Jahrgang 2005 |
Ausgegeben am 25. Oktober 2005 |
Teil II |
352. Verordnung: | Hormonverordnung |
Auf Grund des § 4 Abs. 2a des Tierarzneimittelkontrollgesetzes, BGBl. römisch eins Nr. 28/2002, zuletzt geändert durch das Veterinärrechtsänderungsgesetz 2005, BGBl. I Nr. 67/2005, sowie der §§ 26, 26a und 26b des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, zuletzt geändert durch BGBl. römisch eins Nr. 143/2003, wird verordnet:
Im Sinne dieser Verordnung sind:
Die Verabreichung der in Anhang römisch eins und römisch II genannten Stoffe an Nutztiere und Tiere der Aquakultur ist verboten.
Ausgenommen vom Verbot gemäß § 2 ist die Anwendung zugelassener Arzneispezialitäten zu therapeutischen Zwecken unter den in Anhang römisch III genannten Bedingungen bei Nutztieren. Es dürfen gemäß Anhang römisch III nur die in Spalte 1 genannten Stoffe an die in Spalte 2 genannten Tiere zu den in Spalte 3 angegeben Anwendungsgebieten und unter den in Spalte 4 genannten Bedingungen angewendet werden.
Ausgenommen vom Verbot gemäß § 2 ist die Anwendung zugelassener Arzneispezialitäten zu tierzüchterischen Zwecken unter den in Anhang römisch IV genannten Bedingungen bei Nutztieren oder Tieren der Aquakultur. Es dürfen gemäß Anhang römisch IV nur die in Spalte 1 genannten Stoffe an die in Spalte 2 genannten Tiere zu den in Spalte 3 angegebenen Anwendungsgebieten und unter den in Spalte 4 genannten Bedingungen angewendet werden.
Unbeschadet des Verbotes gemäß § 2 ist eine Östrusinduktion mit zugelassenen Arzneispezialitäten, die 17-ß-Östradiol oder seine esterartigen Derivate enthalten, bei Rindern, Pferden, Schafen und Ziegen bis 14. Oktober 2006 unter Einhaltung der in § 6 Abs. 1 und § 6 Abs. 3 erster Satz genannten Bestimmungen zulässig.
Im Falle eines begründeten Verdachtes oder des Nachweises von Behandlungen entgegen den Bestimmungen der §§ 2 bis 5 hat die Bezirksverwaltungsbehörde den betroffenen Tierbestand unverzüglich mit Bescheid gemäß § 26b des Fleischuntersuchungsgesetzes zu sperren und Maßnahmen gemäß Rückstandskontrollverordnung zu veranlassen.
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 96/22/EG über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler Wirkung bzw. thyreostatischer Wirkung und von ß-Agonisten in der tierischen Erezugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG, ABl. Nr. L 125 vom 23. Mai 1996 S 3, in der Fassung der Richtlinie 2003/74/EG, ABl. Nr. L 262 vom 14. Oktober 2003 S. 17, in österreichisches Recht umgesetzt.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Rauch-Kallat
Lfd. |
Stoffe (Spalte 1) |
Tiere (Spalte 2) |
Anwendungsgebiete (Spalte 3) |
Bedingungen (Spalte 4) |
1 |
Testosteron und Progesteron oder Derivate dieser Stoffe, die nach der Resorption an der Verabreichungsstelle durch Hydrolyse leicht wieder in die Ausgangsverbindung zurückgeführt werden |
Nutztiere, ausgenommen Nutztiere, die der Fleischgewinnung dienen |
Fruchtbarkeitsstörungen bei Einzeltieren; Abbruch einer uner-wünschten Trächtigkeit |
nur als Injektion oder zur Behandlung von Funktionsstörungen der Eierstöcke in Form von Vaginalspiralen; Verabreichung nur durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt |
2 |
Allyltrenbolon |
Equiden, die nicht der Fleisch-gewinnung dienen; |
Fruchtbarkeitsstörungen bei Einzeltieren |
nur orale Anwendung |
3 |
Beta-Agonisten |
Equiden, die nicht der Fleischgewinnung dienen; |
Induktion der Tokolyse; Behandlung von Atemstörungen |
|
4 |
Beta-Agonisten |
Weibliche Rinder |
Induktion der Tokolyse |
Verabreichung nur als Injektion zum Zeitpunkt des Abkalbens durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt |
5 |
17-ß-Östradiol und seine esterartigen Derivate |
Weibliche Rinder |
Behandlung der Mazeration oder Mumifikation von Feten oder der Behandlung von Pyometra |
Verabreichung nur als Injektion durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt |
Lfd. |
Stoffe (Spalte 1) |
Tiere (Spalte 2) |
Anwendungsgebiete (Spalte 3) |
Bedingungen (Spalte 4) |
1 |
Stoffe mit östrogener (ausgenommen 17-ß-Östradiol und seine esterartigen Derivate) androgener oder gestagener Wirkung |
Nutztiere, ausgenommen Nutztiere, die der Fleischgewinnung dienen |
Brunstsynchronisation; Vorbereitung von Spender- oder Empfängertieren für Embryotransfer |
Verabreichung an ein-deutig identifizierte Nutztiere |
2 |
Stoffe mit androgener Wirkung |
Brütlinge und Setzlinge in der Aquakultur (nicht während der Mast) |
zur sexuellen Inversion während der ersten drei Lebensmonate |