303. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung über die Überwachung der Einhaltung der Parkdauer in Kurzparkzonen (Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung) geändert wird
Aufgrund des § 25 Abs. 4 und 4a der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005, wird verordnet:Aufgrund des Paragraph 25, Absatz 4 und 4 a der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2005,, wird verordnet:
Die Kurzparkzonen - Überwachungsverordnung, BGBl. Nr. 857/1994, wird wie folgt geändert:Die Kurzparkzonen - Überwachungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 857 aus 1994,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 lautet:Paragraph eins, lautet:
„Kurzparknachweise
§ 1.Paragraph eins,
Hilfsmittel zur Überwachung der Kurzparkdauer sind folgende Kurzparknachweise:
elektronische Kurzparknachweise.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 2 Abs. 2 lautet:Paragraph 2, Absatz 2, lautet:
„Absatz 2,(2) Parkscheibe, Parkschein, Automatenparkschein oder Parkzeitgeräte sind bei Fahrzeugen mit einer Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese von außen gut lesbar, bei anderen Fahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar und lesbar anzubringen; es dürfen an den genannten Stellen nur jene Kurzparknachweise sichtbar sein, die sich auf den jeweiligen Parkvorgang beziehen.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 2 wird folgender Absatz 4 angefügt:In Paragraph 2, wird folgender Absatz 4 angefügt:
„Absatz 4,(4) Wer ein mehrspuriges Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellt, hat als Kurzparknachweis eine Parkscheibe oder einen Parkschein zu verwenden, sofern für den betreffenden Haltevorgang keine Gebührenpflicht besteht.“
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:Nach Paragraph 2, wird folgender Paragraph 2 a, eingefügt:
„Pflichten der Behörde
§ 2a.Paragraph 2 a,
(1)Absatz eins,Die Behörde, die eine Kurzparkzone bestimmt, hat für die Bereithaltung von entsprechenden abgabenrechtlichen Kurzparknachweisen, die gemäß § 1 auch als Hilfsmittel zur Überwachung der Kurzparkdauer gelten, während der Geltungsdauer der Kurzparkzone zu sorgen.Die Behörde, die eine Kurzparkzone bestimmt, hat für die Bereithaltung von entsprechenden abgabenrechtlichen Kurzparknachweisen, die gemäß Paragraph eins, auch als Hilfsmittel zur Überwachung der Kurzparkdauer gelten, während der Geltungsdauer der Kurzparkzone zu sorgen.
(2)Absatz 2,In Gemeinden, in denen Parkzeitgeräte gemäß § 8 oder elektronische Kurzparknachweise gemäß § 9 vorgesehen sind, muss zusätzlich ein anderer Kurzparknachweis zugelassen sein.“In Gemeinden, in denen Parkzeitgeräte gemäß Paragraph 8, oder elektronische Kurzparknachweise gemäß Paragraph 9, vorgesehen sind, muss zusätzlich ein anderer Kurzparknachweis zugelassen sein.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 3 lautet:Paragraph 3, lautet:
„Verwendung der Kurzparknachweise in gebührenpflichtigen Kurzparkzonen
§ 3.Paragraph 3,
Wer ein mehrspuriges Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellt, hat als Kurzparknachweis zu verwenden:
Parkscheibe oder Parkschein in den Fällen des § 2 Abs. 4 oderParkscheibe oder Parkschein in den Fällen des Paragraph 2, Absatz 4, oder
elektronische Kurzparknachweise.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 9 lautet:Paragraph 9, lautet:
„Elektronische Kurzparknachweise
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Elektronische Kurzparknachweise sind in einem elektronischen System gespeicherte Nachweise über die Entrichtung der Gebühr im Wege der Telekommunikation.
(2)Absatz 2,Elektronische Kurzparknachweise dürfen von der Behörde nur dann vorgesehen werden, wenn sichergestellt ist, dass die Einhaltung der höchstzulässigen Parkdauer überprüft werden kann.“
Gorbach