BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2005

Ausgegeben am 8. Februar 2005

Teil römisch zwei

33. Verordnung:

Änderung der Zulassungsstellenverordnung (2. Novelle zur ZustV)

33. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Zulassungsstellenverordnung geändert wird (2. Novelle zur ZustV)

Aufgrund des Paragraph 40 a, Absatz 2, KFG 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 175 aus 2004,, wird verordnet:

Die Zulassungsstellenverordnung, ZustV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 464 aus 1998,, zuletzt geändert mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 200 aus 2002,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 7 a, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Vorzulegende Dokumente sind grundsätzlich im Original beizubringen, wobei die Vorlage einer Kopie des Gewerbescheines oder des Auszuges aus dem Gewerberegister als ausreichend anerkannt wird. Leasing- oder Kammerbestätigungen und Prüfgutachten gemäß Paragraph 57 a, KFG 1967, die vom Aussteller per Fax oder Mailübermittlung direkt an die Zulassungsstelle übermittelt werden, sowie Meldenachweise, die von der Meldebehörde direkt übermittelt werden, gelten ebenfalls als Originaldokumente.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 7 a, Absatz 2, Ziffer 2, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Eine Vollmacht ist nicht erforderlich bei der Abmeldung des Fahrzeuges bei Besitzwechsel, sowie bei der Bestellung von Kennzeichentafeln.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 7 a, Absatz 2, Ziffer 5 Punkt eins, lautet:

  1. 5 Punkt eins
    Natürlichen Personen
    1. Als
      Nachweis für die örtliche Zuständigkeit bei der Zulassung eines Fahrzeuges gelten alternativ:
    2. Litera a
      gültiger Meldezettel mit Hauptwohnsitz
    3. Litera b
      sonstige Bestätigung einer Meldebehörde zum Nachweis des Hauptwohnsitzes
    4. Litera c
      Abfrage beim Zentralen Melderegister“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 7 a, Absatz 2, Ziffer 5 Punkt 4, Litera a, lautet:

  1. Litera a
    Gewerbeschein oder Auszug aus dem Gewerberegister“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 7 a, Absatz 2, Ziffer 5 Punkt 5, Litera a, Sub-Litera, a, a, lautet:

  1. Sub-Litera, a, a
    Gewerbeschein oder Auszug aus dem Gewerberegister“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 7 a, Absatz 2, Ziffer 6, lautet:

  1. Ziffer 6
    Bei der beabsichtigten Verwendungsbestimmung im Rahmen des Schaustellergewerbes, ist ein Nachweis über die entsprechende Gewerbeberechtigung vorzulegen.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 7 a, Absatz 2, Ziffer 7, Litera c, lautet:

  1. Litera c
    Zu Paragraph 37, Absatz 2, Litera c, KFG 1967: Wenn ein Antrag auf Zulassung eines Fahrzeuges unter der Verwendungsbestimmung 20, 22, 25 oder 29 gestellt wird, so ist eine Bestätigung der zuständigen gesetzlichen Interessensvertretung vorzulegen. Vorfragen dazu sind nicht von den Zulassungsstellen zu beurteilen.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 8, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 5, durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 6, angefügt:

  1. Ziffer 6
    Kopie des Nachweises gemäß Paragraph 7 a, Absatz 2, Ziffer 6

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 8, Absatz 4, wird im zweiten Satz das Wort „fünf“ durch das Wort „sieben“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Nach Paragraph 13, wird folgender Paragraph 14, samt Überschrift angefügt:

„In-Kraft-Treten

Paragraph 14,

Paragraph 7 a, Absatz 2, Ziffer 6,, Paragraph 7 a, Absatz 2, Ziffer 7, Litera c,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 6 und die Anlage 4, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 33 aus 2005,, treten mit 1. März 2005 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 11, In der Anlage 4 entfällt die Kennziffer 21 samt Verwendungsbestimmung.

Novellierungsanordnung 12, In der Anlage 4 wird nach der Kennziffer 24 folgende Kennziffer 25 samt Verwendungsbestimmung eingefügt:

  1. Ziffer 25
                  zur Verwendung im Rahmen des Taxigewerbes bestimmt“

Novellierungsanordnung 13, In der Anlage 4 werden nach der Kennziffer 27 folgende Kennziffern 28 und 29 samt Verwendungsbestimmungen eingefügt:

  1. Ziffer 28
                  zur Verwendung im Rahmen des Schaustellergewerbes bestimmt
  2. Ziffer 29
    zur Verwendung für die entgeltliche Personenbeförderung im Rahmen des , Ausflugswagen-, Stadtrundfahrten-, Mietwagen-, oder Gästewagengewerbes bestimmt“

Gorbach