BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2005

Ausgegeben am 19. Oktober 2005

Teil römisch zwei

347. Verordnung:

Änderung der Versandbehälterverordnung 2002 – VBV 2002

347. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Verordnung über sicherheitstechnische Bestimmungen für Versandbehälter (Versandbehälterverordnung 2002 – VBV 2002) geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 6, Absatz 2 und 3, 10 Absatz eins, 12, Absatz 5, 19 und 24 des Kesselgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001, und die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2003,, wird verordnet:

Die Verordnung über sicherheitstechnische Bestimmungen für Versandbehälter (Versandbehälterverordnung 2002 – VBV 2002), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 2002,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Versandbehälter sind
    1. Ziffer eins
      die im europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), und in der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID), vorgesehenen Gefäße und Tanks für
      1. Litera a
        Stoffe der Klasse 2,
      2. Litera b
        Cyanwasserstoff, stabilisiert, UN-Nr. 1051,
      3. Litera c
        Fluorwasserstoff, wasserfrei, UN-Nr. 1052,
      4. Litera d
        Fluorwasserstoffsäure, mit mehr als 85 % Fluorwasser, UN-Nr. 1790,
    2. Ziffer 2
      Versandbehälter für geringe Füllungsdrücke,
    3. Ziffer 3
      Flaschen für Versuchszwecke,
    4. Ziffer 4
      Kraftgastanks,
    5. Ziffer 5
      Silotransportbehälter,
    6. Ziffer 6
      Löschmittelbehälter für tragbare Feuerlöscher (Handfeuerlöscher) einschließlich Flaschen für tragbare CO2-Löscher,
    7. Ziffer 7
      kleine Versandbehälterkapseln für verdichtete oder verflüssigte Gase,
    8. Ziffer 8
      Versandbehälter für kohlensäurehaltige Getränke,
    9. Ziffer 9
      Flaschen für tragbare Tauchgeräte, einschließlich der Flaschen für Rettungs- und Tarierwesten sowie Flaschen, die in Atemschutzgeräten Verwendung finden,
    10. Ziffer 10
      Gefäße oder Tanks zur Beförderung anderer als in Ziffer eins, genannter gefährlicher Stoffe, die nur zum Zweck der Beladung oder Entladung unter den Druck von Gasen gesetzt werden, während der Beförderung jedoch grundsätzlich drucklos sind.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,(3) Silotransportbehälter sind Versandbehälter für nicht dem Geltungsbereich des ADR/RID unterliegende flüssige, körnige oder pulverförmige Stoffe, die nur zum Zwecke der Beladung oder Entladung mit verdichteten Gasen beaufschlagt werden.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 3, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Die im Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, angeführten Versandbehälter müssen den Bestimmungen des ADR/RID für Gefäße oder Tanks der Klasse 2 mit den in dieser Verordnung festgelegten Ergänzungen entsprechen und müssen gemäß diesen Bestimmungen geprüft und betrieben werden.“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 3, Absatz 5, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,(6) Für die in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 10, angeführten Versandbehälter gelten die jeweils zutreffenden Bestimmungen des ADR/RID.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Für Kraftgastanks zur Aufnahme von Flüssiggas die Bestimmungen der Anlage A.6 Ziffer eins und für Kraftgastanks zur Aufnahme von verdichtetem Erdgas die Bestimmungen der Anlage A.6 Ziffer 2,;“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Kraftgastanks in Übereinstimmung mit der Anlage A.6.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Die im Paragraph 13, angeführten technischen Regeln, ausgenommen die Bestimmungen des ADR/RID und der Anlage A.6.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und b entfallen.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, lautet:

  1. Litera c
    Für die Kennzeichnung und Anordnung der Kennzeichen von wieder befüllbaren Flaschen gelten die jeweils zutreffenden Bestimmungen des ADR/RID, wobei die Begriffsbestimmungen der ÖNORM EN 1089-1 und ÖNORM EN 1089-1/AC anzuwenden sind. Flaschen für tragbare Feuerlöscher und Atemschutzgeräte einschließlich solche für Tauchzwecke gelten nicht als Flaschen im Sinne des ADR/RID und haben der Druckgeräteverordnung – DGVO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 426 aus 1999,, zu entsprechen.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, lautet:

  1. Litera d
    Für die Warnaufkleber auf Flaschen, ausgenommen Flaschen für Flüssiggas gelten die Bestimmungen der ÖNORM EN 1089-2.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, Litera g, entfällt.

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b,, zweiter Satz lautet:

„Danach sind die Kennfarben gemäß ÖNORM EN 1089-3 anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, lautet:

  1. Litera d
    Flaschenbündel, die einen 5 cm breiten Farbring in einer neuen Kennfarbe gemäß ÖNORM EN 1089-3 erhalten, sind auf dem Farbring allseitig zusätzlich mit dem Buchstaben „N“ gemäß Anhang C der ÖNORM EN 1089-3 mit einer Mindesthöhe von 10 cm zu kennzeichnen.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, Litera f, lautet:

  1. Litera f
    Flüssiggasflaschen sind mit Ausnahme der in Litera e, genannten Bestimmungen von der Farbkennzeichnung befreit.“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 16, Absatz 8, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    Für Kraftgastanks die Bestimmungen der Anlage A.6.“

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, wird der Beistrich durch das Wort „und“ ersetzt. In Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, entfällt der Beistrich. Die Ziffer 3 und 4 entfallen.

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 17, Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 3, entfallen.

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 17, Absatz 8, lautet:

  1. Absatz 8,(8) Für die in den Anlagen A.4.5, A.4.7 und A.8 sowie A.10 bis A.14 angeführten Versandbehälter ist die Konformität mit den jeweils zutreffenden Bestimmungen dieser Verordnung hinsichtlich des In-Verkehr-Bringens und der Inbetriebnahme vom Hersteller entsprechend den Bestimmungen der angeführten Anlagen zu erklären.“

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 18, Absatz eins, zweiter Satz lautet:

„Die Bestimmungen des ADR/RID betreffend die wiederkehrenden Prüfungen gelten mit den in den Absatz 2,, Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5, Absatz 4 und 7 bis 10 sowie Paragraph 19, angeführten Maßgaben und Ergänzungen.“

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    An Flaschen für tragbare Tauchgeräte, einschließlich der Flaschen für Rettungs- und Tarierwesten ist alle zehn Jahre eine Druckprüfung und alle 40 Monate eine innere und äußere Untersuchung durchzuführen. An Flaschen, die in Atemschutzgeräten Verwendung finden, ist alle zehn Jahre eine innere und äußere Untersuchung, verbunden mit einer Druckprüfung durchzuführen.“

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 18, Absatz 3, erhält die bisherige Ziffer 4, die Bezeichnung „5.“.

Novellierungsanordnung 22, Nach Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 3, wird folgende Ziffer 4, eingefügt:

  1. Ziffer 4
    An Flaschen, die in tragbaren CO2-Löschgeräten Verwendung finden, sind alle zehn Jahre eine Druckprüfung und eine innere Untersuchung sowie jedes zweite Jahr periodische Kontrollen (Paragraph 20,) im Rahmen dieses 10-jährigen Prüfungsintervalles durchzuführen.“

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 18, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,(5) Die Frist für die Durchführung der wiederkehrenden Untersuchungen für Kraftgastanks für Flüssiggas beträgt zehn Jahre. Die wiederkehrende Untersuchung umfasst eine Druckprüfung, die Feststellung des äußeren und inneren Zustandes sowie eine Überprüfung der Ausrüstung und Kennzeichnung und ist vor Ablauf der Frist durchzuführen.“

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 18, Absatz 8, lautet:

  1. Absatz 8,(8) Die Frist für die Durchführung der wiederkehrenden Untersuchungen für Gasflaschen für die Flüssiggase Propan und Butan und deren Gemische beträgt zehn Jahre. Diese Frist kann auf 15 Jahre erstreckt werden, wenn:
    1. Ziffer eins
      die Gasflaschen nach ÖNORM EN 1442, einer gleichwertigen Norm oder gleichwertigen Rechtsvorschrift gestaltet, hergestellt und geprüft wurden und
    2. Ziffer 2
      die technischen und organisatorischen Bedingungen der ÖNORMEN EN 1439 und EN 1440 eingehalten werden, wobei die eingesetzten Füllstellen gemäß Versandbehälterverordnung oder gleichwertigen Regeln zugelassen, betrieben und überwacht werden.“

Novellierungsanordnung 25, Nach Paragraph 18, Absatz 8, wird folgender Absatz 8 a, eingefügt:

  1. Absatz 8 a,(8a) Hinsichtlich der Gleichwertigkeit alter Gasflaschen gilt für die Vorgangsweise bei der Anwendbarkeit der in Absatz 8, angeführten Erleichterung der Erstreckung der Prüffristen für in Österreich rechtmäßig in Verkehr gebrachte Gasflaschen Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Für Flaschen bis Baujahr 1948 ist die in Absatz 8, angeführte Erleichterung nicht anwendbar.
    2. Ziffer 2
      Für Flaschen ab Baujahr 1949 bis 26. September 1986 ist vor Anwendung der in Absatz 8, genannten Erleichterung von einer einschlägig akkreditierten Stelle eine Analyse einzuholen. Diese Analyse auf Basis der zutreffenden technischen Vorschriftenlage hat eine Bewertung der Gasflaschen oder Gasflaschentypen hinsichtlich der möglichen Inanspruchnahme der in Absatz 8, angeführten Erleichterung zu enthalten. Hiebei sind eine zusätzliche Kennzeichnung und gegebenenfalls zusätzliche Bedingungen vorzusehen.
    3. Ziffer 3
      Für Flaschen, die nach dem 26. September 1986 rechtmäßig in Österreich in Verkehr gebracht wurden, können die Erleichterungen des Absatz 8, grundsätzlich in Anspruch genommen werden.
    4. Ziffer 4
      Die in Ziffer 2 und 3 genannten Erleichterungen sind von den Ergebnissen der zuletzt durchgeführten wiederkehrenden Untersuchungen abhängig zu machen.“

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 18, Absatz 9, lautet:

  1. Absatz 9,(9) Die Durchführung der wiederkehrenden Untersuchungen hat in der Regel vor Ablauf der jeweils zutreffenden Fristen zu erfolgen. Die in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, angeführten Versandbehälter dürfen auch nach Ablauf der für die wiederkehrenden Untersuchungen festgelegten Frist befördert werden, um sie der Untersuchung zuzuführen. Bei Flaschenbündel, Flaschen und Flaschen für tragbare CO2-Löschgeräte, darf mit der wiederkehrenden Untersuchung bis zur nächsten Neubefüllung zugewartet werden.“

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 20, Absatz 5, erster Satz lautet:

„Tragbare Feuerlöscher einschließlich tragbarer CO2-Löschgeräte, die in Räumlichkeiten mit nicht korrosiv wirkender Atmosphäre bereitgehalten werden, sind in der Regel alle zwei Jahre einer periodischen Kontrolle zu unterziehen.“

Novellierungsanordnung 28, Nach Paragraph 20, Absatz 5, wird folgender Absatz 5 a, eingefügt:

  1. Absatz 5 a,(5a) Kraftgastanks für verdichtetes Erdgas sind auf Veranlassung des Betreibers spätestens alle drei Jahre durch sachkundige Personen einer periodischen Kontrolle gemäß ECE-Regelung Nr. 110 zu unterziehen.“

Novellierungsanordnung 29, Paragraph 21, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Die von der im ADR/RID angeführten Behörde zur Durchführung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsaufgaben bezüglich der in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, angeführten Gefäße und Tanks befugten Stellen sind, unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 22, dieser Verordnung und der Paragraphen 5 und 6 der Ortsbeweglichen Druckgeräteverordnung, Erst- und Kesselprüfstellen jeweils in ihrem Befugnisumfang.“

Novellierungsanordnung 30, Paragraph 21, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Die in den ECE-Regelungen Nr. 67 und Nr. 110 angeführten technischen Dienste sind, unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 22,, Erst- und Kesselprüfstellen jeweils in ihrem Befugnisumfang.“

Novellierungsanordnung 31, Paragraph 21, Absatz 5, entfällt.

Novellierungsanordnung 32, Nach Paragraph 23, Absatz 7, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,(8) Für Versandbehälter, die der Richtlinie 1999/36/EG des Rates vom 29. April 1999 über ortsbewegliche Druckgeräte entsprechen und in einem anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum befüllt werden, gelten anstelle des Absatz 6, die zutreffenden Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates oder Vertragsstaates über die Befüllung.“

Novellierungsanordnung 33, Paragraph 26, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,(6) Für die Umstellung des Farbkennzeichnungssystems gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, gelten folgende Übergangsfristen:
    1. Ziffer eins
      Die in ÖNORM EN 1089-3 angeführten Kennfarben dürfen parallel zu den in Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, genannten Kennfarben angewandt werden.
    2. Ziffer 2
      Bei Sauerstoff, Distickstoffmonoxid (Lachgas) und oxidierenden Gasen erfolgt die Umstellung vom Farbsystem gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, für die industrielle Anwendung ab dem 1. Jänner 2002 und bei solchen für medizinische Zwecke ab dem 1. Jänner 2004.
    3. Ziffer 3
      Die Umstellung auf das neue Farbsystem gemäß ÖNORM EN 1089-3 hatte bei Acetylen bis zum 31. Dezember 2001 stattzufinden, bei allen anderen Gasen muss sie bis zum 30. Juni 2006 abgeschlossen sein. Ab diesem Zeitpunkt dürfen gefüllte Flaschen und Flaschenbündel nur mehr in Verkehr gebracht werden, wenn sie die neuen Kennfarben aufweisen.“

Novellierungsanordnung 34, In Paragraph 27, Absatz eins, wird die Datumsangabe „1. Juli 2005“ durch die Datumsangabe „1. Juli 2007“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 35, Anlage A.1, Ziffer 2 Punkt 7, lautet:

  1. 2 Punkt 7
    Gasflaschenventile sind abweichend von Ziffer 2 Punkt eins bis 2 Punkt 6 gemäß den ÖNORMEN M 7390-1, 2 und 4, M 7390-2/AC1, EN 144-1/A1, EN 144-2, EN 144-3/AC, EN 629-1, EN 849, EN 849/A2, ÖNORM EN ISO 407 und ÖNORM EN ISO 11116-1 auszuführen, zu prüfen und zu kennzeichnen.“

Novellierungsanordnung 36, Anlage A.1, Ziffer 6 Punkt 2, lautet:

  1. 6 Punkt 2
    Zum Schutz der Absperreinrichtungen sind Ventilschutzkappen und Ventilschutzvorrichtungen nach ÖNORM EN 962, ÖNORM EN 962/A1 und ÖNORM EN 962/A2 auszuführen.“

Novellierungsanordnung 37, Anlage A.1, Ziffer 6 Punkt 3, entfällt samt den Unterziffern 6.3.1 bis 6.3.3.

Novellierungsanordnung 38, Anlage A.2, Ziffer 3 Punkt 2, lautet:

  1. 3 Punkt 2
    Kraftgastanks zur Aufnahme von verdichtetem Erdgas (CNG).“

Novellierungsanordnung 39, Anlage A.2, Ziffer 3 Punkt 2 Punkt eins, lautet:

  1. 3 Punkt 2 Punkt eins
    Die Fülleinrichtung muss mittels Sicherheitseinrichtungen den zu füllenden Kraftgastank gegen Füllungsdrücke größer 260 bar schützen und mittels Temperaturkompensation gewährleisten, dass die in der ECE-Regelung Nr. 110 für Kraftgastanks, deren Ausrüstung und Druck führende Leitungen angegebenen maximalen Drücke nicht überschritten werden. Für die Sicherheitseinrichtungen gelten die Bestimmungen der Druckgeräteverordnung.“

Novellierungsanordnung 40, In Anlage A.2 entfallen die Ziffer 3 Punkt 2 Punkt eins Punkt eins und 3 Punkt 2 Punkt eins Punkt 2,

Novellierungsanordnung 41, Anlage A.2, Ziffer 3 Punkt 2 Punkt 2,, erster Satz lautet:

„Die am Tankanschluss des Fahrzeuges anzuschließende Füllkupplung muss so ausgebildet sein, dass der Gasdurchfluss nur dann freigegeben wird, wenn ein technisch dichter und formschlüssiger Anschluss vorliegt.“

Novellierungsanordnung 42, Der Anlage A.2 wird folgende Ziffer 4, angefügt:

  1. Ziffer 4
    Befüllung der Tanks von Straßenfahrzeugen mit verflüssigten Gasen des Klassifizierungscodes 2F gemäß ADR/RID unmittelbar aus Tanks von Eisenbahnkesselwagen:
  2. 4 Punkt eins
    Die Befüllung hat gemäß den zutreffenden Bestimmungen der Ziffer eins, sowie den nachstehenden Ziffer 4 Punkt 2 bis 4 Punkt 9 zu erfolgen, wobei die Füllstelle gemäß Ziffer eins Punkt eins, jenes Unternehmen ist, welches gegenüber der die Befüllung vornehmenden Person anordnungsbefugt ist.
  3. 4 Punkt 2
    Für Straßenfahrzeuge mit integrierter, geeichter Wägeeinrichtung entfällt die in Ziffer eins Punkt 7, genannte Nachwägung.
  4. 4 Punkt 3
    Die Befüllung darf nur auf einem vom Betreiber des Eisenbahninfrastrukturunternehmens bestimmten örtlichen Bereich erfolgen, auf dem innerhalb genau festgelegter Grenzen Umfüllvorgänge getätigt werden dürfen.
  5. 4 Punkt 4
    Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat für die Einhaltung der Paragraphen 16, 82, 83 und 84 Absatz eins und 2 der Flüssiggas-Verordnung 2002 – FGV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2002,, zu sorgen.
  6. 4 Punkt 5
    Der Füllstellenbetreiber hat für die Einhaltung der Paragraphen 81, Absatz 3 bis 6, 84 Absatz 3, 85 und 86 FGV zu sorgen.
  7. 4 Punkt 6
    Die Befüllung vornehmende Personen müssen die vorgeschriebenen Qualifikationen (Ziffer eins Punkt 2,) aufweisen und dem Betreiber des Eisenbahninfrastrukturunternehmens vom Füllstellenbetreiber als solche benannt worden sein.
  8. 4 Punkt 7
    Beginn und Ende der Befüllung sind jeweils von der die Befüllung vornehmenden Person an die hierfür vom Betreiber des Eisenbahninfrastrukturunternehmens bestimmte Stelle zu melden.
  9. 4 Punkt 8
    Bei Undichtheiten oder sonstigen Vorfällen, die von der die Befüllung vornehmenden Person nicht beherrscht oder behoben werden können (zB Gasaustritt, Brand), sind von dieser unverzüglich die Einsatzkräfte zu alarmieren. Zusätzlich ist die hierfür vom Betreiber des Eisenbahninfrastrukturunternehmens bestimmte Stelle telefonisch zu verständigen.
  10. 4 Punkt 9
    Für Gebrechen an Armaturen oder andere technische Störungen hat der Füllstellenbetreiber dem Betreiber des Eisenbahninfrastrukturunternehmens sach- und fachkundige Personen zu benennen, die jederzeit erreichbar und zur Gebrechensbehebung in der Lage sind.“

Novellierungsanordnung 43, In der Anlage A.3 (Beiblatt zur Versandbehälterbescheinigung) ist der Ausdruck „Azetylen“ in der jeweiligen Schriftart durch den Ausdruck „Acetylen“ zu ersetzen.

Novellierungsanordnung 44, Anlage A.4.1 Ziffer 6 Punkt 2, lautet:

  1. 6 Punkt 2
    Flaschen sind mit der gasebezogenen Kennzeichnung (zB der Angabe des Gases und der durch Druck, Gewicht oder Volumen begrenzten Menge der Gase, die eingefüllt werden dürfen, das Tara-Gewicht, das Gesamtgewicht und die Bezeichnung der porösen Masse sowie das Lösungsmittel bei Acetylenflaschen oder das Tara-Gewicht bei verflüssigten Gasen) nach ÖNORM EN 1089-1 und ÖNORM EN 1089-1/AC zu versehen.“

Novellierungsanordnung 45, Anlage A.4.8 Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Flaschen sind mit Absperrventilen gemäß den ÖNORMEN M 7390-1, 2 und 4, M 7390-2/AC1, EN 144-1/A1, EN 144-2, EN 144-3/AC, EN 629-1, EN 849, EN 849/A2, ÖNORM EN ISO 407 und ÖNORM EN ISO 11116-1 auszurüsten.“

Novellierungsanordnung 46, In der Anlage A.4.9 Ziffer 2 Punkt 4, Litera c, ist der Ausdruck „Sättigungsazetylen“ durch den Ausdruck „Sättigungsacetylen“ zu ersetzen.

Novellierungsanordnung 47, Anlage A.5 einschließlich der Überschrift lautet:

„Flaschenbündel

Zusätzlich zu den im ADR/RID angegebenen Bestimmungen über Flaschenbündel sind die ÖNORM EN 12755 und ÖNORM EN 1089-1 und ÖNORM EN 1089-1/AC über Ausführung, Ausrüstung, Kennzeichnung, Prüfung und ÖNORM M 7396 für Betrieb und wiederkehrende Untersuchungen der Flaschenbündel anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 48, Anlage A.6 einschließlich der Überschrift lautet:

„Kraftgastanks

  1. Ziffer eins
    Für Kraftgastanks, deren Ausrüstung und Druck führende Leitungen in Kraftfahrzeugen mit Antrieb durch Flüssiggas (LPG) gelten die Bestimmungen der ECE-Regelung Nr. 67.
  2. Ziffer 2
    Für Kraftgastanks, deren Ausrüstung und Druck führende Leitungen in Kraftfahrzeugen mit Antrieb durch komprimiertes Erdgas (CNG) gelten die Bestimmungen der ECE-Regelung Nr. 110.“

Novellierungsanordnung 49, Anlage A.7 Teil 2 einschließlich Überschrift lautet:

„Silotransportbehälter

  1. Ziffer eins
    Allgemeine Bestimmungen:
  2. eins Punkt eins
    Diese Anlage regelt die Anforderungen hinsichtlich Betrieb und wiederkehrender Untersuchungen an Silotransportbehältern für flüssige, körnige und pulverförmige Stoffe, die nicht dem ADR/RID unterliegen und die nur zum Zweck der Beladung oder Entladung mit verdichteten Gasen mit dem Klassifizierungscode 1A mit höchstens 3 bar beaufschlagt werden.
  3. eins Punkt 2
    Die Gasbeaufschlagung des zu transportierenden Gutes während der Beförderung mit verdichteten Gasen mit dem Klassifizierungscode 1A ist mit höchstens 1 bar zulässig.
  4. eins Punkt 3
    Der Betreiber des Versandbehälters hat sich regelmäßig von der sicheren Funktionsweise der Ausrüstung, insbesondere dem Sicherheitsventil und vom Zustand des Versandbehälters zu überzeugen.
  5. eins Punkt 4
    Versandbehälter mit Schäden, die die Sicherheit beeinträchtigen, sind sofort außer Betrieb zu nehmen.
  6. Ziffer 2
    Beträgt der Be- bzw. Entladedruck mehr als 1 bar und höchstens 3 bar, sind zusätzlich nachstehende Bestimmungen einzuhalten:
  7. 2 Punkt eins
    Die Silotransportbehälter und ihre Ausrüstungsteile sind spätestens alle sechs Jahre einer Prüfung des inneren und äußeren Zustandes sowie einer Dichtheitsprüfung zu unterziehen.
  8. 2 Punkt 2
    Zusätzlich ist spätestens alle drei Jahre eine Prüfung des äußeren Zustandes sowie eine Dichtheitsprüfung durchzuführen.
  9. 2 Punkt 3
    Die Dichtheitsprüfung muss für den gesamten Tank und für jedes Abteil von unterteilten Tanks, mit dem höchstzulässigen Betriebsdruck und mit einem für die Befüllung des Behälters zugelassenen Gas durchgeführt werden.
  10. 2 Punkt 4
    Ummantelungen zur Wärmeisolierung oder andere Isolierungen sind soweit zu entfernen, wie es für die sichere Beurteilung des Tanks erforderlich ist.
  11. 2 Punkt 5
    Wenn die Sicherheit des Tanks oder seine Ausrüstung durch Reparatur, Umbau oder Unfall beeinträchtigt sein könnte, so ist eine außerordentliche Prüfung durchzuführen.
  12. Ziffer 3
    Für die wiederkehrenden Untersuchungen an Silotransportbehältern für Baumaterialien gilt abweichend von den Bestimmungen der Ziffer 2 Punkt eins bis 2 Punkt 4 :
  13. 3 Punkt eins
    Der Betreiber hat jährlich eine äußere Untersuchung sowie eine Prüfung der sicherheitsrelevanten Ausrüstungsteile, wie beispielsweise Rohrbefestigungen, Laschen, Sicherheitsventile und, sofern die sichere Funktionsweise dieser Teile nicht gewährleistet werden kann, den Austausch zu veranlassen. Der Betreiber hat diese sicherheitstechnischen Vorkehrungen zu dokumentieren.
  14. 3 Punkt 2
    Die Kesselprüfstelle hat alle drei Jahre eine äußere Untersuchung durchzuführen und nimmt dabei Einsicht in die Aufzeichnungen des Betreibers. Spätestens nach sechs Jahren nach Inbetriebnahme hat die Kesselprüfstelle jedenfalls eine innere Untersuchung durchzuführen.
  15. 3 Punkt 3
    Die innere Untersuchung kann bei Behältern, die von der Kesselprüfstelle als erosions- oder korrosionsgefährdet eingestuft wurden, auch vorgezogen werden. Hierüber ist der Betreiber von der Kesselprüfstelle mindestens sechs Monate vorher zu informieren. Für die Durchführung der inneren Untersuchung sind die Silotransportbehälter in gereinigtem Zustand bereitzustellen.
  16. 3 Punkt 4
    Stellt die Kesselprüfstelle fest, dass weder Erosionsgefahr durch die Einblaseleitung noch Korrosionsgefahr besteht, sind keine weiteren inneren Untersuchungen erforderlich. Dies ist in der Versandbehälterbescheinigung zu vermerken.
  17. 3 Punkt 5
    Bei in Betrieb befindlichen Silotransportbehältern bildet die jeweils nächstfällige innere Untersuchung die Entscheidungsbasis für die Anwendung der Ziffer 3 Punkt 4,

Novellierungsanordnung 50, Anlage A.12 Ziffer eins und 2 lauten:

  1. Ziffer eins
    Diese Versandbehälter dürfen nur mit verdichteten oder verflüssigten Gasen, die weder giftig noch ätzend sind, befüllt werden. Ihr Rauminhalt darf 120 ml nicht übersteigen.
  2. Ziffer 2
    Die Kapseln sind nahtlos aus Stahl herzustellen. Der Berstdruck bei Raumtemperatur muss mindestens dem 1,6-fachen Prüfdruck entsprechen.“

Novellierungsanordnung 51, Anlage A.12 Ziffer 6, 7 und 8 lauten:

  1. Ziffer 6
    Jede gefüllte Kapsel ist nach Erreichen einer Temperatur von 65 ± 5 °C mindestens eine Minute lang zu lagern. Die Durchführung dieser Prüfung ist zu dokumentieren.
  2. Ziffer 7
    Die Kapseln sind ihrem Inhalt nach durch folgende Farben deutlich zu kennzeichnen:
    1. Litera a
      Kohlendioxid                                                        grün oder gold,
    2. Litera b
      Butan, Propan und Gemische                            rot,
    3. Litera c
      Distickstoffmonoxid (Lachgas)                            grau oder silber,
    4. Litera d
      Sauerstoff                                                        weiß,
    5. Litera e
      alle anderen entzündlichen Gase                            rot, mit der Bezeichnung des Gases als Aufschrift.
    Kapseln für alle anderen nicht entzündlichen Gase brauchen keine Farbkennzeichnung, sind jedoch mit einer Aufschrift mit der Bezeichnung des Gases zu versehen.
  3. Ziffer 8
    Wenn die Anbringung einer Farbkennzeichnung auf Kapseln für CO2 und N2O nicht ohne weiteres möglich ist, dürfen sie ohne Farbkennzeichnung in Schachteln oder dgl. in Verkehr gebracht werden, wenn auf diesen die Bezeichnung des Inhaltes deutlich lesbar angebracht ist. Die einschlägigen Bestimmungen des Lebensmittelrechtes und des Chemikalienrechtes werden durch diese Regelung nicht berührt.“

Novellierungsanordnung 52, Anlage B lautet:

„Anlage B

Verzeichnis technischer Regeln

Nachstehend angeführte technische Regeln sind in der Verordnung zitiert. Die ausschließlich in der Anlage A.7 Teil 1 genannten technischen Regeln werden hier nicht angeführt.

ÖNORM M 7377

Kennzeichnung von nahtlosen Gasflaschen – Ergänzende Bestimmungen zu ÖNORM EN 1089-1 bis -3

Ausgabe November 2004

ÖNORM M 7390-1

Gasflaschenventile – Gasedaten (enthält auch Berichtigung 1997)

Ausgabe Jänner 1997

ÖNORM M 7390-2

Gasflaschenventile für Probedrücke bis maximal 300 bar – Bauformen, Baumaße, Anschlüsse, Gewinde (enthält auch Berichtigung 1997)

Ausgabe Jänner 1997

ÖNORM M 7390-2/AC1

Gasflaschenventile für Probedrücke bis max. 300 bar – Bauformen, Baumaße, Anschlüsse, Gewinde (Berichtigung)

Ausgabe Mai 2000

ÖNORM M 7390-4

Gasflaschenventile – Technische Lieferbedingungen (enthält auch Berichtigung 1997)

Ausgabe Jänner 1997

ÖNORM M 7395

Ersatz: ÖNORM EN 12755, ÖNORM EN 13365

ÖNORM M 7395/AC1

Zurückgezogen

ÖNORM M 7396

Druckbehälter für Versandzwecke - Betrieb von Flaschenbündeln

Ausgabe November 2004

ÖNORM EN 3-3

Tragbare Feuerlöscher – Konstruktive Ausführung, Druckfestigkeit, Mechanische Prüfung

Ausgabe Dezember 1995

ÖNORM EN 144-1

Atemschutzgeräte – Gasflaschenventile – Teil 1: Gewindeverbindung am Einschraubstutzen

Ausgabe Jänner 2001

ÖNORM EN 144-1/A1

Atemschutzgeräte – Gasflaschenventile – Teil 1: Gewindeverbindung am Einschraubstutzen (Änderung)

Ausgabe Mai 2004

ÖNORM EN 144-2

Atemschutzgeräte – Gasflaschenventile – Teil 2: Gewindeverbindung am Ausgangsstutzen

Ausgabe Juli 1999

ÖNORM EN 144-3+AC

Atemschutzgeräte – Gasflaschenventile – Teil 3: Gewindeverbindungen am Ausgangsstutzen für die Tauchgase Nitrox und Sauerstoff

Ausgabe Juli 2003

ÖNORM EN 417

Metallische Einwegkartuschen für Flüssiggas, mit oder ohne Entnahmeventil, zum Betrieb von tragbaren Geräten – Herstellung, Prüfung und Kennzeichnung

Ausgabe September 2003

ÖNORM EN 473

Zerstörungsfreie Prüfung – Qualifizierung und Zertifizierung von Personal der zerstörungsfreien Prüfung – Allgemeine Grundlagen

Ausgabe Jänner 2001

ÖNORM EN 629-1

Ortsbewegliche Gasflaschen – 25E kegeliges Gewinde zum Anschluss von Ventilen an Gasflaschen – Teil 1: Spezifikation

Ausgabe November 1996

ÖNORM EN 849

Ortsbewegliche Gasflaschen – Flaschenventile – Spezifikation und Typprüfung

Ausgabe Jänner 1997

ÖNORM EN 849/A2

Ortsbewegliche Gasflaschen – Gasflaschen-Ventile – Spezifikation und Typenprüfung (Änderung)

Ausgabe Jänner 2002

ÖNORM EN 962

Ortsbewegliche Gasflaschen – Ventilschutzkappen und Ventilschutzvorrichtungen für Gasflaschen in industriellem und medizinischem Einsatz – Gestaltung, Konstruktion und Prüfungen

Ausgabe November 1996

ÖNORM EN 962/A1

Ortsbewegliche Gasflaschen – Ventilschutzkappen und Ventilschutzvorrichtungen für Gasflaschen in industriellem und medizinischem Einsatz – Gestaltung, Konstruktion und Prüfungen (Änderung)

Ausgabe Februar 2000

ÖNORM EN 962/A2

Ortsbewegliche Gasflaschen – Ventilschutzkappen und Ventilschutzvorrichtungen für Gasflaschen in industriellem und medizinischem Einsatz – Gestaltung, Konstruktion und Prüfungen (Änderung)

Ausgabe November 2000

ÖNORM EN 1089-1

Ortsbewegliche Gasflaschen – Gasflaschen-Kennzeichnung (ausgenommen LPG) – Teil 1: Stempelung

Ausgabe Jänner 1997

ÖNORM EN 1089-1/AC

Ortsbewegliche Gasflaschen – Gasflaschen-Kennzeichnung (ausgenommen LPG) – Teil 1: Stempelung (Berichtigung)

Ausgabe August 1997

ÖNORM EN 1089-2

Ortsbewegliche Gasflaschen – Gasflaschen-Kennzeichnung (ausgenommen LPG) – Teil 2: Gefahrzettel

Ausgabe Februar 2003

ÖNORM EN 1089-3

Ortsbewegliche Gasflaschen – Gasflaschen-Kennzeichnung – Teil 3: Farbcodierung

Ausgabe Juli 2004

ÖNORM EN 1089-3/A1

Zurückgezogen

ÖNORM EN 1439

Ortsveränderliche, wiederbefüllbare Flaschen aus geschweißtem Stahl für Flüssiggas – Kontrollverfahren vor, während und nach dem Füllen

Ausgabe Jänner 1997

ÖNORM EN 1440

Ortsveränderliche, wiederbefüllbare geschweißte Flaschen aus Stahl für Flüssiggas – Regelmäßig wiederkehrende Prüfung

Ausgabe Jänner 1997

ÖNORM EN 1440/AC

Ortsveränderliche, wiederbefüllbare geschweißte Flaschen aus Stahl für Flüssiggas – Regelmäßig wiederkehrende Prüfung (Berichtigung)

Ausgabe November 1999

ÖNORM EN 1442

Ortsbewegliche, wiederbefüllbare, geschweißte Flaschen aus Stahl für Flüssiggas (LPG) – Gestaltung und Konstruktion

Ausgabe Oktober 1998

ÖNORM EN 10002-1

Metallische Werkstoffe – Zugversuch – Teil 1: Prüfverfahren bei Raumtemperatur

Ausgabe Jänner 2002

ÖNORM EN 10002-3

Ersatz: ÖNORM EN ISO 376

ÖNORM EN 10002-4

Ersatz: ÖNORM EN ISO 9513

ÖNORM EN 10002-5

Metallische Werkstoffe – Zugversuch – Prüfverfahren bei erhöhter Temperatur

Ausgabe Mai 1992

ÖNORM EN 10045-1

Metallische Werkstoffe – Kerbschlagbiegeversuch nach Charpy – Prüfverfahren

Ausgabe Mai 1991

ÖNORM EN 10204

Metallische Erzeugnisse – Arten von Prüfbescheinigungen

Ausgabe März 1996

ÖNORM EN 12755

Ortsbewegliche Gasflaschen – Abfüllbedingungen für Acetylenbündel

Ausgabe September 2000

ÖNORM EN 13365

Ortsbewegliche Gasflaschen – Flaschenbündel für permanente und verflüssigte Gase (außer Acetylen) – Prüfung zum Zeitpunkt des Füllens

Ausgabe August 2002

ÖNORM ISO 6718

Zurückgezogen, siehe ÖNORM EN ISO 4126-2 und -6

ÖNORM EN ISO 376

Metallische Werkstoffe – Kalibrierung der Kraftmessgeräte für die Prüfung von Prüfmaschinen mit einachsiger Beanspruchung (ISO 376:1999)

Ausgabe Jänner 2003

ÖNORM EN ISO 407

Kleine Gasflaschen für die medizinische Anwendung – Ventilseitenstutzen mit Anschlussbügel nach dem Pin-Index-System

Ausgabe April 2005

ÖNORM EN ISO 4126-2

Sicherheitseinrichtungen gegen unzulässigen Überdruck – Teil 2: Berstscheibeneinrichtungen (ISO 4126-2:2003)

Ausgabe Mai 2003

ÖNORM EN ISO 4126-6

Sicherheitseinrichtungen gegen unzulässigen Überdruck – Teil 6: Berstscheibeneinrichtung; Anwendung, Auswahl und Einbau (ISO 4126-6:2003)

Ausgabe April 2004

ÖNORM EN ISO 9513

Metallische Werkstoffe – Kalibrierung von Längenänderungs-Messeinrichtungen für die Prüfung mit einachsiger Beanspruchung (ISO 9513:1999)

Ausgabe September 2003

ÖNORM EN ISO 11116-1

Ortsbewegliche Gasflaschen – Gasflaschen – 17E kegeliges Gewinde zum Anschluss von Ventilen an Gasflaschen (ISO 1116-1:1999)

Ausgabe Mai 2000

DIN 50125

Prüfung metallischer Werkstoffe – Zugproben

Ausgabe Jänner 2004

DIN 50125 Berichtigung 1

Prüfung metallischer Werkstoffe – Zugproben

Ausgabe Juli 2004

ECE-Regelung Nr. 67

Spezialausrüstung für Fahrzeuge (mit Flüssiggas betrieben)

ECE-Regelung Nr. 110

Antriebssystem mit komprimiertem Erdgas

Die in diesem Verzeichnis angeführten Normen sind beim Österreichischen Normungsinstitut (ON), Heinestraße 38, A-1020 Wien, Tel.: (01) 21300-805, Telefax: (01) 213 00-818, erhältlich.

Die in diesem Verzeichnis angeführten ECE-Regelungen sind bei der MANZschen Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH, Kohlmarkt 16, 1010 Wien, Tel.: (01) 53161, Telefax: (01) 53161-181, erhältlich oder auf http://www.bmvbw.de/Verkehr/Strasse-,1446/KfZ-technische-Vorschriften.htm einzusehen.“

Bartenstein