BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2005

Ausgegeben am 28. September 2005

Teil römisch zwei

308. Verordnung:

Militärisches Hoheitszeichen

308. Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über das militärische Hoheitszeichen

Auf Grund des Paragraph 7, Absatz 4, des Wehrgesetzes 2001, BGBl. römisch eins Nr. 146, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2005,, wird verordnet:

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Das militärische Hoheitszeichen besteht aus einem weiß ausgefüllten, gleichseitigen auf der Spitze stehenden Dreieck, das in einem rot ausgefüllten Kreis eingeschrieben ist (Anlage1).
  2. Absatz 2,Zur Kennzeichnung militärischer Sachgüter kann das militärische Hoheitszeichen nach Maßgabe militärischer Interessen durch eine gleichseitige auf der Spitze stehende Dreieckslinie, die in eine Kreislinie eingeschrieben ist, gestaltet werden (Anlage2).

Paragraph 2,

Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2005 in Kraft.

Platter

Anlage 1

  Anlage 2