Jahrgang 2005 |
Ausgegeben am 25. Oktober 2005 |
Teil römisch zwei |
350. Verordnung: | Befristete Beschäftigung von Ausländern im Wintertourismus |
Aufgrund des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2005,, wird verordnet:
Für den Wirtschaftszweig Wintertourismus wird ein Kontingent in der Höhe von 865 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die nachstehenden Bundesländer wie folgt aufgeteilt:
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Kärnten: |
Ziffer 15 für die Beschäftigung in Gletscherregionen und deren Einzugsbereich |
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Salzburg: |
Ziffer 260 für die Beschäftigung in Gletscherregionen und deren Einzugsbereich |
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Tirol: |
Ziffer 550 für die Beschäftigung in Gletscherregionen und deren Einzugsbereich |
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Wien: |
Ziffer 40 für die Beschäftigung in Schaustellerbetrieben und auf Weihnachtsmärkten. |
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. April 2006 außer Kraft.
Bartenstein