eine zweistündige und 8. Klasse alle zweistündig) und in der 9. Klasse drei Schularbeiten (zwei zweistündige und eine dreistündige) durchzuführen.“
Novellierungsanordnung 44, In Anlage A/sp (Lehrplan des Realgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung) Vierter Teil (Stundentafeln) werden in Ziffer eins, der Stundentafel für die Unterstufe (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) in dem die Pflichtgegenstände und die verbindlichen Übungen betreffenden Kopfbalken jeweils nach dem Wort „Lehrverpflichtungsgruppe“ der Fußnotenhinweis „1a)“ und nach der Fußnote 1) folgende Fußnote 1a) eingefügt:
„ 1a) Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan nicht enthaltene Unterrichtsgegenstände geschaffen werden oder Teile des Kernbereiches in andere oder neue Pflichtgegenstände verlagert werden, hat die Einstufung sich grundsätzlich nach bereits eingestuften Unterrichtsgegenständen der Stundentafel zu orientieren als auch nach folgenden Kriterien zu erfolgen: Sprachliche Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten römisch eins (ohne Schularbeiten römisch zwei); mathematische Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten römisch zwei (ohne Schularbeiten römisch drei); Spezielle Interessen- und Begabungsförderung, Unterrichtsgegenstände mit stärkerer wissensorientierter Ausrichtung römisch drei (mit Schularbeiten römisch zwei); Instrumentalunterricht, gestalterisch-kreative Gegenstände (soweit sie nicht unter die Lehrverpflichtungsgruppe römisch vier a fallen) sowie Verkehrserziehung römisch vier; Unterrichtsgegenstände der Bewegungserziehung sowie musisch-kreative Unterrichtsgegenstände römisch vier a; Unterrichtsgegenstände mit starker praxisbezogener Ausrichtung und hohem Übungsanteil, Gegenstände wie Darstellendes Spiel, Schach, Chor, Spielmusik, Maschinschreiben und Kurzschrift römisch fünf; hauswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände römisch sechs. Bei der Kombination von Pflichtgegenständen richtet sich die Einstufung nach dem überwiegenden Anteil.“
Novellierungsanordnung 45, In Anlage A/sp Vierter Teil lautet in Ziffer eins, der Stundentafel für die Unterstufe die Fußnote 4):
„ 4) Kann auch geblockt oder integriert in den Unterricht von Pflichtgegenständen geführt werden.“
Novellierungsanordnung 46, In Anlage A/sp Vierter Teil werden in Ziffer eins, der Stundentafel für die Unterstufe am Ende der die verbindliche Übung Berufsorientierung betreffenden Zeile der Fußnotenhinweis „5)“ und nach Fußnote 4) folgende Fußnote 5) angefügt:
„ 5) Bei integrativer Führung: Wie der jeweilige Pflichtgegenstand.“
Novellierungsanordnung 47, In Anlage A/sp Vierter Teil lautet in Ziffer 2, der Stundentafel für die Unterstufe (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) die Fußnote 3):
„ 3) In der 3. und 4. Klasse je 32 Jahresstunden integriert in den Unterricht von Pflichtgegenständen.“
Novellierungsanordnung 48, In Anlage A/sp Vierter Teil werden in Ziffer 2, der Stundentafel für die Unterstufe am Ende der die verbindliche Übung Berufsorientierung betreffenden Zeile der Fußnotenhinweis „4)“ und nach Fußnote 3) folgende Fußnote 4) angefügt:
„ 4) Bei integrativer Führung: Wie der jeweilige Pflichtgegenstand.“
Novellierungsanordnung 49, In Anlage A/sp Sechster Teil wird im Pflichtgegenstand Sportkunde den Didaktischen Grundsätzen angefügt:
„Der Zeitrahmen für die Durchführung von Schularbeiten beträgt:
Novellierungsanordnung 50, In der gemäß Artikel römisch drei Paragraph 2, Absatz 10, Ziffer 3 bis zum Ablauf des 31. August 2008 auslaufend in Kraft befindlichen Anlage A/sp Sechster Teil wird im Pflichtgegenstand Sportkunde den Didaktischen Grundsätzen angefügt:
„Der Zeitrahmen für die Durchführung von Schularbeiten beträgt:
Novellierungsanordnung 51, In Anlage A/sl (Lehrplan des Bundesgymnasiums für Slowenen) Vierter Teil (Stundentafeln) Ziffer eins, (Unterstufe) Abschnitt 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) lautet die Fußnote 3):
„ 3) Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan nicht enthaltene Unterrichtsgegenstände geschaffen werden oder Teile des Kernbereiches in andere oder neue Pflichtgegenstände verlagert werden, hat die Einstufung sich grundsätzlich nach bereits eingestuften Unterrichtsgegenständen der Stundentafel zu orientieren als auch nach folgenden Kriterien zu erfolgen: Sprachliche Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten römisch eins (ohne Schularbeiten römisch zwei); mathematische Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten römisch zwei (ohne Schularbeiten römisch drei); Spezielle Interessen- und Begabungsförderung, Unterrichtsgegenstände mit stärkerer wissensorientierter Ausrichtung römisch drei (mit Schularbeiten römisch zwei); Instrumentalunterricht, gestalterisch-kreative Gegenstände (soweit sie nicht unter die Lehrverpflichtungsgruppe römisch vier a fallen) sowie Verkehrserziehung römisch vier; Unterrichtsgegenstände der Bewegungserziehung sowie musisch-kreative Unterrichtsgegenstände römisch vier a; Unterrichtsgegenstände mit starker praxisbezogener Ausrichtung und hohem Übungsanteil, Gegenstände wie Darstellendes Spiel, Schach, Chor, Spielmusik, Maschinschreiben und Kurzschrift römisch fünf; hauswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände römisch sechs. Bei der Kombination von Pflichtgegenständen richtet sich die Einstufung nach dem überwiegenden Anteil.“
Novellierungsanordnung 52, In Anlage A/sl (Lehrplan des Bundesgymnasiums für Slowenen) wird dem vierten Teil (Stundentafeln) angefügt:
Wie Anlage A.
Wie Anlage A.
Wie Anlage A.“
Novellierungsanordnung 53, In Anlage B (Lehrplan des Oberstufenrealgymnasiums) wird nach der Überschrift des vierten Teiles (Stundentafel – Gesamtwochenstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände) die Zwischenüberschrift „a) PFLICHTGEGENSTÄNDE“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 54, In Anlage B Vierter Teil wird in Ziffer eins, der Stundentafel (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen im Oberstufenrealgymnasium mit Darstellender Geometrie oder ergänzendem Unterricht in Biologie und Umweltkunde, Physik sowie Chemie) in den die Pflichtgegenstände Deutsch, Erste lebende Fremdsprache, Zweite lebende Fremdsprache/Latein und Mathematik betreffenden Zeilen jeweils nach der Mindestwochenstundenzahl der Fußnotenhinweis „5)“ angefügt.
Novellierungsanordnung 55, In Anlage B Vierter Teil wird in Ziffer 2, der Stundentafel (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen im Oberstufenrealgymnasium mit Instrumentalunterricht oder Bildnerischem Gestalten und Werkerziehung) in den die Pflichtgegenstände Deutsch, Erste lebende Fremdsprache, Zweite lebende Fremdsprache/Latein und Mathematik betreffenden Zeilen jeweils nach der Mindestwochenstundenzahl der Fußnotenhinweis „2)“ angefügt.
Novellierungsanordnung 56, In Anlage B Vierter Teil entfällt in Ziffer 3, der Stundentafel (Oberstufenrealgymnasium mit Darstellender Geometrie oder ergänzendem Unterricht in Biologie und Umweltkunde, Physik sowie Chemie - soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) die Fußnote 3).
Novellierungsanordnung 57, In Anlage B Vierter Teil entfällt in Ziffer 3, der Stundentafel (Oberstufenrealgymnasium mit Instrumentalunterricht oder Bildnerischem Gestalten und Werkerziehung - soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) die Fußnote 2).
Novellierungsanordnung 58, In Anlage B Vierter Teil lautet der den Förderunterricht betreffende Abschnitt:
Wie Anlage A.“
Novellierungsanordnung 59, In Anlage B Sechster Teil (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände) wird in dem die 5. bis 8. Klasse betreffenden Abschnitt nach der Überschrift des Pflichtgegenstandes Biologie und Umweltkunde ein Beistrich gesetzt und das Wort „CHEMIE“ angefügt.
Novellierungsanordnung 60, In Anlage C (Lehrplan des Aufbaugymnasiums und des Aufbaurealgymnasiums) Vierter Teil (Stundentafeln) Abschnitt a (Pflichtgegenstände) Ziffer 2, (Aufbaurealgymnasium) wird am Ende der den Pflichtgegenstand Biologie und Umweltkunde betreffenden Zeile der Fußnotenhinweis „5)“ und am Ende der den Pflichtgegenstand Physik betreffenden Zeile der Fußnotenhinweis „6)“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 61, In Anlage D (Lehrpläne des Gymnasiums, des Realgymnasiums und des Wirtschaftskundlichen Realgymnasiums für Berufstätige) Vierter Teil (Stundentafeln) lauten in Ziffer eins, (Gymnasium für Berufstätige / Realgymnasium für Berufstätige – mit Zweiter lebender Fremdsprache), in Ziffer 2, (Realgymnasium für Berufstätige) und in Ziffer 3, (Wirtschaftskundliches Realgymnasium für Berufstätige) der Stundentafeln jeweils die den Pflichtgegenstand Religion und die die Summe der Pflichtgegenstände betreffenden Zeilen:
|
„Religion |
1 |
1 |
1 |
1 |
1 |
1 |
1 |
1 |
- |
8 |
(römisch drei) |
|
|
Summe der |
||||||||||||
|
Pflichtgegenstände |
Ziffer 19 |
Ziffer 20 |
Ziffer 20 |
Ziffer 20 |
Ziffer 20 |
Ziffer 20 |
Ziffer 19 |
Ziffer 18 |
Ziffer 16 |
Ziffer 172 “ |
Gehrer