Jahrgang 2005 |
Ausgegeben am 14. September 2005 |
Teil römisch zwei |
300. Verordnung: | Übertragung einer Liegenschaft des Bundes an die Gesellschaft Spanische Hofreitschule – Bundesgestüt Piber |
Aufgrund des Paragraph 3, Absatz 2, des Bundesgesetzes, mit dem die Spanische Hofreitschule und das Bundesgestüt Piber rechtlich verselbständigt werden (Spanische Hofreitschule-Gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2000,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Die Liegenschaft Einlagezahl 54 der Katastralgemeinde 63330 Kohlschwarz geht mit allen in dieser Einlagezahl verzeichneten Grundstücksnummern in das Eigentum der Gesellschaft Spanische Hofreitschule – Bundesgestüt Piber über.
Die Eigentümerbezeichnung ist von den Gerichten von Amts wegen auf „Spanische Hofreitschule – Bundesgestüt Piber“ zu berichtigen.
Pröll