BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2005

Ausgegeben am 19. Oktober 2005

Teil römisch zwei

346. Verordnung:

Änderung der STCW-Verordnung

[CELEX-Nr.: 32003L0103, 32005L0023, 32005L0045]

346. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die STCW-Verordnung geändert wird

Auf Grund des Paragraph 7, Absatz 4, des Seeschifffahrts-Erfüllungsgesetzes - SSEG, Bundesgesetzblatt Nr. 387 aus 1996,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2002,, wird verordnet:

Die Verordnung über die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 228 aus 2000,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, Ziffer 17, lautet:

  1. Ziffer 17
    „STCW-Richtlinie“: Richtlinie 94/58/EG über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten, Amtsblatt Nummer L 319 vom 12.12.1994, Seite 28, in der Fassung der Richtlinien 98/35/EG, ABl. Nr. L 172 vom 17.6.1998, S.1, 2001/25/EG, Amtsblatt Nummer L 136 vom 18.5.2001, Seite 17, 2003/103/EG, Amtsblatt Nummer L 326 vom 13.12.2003, Seite 28, 2005/23/EG, Amtsblatt Nummer L 62 vom 9.3.2005, Seite 14, und 2005/45/EG, Amtsblatt Nummer L 255 vom 30.9.2005, Seite 160.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, Ziffer 23, lautet:

  1. Ziffer 23
    „Befähigungszeugnis“: Dokument mit beliebiger Bezeichnung, das von oder mit Genehmigung der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union gemäß der STCW-Richtlinie ausgestellt ist und dessen Inhaber ermächtigt, die darin genannten oder nach den nationalen Vorschriften zulässigen Aufgaben wahrzunehmen;“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 2, Ziffer 24, wird die Wortfolge „dieser Richtlinie“ durch die Wortfolge „dieser Verordnung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 4, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Hinsichtlich der Sprachanforderungen gilt Regel I/2 Absatz eins, des STCW-Übereinkommens.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 4, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:

„Im übrigen werden die Vermerke gemäß Artikel römisch sechs, Absatz 2, des STCW-Übereinkommens erteilt.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 4, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,(5) Befähigungszeugnisse, die gemäß Paragraph 8, Absatz eins, anzuerkennen sind oder die gemäß Paragraph 8, Absatz 2, anerkannt werden, müssen mit einem Anerkennungsvermerk versehen werden. Die Form des Vermerkes muss Abschnitt A-I/2 Absatz 3, des STCW-Codes entsprechen.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 8, lautet:

„Anerkennung von Befähigungszeugnissen

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Befähigungszeugnisse, die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nach den Vorschriften der STCW-Richtlinie erteilt wurden, werden anerkannt.
  2. Absatz 2,Seeleute, die ein Befähigungszeugnis eines Drittlandes besitzen, können von der Behörde zum Dienst an Bord zugelassen werden, sofern ein entsprechender Beschluss der Europäischen Kommission über die Anerkennung des Drittlandes, welches das Befähigungszeugnis ausgestellt hat, vorliegt oder das Drittland bereits in die im Amtsblatt der Europäischen Kommission, Reihe C, veröffentlichte Liste anerkannter Drittländer aufgenommen wurde. Ergeht innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung kein Beschluss der Europäischen Kommission, kann die Behörde das Drittland einseitig anerkennen, bis der Beschluss der Europäischen Kommission vorliegt, und die Zulassung aussprechen. Die Zulassung erfolgt durch Anbringung eines Anerkennungsvermerkes (Paragraph 4, Absatz 5,) unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Anhanges römisch zwei Ziffer 4 und 5 der STCW-Richtlinie.
  3. Absatz 3,Für das Verfahren zur Anerkennung der Befähigungszeugnisse eines Drittlandes gelten die Bestimmungen des Artikel 18, Absatz 3, der STCW-Richtlinie, für das Verfahren zur Entziehung der Befähigungszeugnisse eines Drittlandes gelten die Bestimmungen des Artikel 18 a, der STCW-Richtlinie.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 15, Absatz 5, wird folgender Satz angefügt:

„Die Verständigung erfolgt entsprechend Regel V/14 Absatz 4, des SOLAS-Übereinkommens.“

Gorbach