BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2005

Ausgegeben am 30. September 2005

Teil römisch zwei

315. Verordnung:

Änderung der Verordnung über die Grundausbildungen für den Exekutivdienst und die Verwendungsgruppen E 2a und E 1 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst

315. Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der die Verordnung über die Grundausbildungen für den Exekutivdienst und die Verwendungsgruppen E 2a und E 1 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 25 bis 31, 144 und 275 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2005,, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Grundausbildungen für den Exekutivdienst und die Verwendungsgruppen E 2a und E 1 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 433 aus 1999,, zuletzt geändert mit Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Titel lautet:

„Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Grundausbildungen für den Exekutivdienst und die Verwendungsgruppen E 2a und E 1“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Diese Verordnung regelt für den Bereich des Bundesministeriums für Inneres
    1. Ziffer eins
      die Grundausbildung für den Exekutivdienst,
    2. Ziffer 2
      die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a (dienstführende Beamte) im Exekutivdienst und
    3. Ziffer 3
      die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 1 im Exekutivdienst.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 5, Absatz 2 bis 4 lauten:

  1. Absatz 2,(2) Die Zulassung zu Grundausbildungslehrgängen für die Verwendungsgruppe E 2a ist, abgesehen von der Erfüllung der Erfordernisse der Ziffer 9 Punkt 11, der Anlage 1 zum BDG 1979, vom Ergebnis der gemäß Paragraph 7, durchzuführenden Auswahlprüfung abhängig.
  2. Absatz 3,Die Zulassung zu Grundausbildungslehrgängen für die Verwendungsgruppe E 1 ist, abgesehen von der Erfüllung der Erfordernisse der Ziffer 8 Punkt 16, der Anlage 1 zum BDG 1979, vom Ergebnis der gemäß Paragraph 7, durchzuführenden Auswahlprüfung abhängig.
  3. Absatz 4,Die für die Zulassung zum Grundausbildungslehrgang für die Verwendungsgruppe E 1 gemäß Ziffer 8 Punkt 16, Absatz eins, Litera c und Absatz 2, der Anlage 1 zum BDG 1979 erforderliche praktische Verwendung muss auf Dienststellen mit exekutiver Außendiensttätigkeit zurückgelegt worden sein. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann auch eine andere Verwendung anerkannt werden, wenn dies im Hinblick auf die Gewinnung von spezifisch qualifiziertem Fachpersonal erforderlich ist. Dies ist insbesondere bei technischem und analytischem Fachpersonal der Fall.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 5, Absatz 5, wird die Zahl „10a“ durch die Zahl „11“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 7, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,(4) Wird ein zu einem Grundausbildungslehrgang zugelassener Beamter durch
    1. Ziffer eins
      ein Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 221,
    2. Ziffer 2
      eine Karenz nach dem MSchG, dem Väter-Karenzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, oder nach Paragraph 75, Absatz eins, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer eins, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54,
    3. Ziffer 3
      eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder dem Väter-Karenzgesetz oder
    4. Ziffer 4
      eine Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß Paragraph 50 b, BDG 1979
    an der Teilnahme zu diesem gehindert, so ist der Beamte zu dem der Beendigung der in Ziffer eins bis 4 angeführten Hinderungszeiträume unmittelbar folgenden Grundausbildungslehrgang zuzulassen.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 13, entfällt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 14, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Beamte der Verwendungsgruppe E 2b, E 2a oder E 1 des Justizwachdienstes oder Wachebeamte von Gemeinden, die auf eine Planstelle des Exekutivdienstes im Bereich des Bundesministeriums für Inneres ernannt werden, haben an einer mindestens sechsmonatigen Ausbildung teilzunehmen.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 14, Absatz 3, entfällt

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 15, wird in Absatz eins, die Wortfolge „Sicherheitswach- und Kriminaldienst“ durch das Wort „Exekutivdienst“ ersetzt und es entfällt Absatz 2,

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 16, entfällt.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 17, Absatz 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 26, lautet:

„Schluss- und Übergangsbestimmungen

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Auf Beamte, die dem Besoldungsschema Wachebeamte angehören und die an Grundausbildungslehrgängen für die Verwendungsgruppen W 2 (dienstführende Wachebeamte) und W 1 teilnehmen, sind die Bestimmungen dieser Verordnung mit nachstehenden Abweichungen anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Die Zulassung zu Grundausbildungslehrgängen für dienstführende Wachebeamte ist, abgesehen vom Ergebnis der gemäß Paragraph 7, durchzuführenden Auswahlprüfung, von der Erfüllung der Erfordernisse der Ziffer 56 Punkt eins, Litera a und 56.3. der Anlage 1 zum BDG 1979 abhängig.
    2. Ziffer 2
      Die Zulassung zu Grundausbildungslehrgängen für die Verwendungsgruppe W 1 ist, abgesehen vom Ergebnis der gemäß Paragraph 7, durchzuführenden Auswahlprüfung, von der Erfüllung der Erfordernisse der Ziffer 55 Punkt eins, Litera a und 55.2. der Anlage 1 zum BDG 1979 abhängig. Hinsichtlich der für die Zulassung zum Grundausbildungslehrgang für die Verwendungsgruppe W 1 gemäß Ziffer 55 Punkt 2, Absatz eins, Litera c und Absatz 2, der Anlage 1 zum BDG 1979 erforderlichen praktischen Verwendung gilt Paragraph 5, Absatz 4,
  2. Absatz 2,Grundausbildungen für den Exekutivdienst oder für Wachebeamte im Bereich des Bundesministeriums für Inneres, die vor dem in Kraft treten dieser Verordnung erfolgreich abgeschlossen wurden, gelten als Grundausbildungen im Sinne dieser Verordnung.“

Novellierungsanordnung 13, Nach Paragraph 26, wird folgender Paragraph 26 a, samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmungen für Beamte in Sonderverwendung

Paragraph 26 a,

  1. Absatz eins,Beamte der Verwendungsgruppe E 2a, die aufgrund des Absatzes 1 des Paragraph 16, der Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Grundausbildungen für den Exekutivdienst und die Verwendungsgruppen E 2a und E 1 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 433 aus 1999,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2004,, in Sonderverwendung stehen und die eine außerhalb ihrer Sonderverwendung liegende Funktion anstreben, haben einen höchstens vier Monate dauernden Ergänzungslehrgang zu besuchen, der mit einer Ergänzungsprüfung, die die in der Anlage 2 lit. C angeführten Prüfungsgegenstände zu enthalten hat, abzuschließen ist. Die Bestimmungen der Paragraphen 6 und 7 finden Anwendung.
  2. Absatz 2,Der Ergänzungslehrgang nach Paragraph 16, Absatz eins, hat insgesamt die Lehrgegenstände der Anlage 2 zu umfassen. Diese Lehrgänge sind inhaltlich den Erfordernissen entsprechend zu gestalten.“

Novellierungsanordnung 14, Dem Paragraph 27, werden folgende Absatz 4 und 5 angefügt:

  1. Absatz 4,(4) Die Paragraphen eins, Absatz eins, 5, Absatz 2 bis 5, 7 Absatz 4, 14, Absatz eins, 15, Absatz eins, 26, 26 a,, der Titel dieser Verordnung sowie die Anlagen 1, 2 und 3 treten mit 1. Oktober 2005 in Kraft. Die Paragraphen 13, 14, Absatz 3, 15, Absatz 2, 16, 17, Absatz 2, treten mit Ablauf des 30. September 2005 außer Kraft.
  2. Absatz 5,Verweise auf Bundesgesetze beziehen sich auf die zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Verordnung in Geltung befindliche Fassung.“

Novellierungsanordnung 15, Die Anlage 1 erhält die Überschrift „GRUNDAUSBILDUNG FÜR DEN EXEKUTIVDIENST“ und es entfällt unter lit B, Punkt römisch zwei, Ziffer 7, (Prüfungsgegenstände-mündliche Prüfung) nach Verkehrsdienst der Klammerbegriff „(ausgenommen für weibliche Beamte im Kriminaldienst)“.

Novellierungsanordnung 16, Die Anlage 2 wird durch die Anlage 2 dieser Verordnung ersetzt.

(Anlage 2 siehe Anlagen)

Novellierungsanordnung 17, Die Anlage 3 wird durch die Anlage 3 dieser Verordnung ersetzt.

(Anlage 3 siehe Anlagen)

Prokop