BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2005

Ausgegeben am 30. September 2005

Teil römisch zwei

316. Verordnung:

Bemessung der Pauschalgebühr für Veranstaltungen zum Zwecke der eigenen Aus- und Fortbildung im Bereich des Wachkörpers Bundespolizei

316. Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Bemessung der Pauschalgebühr für Veranstaltungen zum Zwecke der eigenen Aus- und Fortbildung im Bereich des Wachkörpers Bundespolizei

Auf Grund des Paragraph 40, Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2005,, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:

Paragraph eins,

Für die Beamten der Bezirkspolizeikommanden sowie für Beamte in Polizeiinspektionen von Stadtpolizeikommanden, deren örtlicher Wirkungsbereich sich auf angrenzende politische Bezirke erstreckt und die in diesen Bezirken gelegen sind, weiters der den Bezirkspolizeikommanden nachgeordneten Polizeiinspektionen und deren Außenstellen, der Fachinspektionen und Außenstellen der Verkehrsabteilungen wird die Pauschalgebühr wie folgt festgesetzt:

  1. Ziffer eins
    bei jenen Kommanden, bei denen zehn Ausbildungstage (ABT) durchgeführt werden, monatlich mit 14,61 Euro,
  2. Ziffer 2
    bei jenen Kommanden, bei denen fünf Ausbildungstage und ein ABT-Seminar (fünf Tage) bei den Bildungszentren (Außenstellen) durchgeführt werden, monatlich mit 17,51 Euro.
Ein allfälliger Anspruch auf Reisekostenvergütung bleibt unberührt.

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
  2. Absatz 2,Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Bemessung der Pauschalgebühr für Veranstaltungen zum Zwecke der eigenen Aus- und Fortbildung im Bereich der Bundesgendarmerie, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 300 aus 1998,, außer Kraft.

Prokop