33. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Zulassungsstellenverordnung geändert wird (2. Novelle zur ZustV)
Aufgrund des § 40a Abs. 2 KFG 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 175/2004, wird verordnet:Aufgrund des Paragraph 40 a, Absatz 2, KFG 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 175 aus 2004,, wird verordnet:
Die Zulassungsstellenverordnung, ZustV, BGBl. II Nr. 464/1998, zuletzt geändert mit der Verordnung BGBl. II Nr. 200/2002, wird wie folgt geändert:Die Zulassungsstellenverordnung, ZustV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 464 aus 1998,, zuletzt geändert mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 200 aus 2002,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 7a Abs. 1 lautet:Paragraph 7 a, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Vorzulegende Dokumente sind grundsätzlich im Original beizubringen, wobei die Vorlage einer Kopie des Gewerbescheines oder des Auszuges aus dem Gewerberegister als ausreichend anerkannt wird. Leasing- oder Kammerbestätigungen und Prüfgutachten gemäß § 57a KFG 1967, die vom Aussteller per Fax oder Mailübermittlung direkt an die Zulassungsstelle übermittelt werden, sowie Meldenachweise, die von der Meldebehörde direkt übermittelt werden, gelten ebenfalls als Originaldokumente.“(1) Vorzulegende Dokumente sind grundsätzlich im Original beizubringen, wobei die Vorlage einer Kopie des Gewerbescheines oder des Auszuges aus dem Gewerberegister als ausreichend anerkannt wird. Leasing- oder Kammerbestätigungen und Prüfgutachten gemäß Paragraph 57 a, KFG 1967, die vom Aussteller per Fax oder Mailübermittlung direkt an die Zulassungsstelle übermittelt werden, sowie Meldenachweise, die von der Meldebehörde direkt übermittelt werden, gelten ebenfalls als Originaldokumente.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 7a Abs. 2 Z 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:In Paragraph 7 a, Absatz 2, Ziffer 2, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Eine Vollmacht ist nicht erforderlich bei der Abmeldung des Fahrzeuges bei Besitzwechsel, sowie bei der Bestellung von Kennzeichentafeln.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 7a Abs. 2 Z 5.1 lautet:Paragraph 7 a, Absatz 2, Ziffer 5 Punkt eins, lautet:
Natürlichen Personen
Nachweis für die örtliche Zuständigkeit bei der Zulassung eines Fahrzeuges gelten alternativ:
gültiger Meldezettel mit Hauptwohnsitz
sonstige Bestätigung einer Meldebehörde zum Nachweis des Hauptwohnsitzes
Abfrage beim Zentralen Melderegister“
4.Novellierungsanordnung 4, § 7a Abs. 2 Z 5.4 lit. a lautet:Paragraph 7 a, Absatz 2, Ziffer 5 Punkt 4, Litera a, lautet:
Gewerbeschein oder Auszug aus dem Gewerberegister“
5.Novellierungsanordnung 5, § 7a Abs. 2 Z 5.5 lit. a sublit. aa lautet:Paragraph 7 a, Absatz 2, Ziffer 5 Punkt 5, Litera a, Sub-Litera, a, a, lautet:
Gewerbeschein oder Auszug aus dem Gewerberegister“
6.Novellierungsanordnung 6, § 7a Abs. 2 Z 6 lautet:Paragraph 7 a, Absatz 2, Ziffer 6, lautet:
Bei der beabsichtigten Verwendungsbestimmung im Rahmen des Schaustellergewerbes, ist ein Nachweis über die entsprechende Gewerbeberechtigung vorzulegen.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 7a Abs. 2 Z 7 lit. c lautet:Paragraph 7 a, Absatz 2, Ziffer 7, Litera c, lautet:
Zu § 37 Abs. 2 lit. c KFG 1967: Wenn ein Antrag auf Zulassung eines Fahrzeuges unter der Verwendungsbestimmung 20, 22, 25 oder 29 gestellt wird, so ist eine Bestätigung der zuständigen gesetzlichen Interessensvertretung vorzulegen. Vorfragen dazu sind nicht von den Zulassungsstellen zu beurteilen.“Zu Paragraph 37, Absatz 2, Litera c, KFG 1967: Wenn ein Antrag auf Zulassung eines Fahrzeuges unter der Verwendungsbestimmung 20, 22, 25 oder 29 gestellt wird, so ist eine Bestätigung der zuständigen gesetzlichen Interessensvertretung vorzulegen. Vorfragen dazu sind nicht von den Zulassungsstellen zu beurteilen.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 8 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 5 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 6 angefügt:In Paragraph 8, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 5, durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 6, angefügt:
Kopie des Nachweises gemäß § 7a Abs. 2 Z 6“Kopie des Nachweises gemäß Paragraph 7 a, Absatz 2, Ziffer 6
9.Novellierungsanordnung 9, In § 8 Abs. 4 wird im zweiten Satz das Wort „fünf“ durch das Wort „sieben“ ersetzt.In Paragraph 8, Absatz 4, wird im zweiten Satz das Wort „fünf“ durch das Wort „sieben“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, Nach § 13 wird folgender § 14 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 13, wird folgender Paragraph 14, samt Überschrift angefügt:
„In-Kraft-Treten
§ 14.Paragraph 14,
§ 7a Abs. 2 Z 6, § 7a Abs. 2 Z 7 lit. c, § 8 Abs. 1 Z 6 und die Anlage 4, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 33/2005, treten mit 1. März 2005 in Kraft.“ Paragraph 7 a, Absatz 2, Ziffer 6,, Paragraph 7 a, Absatz 2, Ziffer 7, Litera c,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 6 und die Anlage 4, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 33 aus 2005,, treten mit 1. März 2005 in Kraft.“
11.Novellierungsanordnung 11, In der Anlage 4 entfällt die Kennziffer 21 samt Verwendungsbestimmung.
12.Novellierungsanordnung 12, In der Anlage 4 wird nach der Kennziffer 24 folgende Kennziffer 25 samt Verwendungsbestimmung eingefügt:
zur Verwendung im Rahmen des Taxigewerbes bestimmt“
13.Novellierungsanordnung 13, In der Anlage 4 werden nach der Kennziffer 27 folgende Kennziffern 28 und 29 samt Verwendungsbestimmungen eingefügt:
zur Verwendung im Rahmen des Schaustellergewerbes bestimmt
zur Verwendung für die entgeltliche Personenbeförderung im Rahmen des
Ausflugswagen-, Stadtrundfahrten-, Mietwagen-, oder Gästewagengewerbes bestimmt“
zur Verwendung für die entgeltliche Personenbeförderung im Rahmen des , Ausflugswagen-, Stadtrundfahrten-, Mietwagen-, oder Gästewagengewerbes bestimmt“
Gorbach