BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2005

Ausgegeben am 29. September 2005

Teil römisch zwei

313. Verordnung:

Änderung der Verordnung über Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse sowie über Vereinigungen von Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse geändert wird

313. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Verordnung über Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse sowie über Vereinigungen von Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse geändert wird

Aufgrund von Paragraph 96, Absatz eins,, Paragraph 99, Absatz eins und Paragraph 108, des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2001,, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse sowie über Vereinigungen von Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1,  Nach Paragraph 3, wird folgender Paragraph 3 a, samt Überschrift eingefügt:

„Stimmrechtsanteil der Mitglieder

Paragraph 3 a,

Ein Mitglied der Erzeugerorganisation darf über mehr als 20%, jedoch nicht mehr als 49% der Stimmrechte, gemessen am Anteil dieses Mitglieds am Wert der durch die Erzeugerorganisation vermarkteten Erzeugung, verfügen. Es bedarf dazu einer Genehmigung durch die Anerkennungsbehörde, der Antrag ist von der Erzeugerorganisation zu stellen.“

Novellierungsanordnung 2,  Nach Paragraph 4, wird folgender Paragraph 4 a, samt Überschrift eingefügt:

„Mitgliedschaft von Nichterzeugern

Paragraph 4 a,

  1. Absatz eins, Gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1432 aus 2003, können Nichterzeuger Mitglieder von Erzeugerorganisationen sein, wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz 2 und 3 erfüllt sind.
  2. Absatz 2,Erzeugerorganisationen, die ausschließlich auf Betreiben von Erzeugern gegründet wurden, können Nichterzeuger als Mitglieder aufnehmen. Dabei darf es sich nur um natürliche Personen handeln, deren Mitgliedschaft der Erzeugerorganisation zur besseren Erfüllung ihrer Aufgaben dienlich ist. Diese Voraussetzungen erfüllen Nichterzeuger, die über spezielle Kenntnisse hinsichtlich der wirtschaftlichen oder fachlichen Aufgaben einer Erzeugerorganisation verfügen und innerhalb der Erzeugerorganisation eine entsprechende Funktion ausüben, und zwar insbesondere folgende Tätigkeiten:
    1. Ziffer eins
      geschäftsführender Gesellschafter der Erzeugerorganisation in jenen Fällen, in denen für diese Funktion die Mitgliedschaft bei der Erzeugerorganisation aufgrund der Besonderheiten des österreichischen Gesellschaftsrechts erforderlich ist und der geschäftsführende Gesellschafter an die Weisungen des aus einer Mehrheit von Erzeugern bestehenden Vorstandes oder Aufsichtsrates gebunden ist;
    2. Ziffer 2
      Mitglied des Vorstandes oder Aufsichtsrates einer Erzeugerorganisation, wenn durch die Satzungen sichergestellt ist, dass keine Entscheidungsfindung innerhalb der Erzeugerorganisation ohne Stimmenmehrheit der Erzeuger getroffen werden kann.
  3. Absatz 3,Wenn ein Nichterzeuger Mitglied einer Erzeugerorganisation ist, muss jedenfalls sichergestellt sein, dass dieses Mitglied außerhalb der Erzeugerorganisation keiner Tätigkeit nachgeht, die im Widerspruch zu den von der Erzeugerorganisation zu erfüllenden gesetzlichen Aufgaben steht oder durch die sich die Erzeuger in einem unabhängigen Abstimmungsverhalten beeinflusst sehen. Ebenso muss sichergestellt sein, dass das Mitglied nicht gleichzeitig maßgeblich an der Entscheidungsfindung eines Handelsunternehmens beteiligt ist, welches den Handel mit Obst oder Gemüse beziehungsweise verarbeitetem Obst oder Gemüse zum Gegenstand hat.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 10, wird folgender Paragraph 10 a, samt Überschrift eingefügt:

„Strafbestimmungen

Paragraph 10 a,

Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des Paragraph 117, Absatz 2, Ziffer eins, MOG begeht, wer:

  1. Ziffer eins
    den Mitwirkungs- und Duldungspflichten gemäß Paragraph 8, nicht nachkommt oder
  2. Ziffer 2
    die Berichtspflichten gemäß Paragraph 9, missachtet.“

Pröll