352. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Anwendung von bestimmten Stoffen mit hormonaler oder thyreostatischer Wirkung und von Beta-Agonisten in der tierischen Erzeugung (Hormonverordnung)
Auf Grund des § 4 Abs. 2a des Tierarzneimittelkontrollgesetzes, BGBl. I Nr. 28/2002, zuletzt geändert durch das Veterinärrechtsänderungsgesetz 2005, BGBl. I Nr. 67/2005, sowie der §§ 26, 26a und 26b des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2003, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 4, Absatz 2 a, des Tierarzneimittelkontrollgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Veterinärrechtsänderungsgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2005,, sowie der Paragraphen 26, 26 a und 26 b des Fleischuntersuchungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1982,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2003,, wird verordnet:
Begriffsbestimmungen
§ 1. Paragraph eins,
Im Sinne dieser Verordnung sind:
Nutztiere: Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Einhufer (Equiden), Geflügel und Kaninchen, welche als Haustiere gehalten werden, sowie wildlebende Tiere der genannten Arten und wildlebende Wiederkäuer, sofern sie in einem Betrieb aufgezogen worden sind oder gehalten werden und zur Gewinnung von Lebensmitteln oder anderen für die Anwendung an oder im Menschen bestimmten Produkten dienen.
Nutztiere, die der Fleischgewinnung dienen: Nutztiere, die unmittelbar dazu bestimmt sind nach einer Mastphase zum Zwecke der Fleischgewinnung der Schlachtung zugeführt zu werden; hierzu zählen auch ausgediente Zuchttiere, die nach Ablauf der Zuchtphase gemästet werden.
Tiere der Aquakultur: Fischereierzeugnisse, die in Anlagen erzeugt werden und bis zum Zeitpunkt ihrer Vermarktung zum späteren Genuss für Menschen in solchen Anlagen aufgezogen werden; als Aquakulturerzeugnisse gelten ferner Meeres- und Süßwasserfische sowie Krebstiere, die als Jungtiere in ihrer natürlichen Umgebung gefangen und anschließend gehalten werden, bis sie die für den Verzehr geforderte Vermarktungsgröße erreicht haben. Keine Aquakulturerzeugnisse sind dagegen in ihrer natürlichen Umgebung gefangene und bis zum späteren Verkauf gehaltene Fische und Krebstiere von entsprechender Vermarktungsgröße, wenn sie lediglich am Leben gehalten werden und nicht an Größe und Gewicht zunehmen sollen.
Zugelassene Arzneispezialitäten: Arzneimittel, die gemäß § 11 Arzneimittelgesetz, BGBl. Nr. 185/1983, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2004, zugelassen sind.
Zugelassene Arzneispezialitäten: Arzneimittel, die gemäß Paragraph 11, Arzneimittelgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2004,, zugelassen sind.
Anwendungsverbot
§ 2.Paragraph 2,
Die Verabreichung der in Anhang I und II genannten Stoffe an Nutztiere und Tiere der Aquakultur ist verboten. Die Verabreichung der in Anhang römisch eins und römisch zwei genannten Stoffe an Nutztiere und Tiere der Aquakultur ist verboten.
Ausnahmen für Anwendung zu therapeutischen Zwecken
§ 3.Paragraph 3,
Ausgenommen vom Verbot gemäß § 2 ist die Anwendung zugelassener Arzneispezialitäten zu therapeutischen Zwecken unter den in Anhang III genannten Bedingungen bei Nutztieren. Es dürfen gemäß Anhang III nur die in Spalte 1 genannten Stoffe an die in Spalte 2 genannten Tiere zu den in Spalte 3 angegeben Anwendungsgebieten und unter den in Spalte 4 genannten Bedingungen angewendet werden. Ausgenommen vom Verbot gemäß Paragraph 2, ist die Anwendung zugelassener Arzneispezialitäten zu therapeutischen Zwecken unter den in Anhang römisch drei genannten Bedingungen bei Nutztieren. Es dürfen gemäß Anhang römisch drei nur die in Spalte 1 genannten Stoffe an die in Spalte 2 genannten Tiere zu den in Spalte 3 angegeben Anwendungsgebieten und unter den in Spalte 4 genannten Bedingungen angewendet werden.
Ausnahmen für Anwendung zu tierzüchterischen Zwecken
§ 4.Paragraph 4,
Ausgenommen vom Verbot gemäß § 2 ist die Anwendung zugelassener Arzneispezialitäten zu tierzüchterischen Zwecken unter den in Anhang IV genannten Bedingungen bei Nutztieren oder Tieren der Aquakultur. Es dürfen gemäß Anhang IV nur die in Spalte 1 genannten Stoffe an die in Spalte 2 genannten Tiere zu den in Spalte 3 angegebenen Anwendungsgebieten und unter den in Spalte 4 genannten Bedingungen angewendet werden. Ausgenommen vom Verbot gemäß Paragraph 2, ist die Anwendung zugelassener Arzneispezialitäten zu tierzüchterischen Zwecken unter den in Anhang römisch vier genannten Bedingungen bei Nutztieren oder Tieren der Aquakultur. Es dürfen gemäß Anhang römisch vier nur die in Spalte 1 genannten Stoffe an die in Spalte 2 genannten Tiere zu den in Spalte 3 angegebenen Anwendungsgebieten und unter den in Spalte 4 genannten Bedingungen angewendet werden.
Ausnahmen für Östrusinduktion
§ 5.Paragraph 5,
Unbeschadet des Verbotes gemäß § 2 ist eine Östrusinduktion mit zugelassenen Arzneispezialitäten, die 17-ß-Östradiol oder seine esterartigen Derivate enthalten, bei Rindern, Pferden, Schafen und Ziegen bis 14. Oktober 2006 unter Einhaltung der in § 6 Abs. 1 und § 6 Abs. 3 erster Satz genannten Bestimmungen zulässig. Unbeschadet des Verbotes gemäß Paragraph 2, ist eine Östrusinduktion mit zugelassenen Arzneispezialitäten, die 17-ß-Östradiol oder seine esterartigen Derivate enthalten, bei Rindern, Pferden, Schafen und Ziegen bis 14. Oktober 2006 unter Einhaltung der in Paragraph 6, Absatz eins und Paragraph 6, Absatz 3, erster Satz genannten Bestimmungen zulässig.
Anwendungsbestimmungen
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Anwendungen gemäß §§ 3, 4 und 5 dürfen nur von Tierärztinnen/Tierärzten an eindeutig identifizierten Nutztieren durchgeführt werden. Insbesondere ist auf die vorschriftsmäßige Kennzeichnung gemäß Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2005, BGBl. II Nr. 210/2005 und Rinderkennzeichnungs-Verordnung 1998, BGBl. II Nr. 408/1997 zu achten.Anwendungen gemäß Paragraphen 3,, 4 und 5 dürfen nur von Tierärztinnen/Tierärzten an eindeutig identifizierten Nutztieren durchgeführt werden. Insbesondere ist auf die vorschriftsmäßige Kennzeichnung gemäß Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2005, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2005, und Rinderkennzeichnungs-Verordnung 1998, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 408 aus 1997, zu achten.
(2)Absatz 2,In Abweichung von Abs. 1 kann eine Anwendung gemäß § 4 auch unter Aufsicht und Anleitung einer Tierärztin/eines Tierarztes unter Einhaltung der Bedingungen einer gemäß § 7 Abs. 1 TAKG erlassenen Verordnung erfolgen. Die behandelnde Tierärztin/der behandelnde Tierarzt darf für solche Arzneispezialitäten nur ein Rezept mit dem Vermerk des Verbotes der wiederholten Abgabe (Wiederholungsverbot) unter Angabe der durchzuführenden Behandlung und der dafür benötigten Menge gemäß Rezeptpflichtgesetz, BGBl. Nr. 413/1972, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003 ausstellen.In Abweichung von Absatz eins, kann eine Anwendung gemäß Paragraph 4, auch unter Aufsicht und Anleitung einer Tierärztin/eines Tierarztes unter Einhaltung der Bedingungen einer gemäß Paragraph 7, Absatz eins, TAKG erlassenen Verordnung erfolgen. Die behandelnde Tierärztin/der behandelnde Tierarzt darf für solche Arzneispezialitäten nur ein Rezept mit dem Vermerk des Verbotes der wiederholten Abgabe (Wiederholungsverbot) unter Angabe der durchzuführenden Behandlung und der dafür benötigten Menge gemäß Rezeptpflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 413 aus 1972,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, ausstellen.
(3)Absatz 3,Die behandelnde Tierärztin/der behandelnde Tierarzt ist unbeschadet sonstiger Dokumentationspflichten verpflichtet, Behandlungen gemäß §§ 3, 4 und 5 unmittelbar in das betriebseigene Register gemäß § 4 Abs. 6 des Tierarzneimittelkontrollgesetzes in Verbindung mit § 12 Rückstandskontrollverordnung, BGBl. II Nr. 426/1997, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 254/2002, unter Benennung der Arzneispezialität einzutragen. Bei Verschreibung gemäß Abs. 2 ist das Rezept dem betriebseigenen Register anzuschließen.Die behandelnde Tierärztin/der behandelnde Tierarzt ist unbeschadet sonstiger Dokumentationspflichten verpflichtet, Behandlungen gemäß Paragraphen 3,, 4 und 5 unmittelbar in das betriebseigene Register gemäß Paragraph 4, Absatz 6, des Tierarzneimittelkontrollgesetzes in Verbindung mit Paragraph 12, Rückstandskontrollverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 426 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 254 aus 2002,, unter Benennung der Arzneispezialität einzutragen. Bei Verschreibung gemäß Absatz 2, ist das Rezept dem betriebseigenen Register anzuschließen.
Sonderbestimmungen in der Wartezeit
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Vermarktung von Zuchttieren oder ausgedienten Zuchttieren, die während der Zuchtphase einer Behandlung gemäß §§ 3, 4 und 5 unterzogen worden sind, ist vor Ablauf der Wartezeit verboten. Weiters ist das In-Verkehr-bringen von Fleisch und tierischen Erzeugnissen dieser Tiere nur dann gestattet, wenn die vorgeschriebene Wartezeit vor der Schlachtung nachweislich eingehalten worden ist.Die Vermarktung von Zuchttieren oder ausgedienten Zuchttieren, die während der Zuchtphase einer Behandlung gemäß Paragraphen 3,, 4 und 5 unterzogen worden sind, ist vor Ablauf der Wartezeit verboten. Weiters ist das In-Verkehr-bringen von Fleisch und tierischen Erzeugnissen dieser Tiere nur dann gestattet, wenn die vorgeschriebene Wartezeit vor der Schlachtung nachweislich eingehalten worden ist.
(2)Absatz 2,Pferde, die einer Behandlung mit zugelassenen Arzneispezialitäten, die Allyltrenbolon und Beta-Agonisten enthalten, unter den in § 3 in Zusammenhang mit Anhang III angegebenen Bedingungen unterzogen worden sind, können auch vor Ablauf der Wartezeit in Verkehr, ausgenommen zur Schlachtung, gebracht werden. Hiebei sind Art und Zeitpunkt der Behandlung entsprechend der Entscheidung der Kommission 2000/68/EG zur Änderung der Entscheidung 93/623/EWG und zur Festlegung eines Verfahrens zur Identifizierung von Zucht- und Nutzequiden, ABl. Nr. L 23 vom 28. Jänner 2000 S. 72, in den Equidenpass einzutragen.Pferde, die einer Behandlung mit zugelassenen Arzneispezialitäten, die Allyltrenbolon und Beta-Agonisten enthalten, unter den in Paragraph 3, in Zusammenhang mit Anhang römisch drei angegebenen Bedingungen unterzogen worden sind, können auch vor Ablauf der Wartezeit in Verkehr, ausgenommen zur Schlachtung, gebracht werden. Hiebei sind Art und Zeitpunkt der Behandlung entsprechend der Entscheidung der Kommission 2000/68/EG zur Änderung der Entscheidung 93/623/EWG und zur Festlegung eines Verfahrens zur Identifizierung von Zucht- und Nutzequiden, Amtsblatt Nummer L 23 vom 28. Jänner 2000 Seite 72, in den Equidenpass einzutragen.
Sperrmaßnahmen
§ 8.Paragraph 8,
Im Falle eines begründeten Verdachtes oder des Nachweises von Behandlungen entgegen den Bestimmungen der §§ 2 bis 5 hat die Bezirksverwaltungsbehörde den betroffenen Tierbestand unverzüglich mit Bescheid gemäß § 26b des Fleischuntersuchungsgesetzes zu sperren und Maßnahmen gemäß Rückstandskontrollverordnung zu veranlassen. Im Falle eines begründeten Verdachtes oder des Nachweises von Behandlungen entgegen den Bestimmungen der Paragraphen 2 bis 5 hat die Bezirksverwaltungsbehörde den betroffenen Tierbestand unverzüglich mit Bescheid gemäß Paragraph 26 b, des Fleischuntersuchungsgesetzes zu sperren und Maßnahmen gemäß Rückstandskontrollverordnung zu veranlassen.
Umsetzung von EU-Bestimmungen
§ 9.Paragraph 9,
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 96/22/EG über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler Wirkung bzw. thyreostatischer Wirkung und von ß-Agonisten in der tierischen Erezugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG, ABl. Nr. L 125 vom 23. Mai 1996 S 3, in der Fassung der Richtlinie 2003/74/EG, ABl. Nr. L 262 vom 14. Oktober 2003 S. 17, in österreichisches Recht umgesetzt. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 96/22/EG über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler Wirkung bzw. thyreostatischer Wirkung und von ß-Agonisten in der tierischen Erezugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG, ABl. Nr. L 125 vom 23. Mai 1996 S 3, in der Fassung der Richtlinie 2003/74/EG, Amtsblatt Nummer L 262 vom 14. Oktober 2003 Seite 17, in österreichisches Recht umgesetzt.
In-Kraft-Treten
§ 10.Paragraph 10,
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Rauch-Kallat