BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2005

Ausgegeben am 4. Oktober 2005

Teil römisch zwei

319. Verordnung: Änderung der Schiffseichverordnung und der Wasserstraßen-Verkehrsordnung

319. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Schiffseichverordnung und die Wasserstraßen-Verkehrsordnung geändert werden

Auf Grund der Paragraphen 5, Absatz 10, 14, 93, Absatz eins und 8, 94 Absatz 3, 95, Absatz 2 und 96 Absatz 4, des Schifffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2005,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres verordnet:

Artikel 1

Änderung der Schiffseichverordnung

Die Schiffseichverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 667 aus 1989,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 5, Absatz eins, lautet neu:

  1. Absatz eins,(1) Die Neu- bzw. Nacheichung eines Fahrzeuges sowie die Verlängerung eines Eichscheines erfolgt über Antrag des Verfügungsberechtigten durch eine anerkannte Klassifikationsgesellschaft oder einen Ingenieurkonsulenten für Maschinenbau (Schiffstechnik).“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    ein Antrag gestellt wird;“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 7, lautet neu:

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die anerkannten Klassifikationsgesellschaften und die Ingenieurkonsulenten für Maschinenbau (Schiffstechnik) stellen für jedes von ihnen geeichte Fahrzeug einen Eichschein aus, und zwar
    1. Ziffer eins
      für Fahrzeuge, die zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, entsprechend dem Muster der Anlage 1;
    2. Ziffer 2
      für Fahrzeuge, die nicht zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, entsprechend dem Muster der Anlage 2.
  2. Absatz 2,Die anerkannten Klassifikationsgesellschaften und die Ingenieurkonsulenten für Maschinenbau (Schiffstechnik) haben die von ihnen durchgeführten Eichungen in geeigneter Weise zu dokumentieren. Diese Unterlagen sind mindestens 15 Jahre aufzubewahren.
  3. Absatz 3,Ein Eichschein gemäß Absatz eins, ist in dokumentenechter, wasserbeständiger Schrift auf wasserbeständigem Papier auszustellen. Die einzelnen Blätter des Eichscheins sind dauerhaft miteinander zu verbinden. Diese Verbindung ist mit einem Siegel zu versehen.
  4. Absatz 4,Die Geltungsdauer eines Eichscheines darf auf höchstens zehn Jahre festgesetzt werden.
  5. Absatz 5,Ungeachtet der auf dem Eichschein angegebenen Geltungsdauer wird dieser ungültig, wenn das Fahrzeug solche Änderungen (Reparaturen, Umbauten, bleibende Formänderungen) erfährt, dass die Angaben des Eichscheines über die Wasserverdrängung für gegebene Eintauchungen oder über die größte Tragfähigkeit nicht mehr zutreffen.
  6. Absatz 6,Der Verfügungsberechtigte ist verpflichtet, einen ungültig gewordenen Eichschein der Behörde binnen zwei Wochen zurückzustellen.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 8, Absatz eins, lautet neu:

  1. Absatz eins,(1) Die Geltungsdauer eines Eichscheines ist zu verlängern, wenn nach einer Überprüfung an Bord und gegebenenfalls nach einer Einsichtnahme in die der Ausstellung des Eichscheines zugrundeliegende Dokumentation gemäß Paragraph 7, Absatz 2, festgestellt wird, dass die Angaben des Eichscheines gültig bleiben.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 10, lautet neu:

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Wird durch eine Veränderung des Fahrzeuges, welche die Ungültigkeit des Eichscheines nach Paragraph 7, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 2, nicht zur Folge hat, eine Berichtigung im Eichschein erforderlich, so ist diese sowie eine allfällige Befristung über Antrag des Verfügungsberechtigten in den dafür vorgesehenen Rubriken des Eichscheines durch eine anerkannte Klassifikationsgesellschaft oder einen Ingenieurkonsulenten für Maschinenbau (Schiffstechnik) einzutragen.
  2. Absatz 2,Die Berichtigungen sind der Behörde sowie der Klassifikationsgesellschaft oder dem Ingenieurkonsulenten mitzuteilen, die bzw. der den Eichschein ausgestellt hat.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, wird „Anlage 5“ durch „Anlage 3“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, wird „Anlage 6“ durch „Anlage 4“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 12, lautet neu:

Paragraph 12,

Die Behörde trägt jeden gemäß Paragraph 7, ausgestellten Eichschein unter der Nummer des Eichzeichens in ein Eichverzeichnis nach dem Muster der Anlage 5 ein.“

Novellierungsanordnung 9, Anlage 1 entfällt.

Novellierungsanordnung 10, Die Bezeichnung der bisherigen Anlage 2 lautet neu: „Anlage 1“. In dieser Anlage wird jeweils die Wortfolge „Der Leiter des Schiffseichamtes“ durch die Wortfolge „Für den Leiter des Schiffseichamtes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Die Bezeichnung der bisherigen Anlage 3 lautet neu: „Anlage 2“. In dieser Anlage wird jeweils die Wortfolge „Der Leiter des Schiffseichamtes“ durch die Wortfolge „Für den Leiter des Schiffseichamtes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Anlage 4 entfällt.

Novellierungsanordnung 13, Die Bezeichnung der bisherigen Anlage 5 lautet neu: „Anlage 3“.

Novellierungsanordnung 14, Die Bezeichnung der bisherigen Anlage 6 lautet neu: „Anlage 4“.

Novellierungsanordnung 15, Die Bezeichnung der bisherigen Anlage 7 lautet neu: „Anlage 5“.

Artikel 2

Änderung der Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Die Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 11 Punkt 08 a, Ziffer 2, wird der Ausdruck „0,4 g/l (0,4 Promille)“ durch „0,5 g/l (0,5 Promille)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 11 Punkt 15, Ziffer 2, wird der Verweis „Anhang 8“ durch den Verweis „Anhang 15“ ersetzt.

Gorbach