301. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Prozentsätze für die Verteilung der Ertragsanteile und für die Höhe von Finanzzuweisungen im Finanzausgleichsgesetz 2005
Auf Grund des § 25 Abs. 5 des Finanzausgleichsgesetzes 2005 (FAG 2005), BGBl. I Nr. 156/2004, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 25, Absatz 5, des Finanzausgleichsgesetzes 2005 (FAG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2004,, wird verordnet:
§ 1Paragraph eins
. Zu § 9 Abs. 1 FAG 2005: Die Erträge der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer, der Umsatzsteuer, der Kapitalverkehrsteuern, der Tabaksteuer, der Elektrizitätsabgabe, der Erdgasabgabe, der Kohleabgabe, der Biersteuer, der Schaumweinsteuer, der Zwischenerzeugnissteuer, der Alkoholsteuer, der Mineralölsteuer, der Erbschafts- und Schenkungssteuer, der Kraftfahrzeugsteuer, der Versicherungssteuer, der Normverbrauchsabgabe, der motorbezogenen Versicherungssteuer, der Konzessionsabgabe und des Kunstförderungsbeitrages (Abgaben mit einheitlichem Schlüssel) werden zwischen dem Bund, den Ländern (Wien als Land) und den Gemeinden (Wien als Gemeinde) in folgendem Hundertsatzverhältnis geteilt:
. Zu Paragraph 9, Absatz eins, FAG 2005: Die Erträge der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer, der Umsatzsteuer, der Kapitalverkehrsteuern, der Tabaksteuer, der Elektrizitätsabgabe, der Erdgasabgabe, der Kohleabgabe, der Biersteuer, der Schaumweinsteuer, der Zwischenerzeugnissteuer, der Alkoholsteuer, der Mineralölsteuer, der Erbschafts- und Schenkungssteuer, der Kraftfahrzeugsteuer, der Versicherungssteuer, der Normverbrauchsabgabe, der motorbezogenen Versicherungssteuer, der Konzessionsabgabe und des Kunstförderungsbeitrages (Abgaben mit einheitlichem Schlüssel) werden zwischen dem Bund, den Ländern (Wien als Land) und den Gemeinden (Wien als Gemeinde) in folgendem Hundertsatzverhältnis geteilt:
§ 1
.
Zu § 9 Abs. 1 FAG 2005: Die Erträge der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer, der Umsatzsteuer, der Kapitalverkehrsteuern, der Tabaksteuer, der Elektrizitätsabgabe, der Erdgasabgabe, der Kohleabgabe, der Biersteuer, der Schaumweinsteuer, der Zwischenerzeugnissteuer, der Alkoholsteuer, der Mineralölsteuer, der Erbschafts- und Schenkungssteuer, der Kraftfahrzeugsteuer, der Versicherungssteuer, der Normverbrauchsabgabe, der motorbezogenen Versicherungssteuer, der Konzessionsabgabe und des Kunstförderungsbeitrages (Abgaben mit einheitlichem Schlüssel) werden zwischen dem Bund, den Ländern (Wien als Land) und den Gemeinden (Wien als Gemeinde) in folgendem Hundertsatzverhältnis geteilt: Zu Paragraph 9, Absatz eins, FAG 2005: Die Erträge der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer, der Umsatzsteuer, der Kapitalverkehrsteuern, der Tabaksteuer, der Elektrizitätsabgabe, der Erdgasabgabe, der Kohleabgabe, der Biersteuer, der Schaumweinsteuer, der Zwischenerzeugnissteuer, der Alkoholsteuer, der Mineralölsteuer, der Erbschafts- und Schenkungssteuer, der Kraftfahrzeugsteuer, der Versicherungssteuer, der Normverbrauchsabgabe, der motorbezogenen Versicherungssteuer, der Konzessionsabgabe und des Kunstförderungsbeitrages (Abgaben mit einheitlichem Schlüssel) werden zwischen dem Bund, den Ländern (Wien als Land) und den Gemeinden (Wien als Gemeinde) in folgendem Hundertsatzverhältnis geteilt:
|
Bund
|
Länder
|
Gemeinden
|
|
Abgaben mit einheitlichem Schlüssel
|
73,204
|
15,191
|
11,605
|
§ 2.Paragraph 2,
Zu § 9 Abs. 2 Z 2 FAG 2005: Von den Ertragsanteilen der Gemeinden sind bei den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel 0,166 vH des jeweiligen Aufkommens abzüglich der in § 8 Abs. 2 FAG 2005 genannten Beträge für die teilweise Finanzierung der Beitragsleistungen Österreichs an die Europäische Union abzuziehen. Zu Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, FAG 2005: Von den Ertragsanteilen der Gemeinden sind bei den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel 0,166 vH des jeweiligen Aufkommens abzüglich der in Paragraph 8, Absatz 2, FAG 2005 genannten Beträge für die teilweise Finanzierung der Beitragsleistungen Österreichs an die Europäische Union abzuziehen.
§ 3Paragraph 3
. Zu § 9 Abs. 7 Z 4 FAG 2005: Die Teile der auf die Länder und Gemeinden entfallenden Erträge an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel mit Ausnahme der auf die Länder entfallenden Anteile an der Erbschafts- und Schenkungssteuer werden auf die Länder und länderweise auf die Gemeinden nach den folgenden Schlüsseln aufgeteilt:. Zu Paragraph 9, Absatz 7, Ziffer 4, FAG 2005: Die Teile der auf die Länder und Gemeinden entfallenden Erträge an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel mit Ausnahme der auf die Länder entfallenden Anteile an der Erbschafts- und Schenkungssteuer werden auf die Länder und länderweise auf die Gemeinden nach den folgenden Schlüsseln aufgeteilt:
auf die Länder
77,996 vH nach der Volkszahl
22,004 vH nach folgenden Fixschlüsseln:
zunächst mit einem Betrag in Höhe von 0,949 vH des Aufkommens an der Umsatzsteuer nach Abzug des in § 8 Abs. 2 Z 1 FAG 2005 genannten Betrages als Anteile an der Umsatzsteuer in folgendem Verhältniszunächst mit einem Betrag in Höhe von 0,949 vH des Aufkommens an der Umsatzsteuer nach Abzug des in Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, FAG 2005 genannten Betrages als Anteile an der Umsatzsteuer in folgendem Verhältnis
|
Burgenland
|
2,572 vH
|
|
Kärnten
|
6,897 vH
|
|
Niederösterreich
|
14,451 vH
|
|
Oberösterreich
|
13,692 vH
|
|
Salzburg
|
6,429 vH
|
|
Steiermark
|
12,884 vH
|
|
Tirol
|
7,982 vH
|
|
Vorarlberg
|
3,717 vH
|
|
Wien
|
31,376 vH
|
und die verbleibenden Anteile in folgendem Verhältnis:
|
Burgenland
|
2,292 vH
|
|
Kärnten
|
6,118 vH
|
|
Niederösterreich
|
16,689 vH
|
|
Oberösterreich
|
16,206 vH
|
|
Salzburg
|
7,506 vH
|
|
Steiermark
|
12,451 vH
|
|
Tirol
|
9,834 vH
|
|
Vorarlberg
|
5,887 vH
|
|
Wien
|
23,017 vH
|
auf die Gemeinden
14,499 vH nach der Volkszahl,
60,449 vH nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel,
25,052 vH nach folgenden Fixschlüsseln:
zunächst als Getränkesteuerausgleich mit einem Betrag in Höhe von 1,888 vH des Aufkommens an der Umsatzsteuer nach Abzug des in § 8 Abs. 2 Z 1 FAG 2005 genannten Betrages als Anteile an der Umsatzsteuer in folgendem Verhältnis:zunächst als Getränkesteuerausgleich mit einem Betrag in Höhe von 1,888 vH des Aufkommens an der Umsatzsteuer nach Abzug des in Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, FAG 2005 genannten Betrages als Anteile an der Umsatzsteuer in folgendem Verhältnis:
|
Burgenland
|
2,505 vH
|
|
Kärnten
|
8,496 vH
|
|
Niederösterreich
|
15,185 vH
|
|
Oberösterreich
|
14,587 vH
|
|
Salzburg
|
9,426 vH
|
|
Steiermark
|
13,086 vH
|
|
Tirol
|
14,512 vH
|
|
Vorarlberg
|
4,811 vH
|
|
Wien
|
17,392 vH
|
und die verbleibenden Anteile in folgendem Verhältnis:
|
Burgenland
|
1,570 vH
|
|
Kärnten
|
5,031 vH
|
|
Niederösterreich
|
13,865 vH
|
|
Oberösterreich
|
16,322 vH
|
|
Salzburg
|
7,960 vH
|
|
Steiermark
|
9,426 vH
|
|
Tirol
|
8,941 vH
|
|
Vorarlberg
|
5,700 vH
|
|
Wien
|
31,185 vH
|
§ 4.Paragraph 4,
Zu § 20 Abs. 2 FAG 2005: Der Bund gewährt den Gemeinden zur Förderung von öffentlichen Personennahverkehrsunternehmen eine Finanzzuweisung im Ausmaß von insgesamt 15 600 000 Euro jährlich und 0,034 vH des Aufkommens an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel ohne die vor der Teilung abgezogenen Beträge gemäß § 8 Abs. 2 FAG 2005 des Zeitraums vom November des Vorjahres bis zum Oktober des jeweiligen Jahres. Zu Paragraph 20, Absatz 2, FAG 2005: Der Bund gewährt den Gemeinden zur Förderung von öffentlichen Personennahverkehrsunternehmen eine Finanzzuweisung im Ausmaß von insgesamt 15 600 000 Euro jährlich und 0,034 vH des Aufkommens an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel ohne die vor der Teilung abgezogenen Beträge gemäß Paragraph 8, Absatz 2, FAG 2005 des Zeitraums vom November des Vorjahres bis zum Oktober des jeweiligen Jahres.
§ 5.Paragraph 5,
Zu § 20 Abs. 3 FAG 2005: Der Bund gewährt den Gemeinden für Personennahverkehrs-Investitionen eine Finanzzuweisung im Ausmaß von 16 500 000 Euro jährlich und 0,034 vH des Aufkommens an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel ohne die vor der Teilung abgezogenen Beträge gemäß § 8 Abs. 2 FAG 2005 des Zeitraums vom November des Vorjahres bis zum Oktober des jeweiligen Jahres. Zu Paragraph 20, Absatz 3, FAG 2005: Der Bund gewährt den Gemeinden für Personennahverkehrs-Investitionen eine Finanzzuweisung im Ausmaß von 16 500 000 Euro jährlich und 0,034 vH des Aufkommens an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel ohne die vor der Teilung abgezogenen Beträge gemäß Paragraph 8, Absatz 2, FAG 2005 des Zeitraums vom November des Vorjahres bis zum Oktober des jeweiligen Jahres.
§ 6.Paragraph 6,
Zu § 20 Abs. 4 FAG 2005: Der Bund gewährt den Ländern für Zwecke des öffentlichen Personennahverkehrs jährlich eine Finanzzuweisung in Höhe von 0,341 vH des Ertrages der Abgaben mit einheitlichem Schlüssel ohne die vor der Teilung abgezogenen Beträge gemäß § 8 Abs. 2 FAG 2005 abzüglich 32,1 Millionen Euro jährlich. Zu Paragraph 20, Absatz 4, FAG 2005: Der Bund gewährt den Ländern für Zwecke des öffentlichen Personennahverkehrs jährlich eine Finanzzuweisung in Höhe von 0,341 vH des Ertrages der Abgaben mit einheitlichem Schlüssel ohne die vor der Teilung abgezogenen Beträge gemäß Paragraph 8, Absatz 2, FAG 2005 abzüglich 32,1 Millionen Euro jährlich.
§ 7.Paragraph 7,
Zu § 20 Abs. 7 FAG 2005: Der Bund gewährt den Ländern eine Finanzzuweisung zur Finanzierung von umweltschonenden und energiesparenden Maßnahmen in Höhe von 0,163 vH des Ertrages der Abgaben mit einheitlichem Schlüssel ohne die vor der Teilung abgezogenen Beträge gemäß § 8 Abs. 2 FAG 2005. Von dieser Finanzzuweisung sind den Ländern 0,163 vH des Ertrages dieser Abgaben des Zeitraums vom November des Vorjahres bis zum Mai des jeweiligen Jahres bis 31. Juli eines jeden Jahres und 0,163 vH des Ertrages dieser Abgaben vom Juni bis Oktober des jeweiligen Jahres bis spätestens 20. Dezember eines jeden Jahres zu überweisen. Zu Paragraph 20, Absatz 7, FAG 2005: Der Bund gewährt den Ländern eine Finanzzuweisung zur Finanzierung von umweltschonenden und energiesparenden Maßnahmen in Höhe von 0,163 vH des Ertrages der Abgaben mit einheitlichem Schlüssel ohne die vor der Teilung abgezogenen Beträge gemäß Paragraph 8, Absatz 2, FAG 2005. Von dieser Finanzzuweisung sind den Ländern 0,163 vH des Ertrages dieser Abgaben des Zeitraums vom November des Vorjahres bis zum Mai des jeweiligen Jahres bis 31. Juli eines jeden Jahres und 0,163 vH des Ertrages dieser Abgaben vom Juni bis Oktober des jeweiligen Jahres bis spätestens 20. Dezember eines jeden Jahres zu überweisen.
§ 8.Paragraph 8,
§§ 4, 5 und 7 sind insoweit auf die Finanzzuweisungen gemäß § 20 Abs. 2, 3 und 7 FAG 2005 nicht anzuwenden, als sie noch an den Steueraufkommen November und Dezember 2004 bemessen werden. Paragraphen 4, 5 und 7 sind insoweit auf die Finanzzuweisungen gemäß Paragraph 20, Absatz 2, 3 und 7 FAG 2005 nicht anzuwenden, als sie noch an den Steueraufkommen November und Dezember 2004 bemessen werden.
Grasser