305. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Anlage zum Prüfungsbericht (AP-VO)
Auf Grund des § 63 Abs. 5 des Bankwesengesetzes - BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2005, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 63, Absatz 5, des Bankwesengesetzes - BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2005,, wird verordnet:
§ 1.Paragraph eins,
Das Ergebnis der Prüfung gemäß § 63 Abs. 4 und 6 BWG ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss beziehungsweise in einer Anlage zum Prüfungsbericht gemäß § 63 Abs. 7 BWG nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung darzustellen. Dabei ist das von der Oesterreichischen Nationalbank aufgelegte Formular zur automationsunterstützten Verarbeitung der Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss zu verwenden. Das Ergebnis der Prüfung gemäß Paragraph 63, Absatz 4 und 6 BWG ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss beziehungsweise in einer Anlage zum Prüfungsbericht gemäß Paragraph 63, Absatz 7, BWG nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung darzustellen. Dabei ist das von der Oesterreichischen Nationalbank aufgelegte Formular zur automationsunterstützten Verarbeitung der Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss zu verwenden.
§ 2.Paragraph 2,
Das Ergebnis der Prüfung gemäß § 63 Abs. 6a BWG ist als Prüfungsbericht nach Maßgabe des Teiles I Punkt 9 der Anlage zu dieser Verordnung darzustellen. Das Ergebnis der Prüfung gemäß Paragraph 63, Absatz 6 a, BWG ist als Prüfungsbericht nach Maßgabe des Teiles römisch eins Punkt 9 der Anlage zu dieser Verordnung darzustellen.
Darstellung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Negative oder erläuterungsbedürftige Feststellungen in Teil I der Anlage sind in Teil II (Punkt 1a) gesondert darzustellen und zu erläutern.Negative oder erläuterungsbedürftige Feststellungen in Teil römisch eins der Anlage sind in Teil römisch zwei (Punkt 1a) gesondert darzustellen und zu erläutern.
(2)Absatz 2,Soweit in Teil I der Anlage enthaltene Fragestellungen auf ein Kreditinstitut, eine Zweigstelle eines Kreditinstitutes gemäß § 9 Abs. 1 BWG oder eines Finanzinstitutes gemäß § 11 Abs. 1 BWG oder § 13 Abs. 1 BWG zufolge von Ausnahmebestimmungen der in Teil I angeführten Bundesgesetze oder infolge fehlender Geschäftsvorfälle nicht zutreffen, ist die Frage mit ,,nicht anwendbar'' oder ,,keine Geschäftsfälle“ zu beantworten. Die Antwort ,,nicht anwendbar“ ist in Teil II der Anlage (Punkt 1 b) zu erläutern.Soweit in Teil römisch eins der Anlage enthaltene Fragestellungen auf ein Kreditinstitut, eine Zweigstelle eines Kreditinstitutes gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BWG oder eines Finanzinstitutes gemäß Paragraph 11, Absatz eins, BWG oder Paragraph 13, Absatz eins, BWG zufolge von Ausnahmebestimmungen der in Teil römisch eins angeführten Bundesgesetze oder infolge fehlender Geschäftsvorfälle nicht zutreffen, ist die Frage mit ,,nicht anwendbar'' oder ,,keine Geschäftsfälle“ zu beantworten. Die Antwort ,,nicht anwendbar“ ist in Teil römisch zwei der Anlage (Punkt 1 b) zu erläutern.
(3)Absatz 3,Ist eines der in Teil I Punkte 2 bis 13 der Anlage genannten Bundesgesetze für ein Kreditinstitut, eine Zweigstelle eines Kreditinstitutes gemäß § 9 Abs. 1 BWG oder eines Finanzinstitutes gemäß § 11 Abs. 1 BWG oder § 13 Abs. 1 BWG nicht anwendbar, so ist dies nur einmal durch Ankreuzen des vorgesehenen Feldes unter der Überschrift des entsprechenden Gesetzes anzumerken.Ist eines der in Teil römisch eins Punkte 2 bis 13 der Anlage genannten Bundesgesetze für ein Kreditinstitut, eine Zweigstelle eines Kreditinstitutes gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BWG oder eines Finanzinstitutes gemäß Paragraph 11, Absatz eins, BWG oder Paragraph 13, Absatz eins, BWG nicht anwendbar, so ist dies nur einmal durch Ankreuzen des vorgesehenen Feldes unter der Überschrift des entsprechenden Gesetzes anzumerken.
(4)Absatz 4,Kurzfristig behebbare, geringfügige Mängel sind in Teil I der Anlage nicht als Gesetzesverletzungen sondern als „erläuterungsbedürftig“ anzuführen, wenn sie vor Abschluss der Prüfung behoben wurden. Dies gilt auch, wenn die Frist gem. § 63 Abs. 3 BWG erst nach Erstellung des Prüfungsberichtes abläuft und Grund zur Annahme besteht, dass die Mängel binnen längstens drei Monaten behoben werden. Nur wenn dies nicht gewährleistet erscheint, ist der Mangel als Gesetzesverletzung anzuführen.Kurzfristig behebbare, geringfügige Mängel sind in Teil römisch eins der Anlage nicht als Gesetzesverletzungen sondern als „erläuterungsbedürftig“ anzuführen, wenn sie vor Abschluss der Prüfung behoben wurden. Dies gilt auch, wenn die Frist gem. Paragraph 63, Absatz 3, BWG erst nach Erstellung des Prüfungsberichtes abläuft und Grund zur Annahme besteht, dass die Mängel binnen längstens drei Monaten behoben werden. Nur wenn dies nicht gewährleistet erscheint, ist der Mangel als Gesetzesverletzung anzuführen.
Übermittlungsfrist
§ 4.Paragraph 4,
Die Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss gem. § 63 Abs. 5 BWG bzw. die Anlage zum Prüfungsbericht gemäß § 63 Abs. 7 BWG als Ergebnis der Prüfung gemäß § 63 Abs. 6 BWG ist der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank innerhalb der Fristen des § 44 Abs. 1 und 4 BWG vorzulegen. Der Prüfungsbericht gem. § 63 Abs. 6a BWG ist der FMA in Form der Anlage gemäß § 63 Abs. 7 innerhalb der Frist des § 44 Abs. 5a BWG vorzulegen. Die Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss gem. Paragraph 63, Absatz 5, BWG bzw. die Anlage zum Prüfungsbericht gemäß Paragraph 63, Absatz 7, BWG als Ergebnis der Prüfung gemäß Paragraph 63, Absatz 6, BWG ist der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank innerhalb der Fristen des Paragraph 44, Absatz eins und 4 BWG vorzulegen. Der Prüfungsbericht gem. Paragraph 63, Absatz 6 a, BWG ist der FMA in Form der Anlage gemäß Paragraph 63, Absatz 7, innerhalb der Frist des Paragraph 44, Absatz 5 a, BWG vorzulegen.
In-Kraft-Treten
§ 5.Paragraph 5,
Diese Verordnung tritt mit 29. September 2005 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 29. September 2005 enden.
Außer-Kraft-Treten
§ 6.Paragraph 6,
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über den bankaufsichtlichen Prüfungsbericht, BGBl. Nr. 119/1994, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 410/2004, tritt mit 30. September 2005 außer Kraft; sie ist aber auf Geschäftsjahre, die vor dem 30. September 2005 enden, weiterhin anzuwenden. Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über den bankaufsichtlichen Prüfungsbericht, Bundesgesetzblatt Nr. 119 aus 1994,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 410 aus 2004,, tritt mit 30. September 2005 außer Kraft; sie ist aber auf Geschäftsjahre, die vor dem 30. September 2005 enden, weiterhin anzuwenden.
Pribil Traumüller