351. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten geändert wird
Auf Grund des § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 (WV), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2005, wird vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des vierten Abschnittes des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 159/2001 und die Verordnung BGBl. II Nr. 309/2004, wird vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:Auf Grund des Paragraph 82, Absatz eins, der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, (WV), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2005,, wird vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des vierten Abschnittes des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2001, und die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2004,, wird vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:
Artikel IArtikel römisch eins
Die Verordnung über Lagerung und Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten (Verordnung über brennbare Flüssigkeiten – VbF), BGBl. Nr. 240/1991, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 309/2004 und des § 122 Abs. 5 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 159/2001, wird wie folgt geändert:Die Verordnung über Lagerung und Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten (Verordnung über brennbare Flüssigkeiten – VbF), Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1991,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2004, und des Paragraph 122, Absatz 5, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2001,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 116 Abs. 3 wird wie folgt geändert:Paragraph 116, Absatz 3, wird wie folgt geändert:
a) Z 7 lautet:a) Ziffer 7, lautet:
sind Zapfpistolen von Zapfsäulen für den Betrieb ohne verantwortliche Person mit Feststellrasten ausgestattet, so muss durch technische Maßnahmen sichergestellt sein, dass mit Beendigung des Tankvorgangs, jedenfalls aber mit dem Einhängen der Zapfpistole in die Zapfsäule die Arretierung der Zapfpistole gelöst und die Zapfpistole in die geschlossene Stellung gebracht wird; § 114 Abs. 3 gilt sinngemäß;“sind Zapfpistolen von Zapfsäulen für den Betrieb ohne verantwortliche Person mit Feststellrasten ausgestattet, so muss durch technische Maßnahmen sichergestellt sein, dass mit Beendigung des Tankvorgangs, jedenfalls aber mit dem Einhängen der Zapfpistole in die Zapfsäule die Arretierung der Zapfpistole gelöst und die Zapfpistole in die geschlossene Stellung gebracht wird; Paragraph 114, Absatz 3, gilt sinngemäß;“
b) In der Z 9 wird die Zahl „50“ durch die Zahl „80“ ersetzt.b) In der Ziffer 9, wird die Zahl „50“ durch die Zahl „80“ ersetzt.
Artikel IIArtikel römisch zwei
Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37, unter der Notifikatonsnummer 2005/285/A notifiziert.Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, Amtsblatt Nummer L 204 vom 21.07.1998 Seite 37, unter der Notifikatonsnummer 2005/285/A notifiziert.
Bartenstein