BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2005

Ausgegeben am 25. Oktober 2005

Teil römisch zwei

350. Verordnung:

Befristete Beschäftigung von Ausländern im Wintertourismus

350. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit für die befristete Beschäftigung von Ausländern im Wintertourismus

Aufgrund des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2005,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Für den Wirtschaftszweig Wintertourismus wird ein Kontingent in der Höhe von 865 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die nachstehenden Bundesländer wie folgt aufgeteilt:

Kärnten:

Ziffer 15 für die Beschäftigung in Gletscherregionen und deren Einzugsbereich

Salzburg:

Ziffer 260 für die Beschäftigung in Gletscherregionen und deren Einzugsbereich

Tirol:

Ziffer 550 für die Beschäftigung in Gletscherregionen und deren Einzugsbereich

Wien:

Ziffer 40 für die Beschäftigung in Schaustellerbetrieben und auf Weihnachtsmärkten.

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Im Rahmen der genannten Kontingente dürfen während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erteilt werden. Die Geltungsdauer dieser Beschäftigungsbewilligungen darf 25 Wochen nicht überschreiten und nicht nach dem 15. Mai 2006 enden.
  2. Absatz 2,Staatsangehörige derjenigen Staaten, die am 1. Mai 2004 der Europäischen Union beigetreten sind, sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.

Paragraph 3,

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. April 2006 außer Kraft.

Bartenstein