BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2005

Ausgegeben am 14. September 2005

Teil römisch zwei

300. Verordnung:

Übertragung einer Liegenschaft des Bundes an die Gesellschaft Spanische Hofreitschule – Bundesgestüt Piber

300. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der eine Liegenschaft des Bundes an die Gesellschaft Spanische Hofreitschule – Bundesgestüt Piber übertragen wird

Aufgrund des Paragraph 3, Absatz 2, des Bundesgesetzes, mit dem die Spanische Hofreitschule und das Bundesgestüt Piber rechtlich verselbständigt werden (Spanische Hofreitschule-Gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2000,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Liegenschaftsübertragung

Paragraph eins,

Die Liegenschaft Einlagezahl 54 der Katastralgemeinde 63330 Kohlschwarz geht mit allen in dieser Einlagezahl verzeichneten Grundstücksnummern in das Eigentum der Gesellschaft Spanische Hofreitschule – Bundesgestüt Piber über.

Eigentümerbezeichnung

Paragraph 2,

Die Eigentümerbezeichnung ist von den Gerichten von Amts wegen auf „Spanische Hofreitschule – Bundesgestüt Piber“ zu berichtigen.

Pröll