355. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die Transportbescheinigung für Tiertransporte auf der Straße (Tiertransport-Bescheinigungsverordnung) geändert wird
Auf Grund des § 3a des Tiertransportgesetz-Straße (TGSt), BGBl. Nr. 411/1994, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 139/2003, wird verordnet: Auf Grund des Paragraph 3 a, des Tiertransportgesetz-Straße (TGSt), Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1994,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2003,, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die Transportbescheinigung für Tiertransporte auf der Straße (Tiertransport-Bescheinigungverordnung), BGBl. Nr. 129/1995, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die Transportbescheinigung für Tiertransporte auf der Straße (Tiertransport-Bescheinigungverordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1995,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 samt Überschrift lautet:Paragraph eins, samt Überschrift lautet:
„Inhalt der Transportbescheinigung
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Bescheinigung hat die in § 3a Abs. 1 und 2 TGSt genannten Angaben zu enthalten. Soweit hierbei Zeitangaben einzutragen sind, haben diese sowohl das Datum als auch die Uhrzeit zu umfassen. Die Angabe des Be- und Entladeortes hat auch das Land, in dem der Transport begonnen hat, und das Land, in dem der Transport endet, zu umfassen.Die Bescheinigung hat die in Paragraph 3 a, Absatz eins und 2 TGSt genannten Angaben zu enthalten. Soweit hierbei Zeitangaben einzutragen sind, haben diese sowohl das Datum als auch die Uhrzeit zu umfassen. Die Angabe des Be- und Entladeortes hat auch das Land, in dem der Transport begonnen hat, und das Land, in dem der Transport endet, zu umfassen.
(2)Absatz 2,Der Transportunternehmer hat dafür zu sorgen, dass die in § 3a Abs. 1 TGSt genannten Angaben wahrheitsgemäß in die Bescheinigung eingetragen werden. Der Lenker des Transportfahrzeuges hat durch Unterschrift zu bestätigen, dass er die in § 3a Abs. 2 TGSt genannten Angaben in die Bescheinigung eingetragen hat.“Der Transportunternehmer hat dafür zu sorgen, dass die in Paragraph 3 a, Absatz eins, TGSt genannten Angaben wahrheitsgemäß in die Bescheinigung eingetragen werden. Der Lenker des Transportfahrzeuges hat durch Unterschrift zu bestätigen, dass er die in Paragraph 3 a, Absatz 2, TGSt genannten Angaben in die Bescheinigung eingetragen hat.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 3 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:In Paragraph 3, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Absatz 2, angefügt:
(2)Absatz 2,§ 1 sowie die Anlage zu dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 355/2005 treten mit 1. Dezember 2005 in Kraft.“Paragraph eins, sowie die Anlage zu dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 355 aus 2005, treten mit 1. Dezember 2005 in Kraft.“
3.Novellierungsanordnung 3, Die Anlage wird durch folgende Anlage ersetzt:
Gorbach