BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2005

Ausgegeben am 21. September 2005

Teil römisch zwei

303. Verordnung:

Änderung der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung

303. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung über die Überwachung der Einhaltung der Parkdauer in Kurzparkzonen (Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung) geändert wird

Aufgrund des Paragraph 25, Absatz 4 und 4 a der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2005,, wird verordnet:

Die Kurzparkzonen - Überwachungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 857 aus 1994,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, lautet:

„Kurzparknachweise

Paragraph eins,

Hilfsmittel zur Überwachung der Kurzparkdauer sind folgende Kurzparknachweise:

  1. Ziffer eins
    Parkscheibe,
  2. Ziffer 2
    Parkschein,
  3. Ziffer 3
    Automatenparkschein,
  4. Ziffer 4
    Parkometer,
  5. Ziffer 5
    Parkzeitgeräte oder
  6. Ziffer 6
    elektronische Kurzparknachweise.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Parkscheibe, Parkschein, Automatenparkschein oder Parkzeitgeräte sind bei Fahrzeugen mit einer Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese von außen gut lesbar, bei anderen Fahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar und lesbar anzubringen; es dürfen an den genannten Stellen nur jene Kurzparknachweise sichtbar sein, die sich auf den jeweiligen Parkvorgang beziehen.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 2, wird folgender Absatz 4 angefügt:

  1. Absatz 4,(4) Wer ein mehrspuriges Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellt, hat als Kurzparknachweis eine Parkscheibe oder einen Parkschein zu verwenden, sofern für den betreffenden Haltevorgang keine Gebührenpflicht besteht.“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 2, wird folgender Paragraph 2 a, eingefügt:

„Pflichten der Behörde

Paragraph 2 a,

  1. Absatz eins,Die Behörde, die eine Kurzparkzone bestimmt, hat für die Bereithaltung von entsprechenden abgabenrechtlichen Kurzparknachweisen, die gemäß Paragraph eins, auch als Hilfsmittel zur Überwachung der Kurzparkdauer gelten, während der Geltungsdauer der Kurzparkzone zu sorgen.
  2. Absatz 2,In Gemeinden, in denen Parkzeitgeräte gemäß Paragraph 8, oder elektronische Kurzparknachweise gemäß Paragraph 9, vorgesehen sind, muss zusätzlich ein anderer Kurzparknachweis zugelassen sein.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 3, lautet:

„Verwendung der Kurzparknachweise in gebührenpflichtigen Kurzparkzonen

Paragraph 3,

Wer ein mehrspuriges Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellt, hat als Kurzparknachweis zu verwenden:

  1. Ziffer eins
    Parkschein,
  2. Ziffer 2
    Automatenparkschein,
  3. Ziffer 3
    Parkometer,
  4. Ziffer 4
    Parkzeitgeräte,
  5. Ziffer 5
    Parkscheibe oder Parkschein in den Fällen des Paragraph 2, Absatz 4, oder
  6. Ziffer 6
    elektronische Kurzparknachweise.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 9, lautet:

„Elektronische Kurzparknachweise

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Elektronische Kurzparknachweise sind in einem elektronischen System gespeicherte Nachweise über die Entrichtung der Gebühr im Wege der Telekommunikation.
  2. Absatz 2,Elektronische Kurzparknachweise dürfen von der Behörde nur dann vorgesehen werden, wenn sichergestellt ist, dass die Einhaltung der höchstzulässigen Parkdauer überprüft werden kann.“

Gorbach